Die Statuten können bestimmen, dass der VR-Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird (Art. 712 Abs. 2 OR). Die Stellung des Verwaltungsratspräsidenten wird im Gesetz kaum geregelt. Üblich ist, dass er die Generalversammlung leitet.
Im Weiteren legt der Swiss Code of Best Practice die Stellung des Verwaltungsratspräsidenten folgendermassen fest:
«Der Präsident ist verantwortlich für die Vorbereitung und Leitung der Sitzung; er ist der Garant der Information. Der Verwaltungsratspräsident nimmt die Leitung des Verwaltungsrates im Interesse der Gesellschaft wahr. Er gewährleistet die ordnungsmässigen Abläufe von Vorbereitung, Beratung, Beschlussfassung und Durchführung.
Der Präsident sorgt im Zusammenwirken mit der Geschäftsleitung für eine rechtzeitige Information über alle für die Willensbildung und die Überwachung erheblichen Aspekte der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat erhält die übersichtlich aufbereiteten Unterlagen, soweit möglich, vor der Sitzung zugestellt; andernfalls lässt der Präsident die Unterlagen mit genügender Zeitvorgabe vor der Sitzung zum Studium auflegen.»