Das neue Zivilprozessrecht bildet den zweiten Teil der im Jahr 2000 von Volk und Ständen angenommenen Justizreform. Die gesamtschweizerische ZPO sorgt für Transparenz und Berechenbarkeit der Regeln, ermöglicht eine einheitlichere Praxis und erleichtert die Weiterentwicklung des Rechts. Dazu werden die Verfahren vereinfacht, wenn nicht mehr jeder Kanton sein eigenes Prozessrecht hat. Das ZPO (Art. 1) regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für
- streitige Zivilsachen,
- gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
- die Schiedsgerichtsbarkeit.
Für internationale Verhältnisse gelten die Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (ZPO Art. 2).
Verfahren in Zivilsachen
Die ZPO regelt ganz allgemein das Verfahren in Zivilsachen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um eine streitige oder nichtstreitige Angelegenheit geht. Die ZPO gilt auch für die sogenannte freiwillige Gerichtsbarkeit. Dabei handelt es sich oft um Verwaltungstätigkeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten, die in vielen Kantonen von Verwaltungsbehörden wahrgenommen wird, zum Beispiel die Bereinigung des Zivilstandsregisters, Erbgang, Sachenrecht, die Kraftloserklärung von Wertpapieren und die Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen.
Das ZPO gilt jedoch nicht für folgende Fälle:
- Registersachen wie Zivilstandsregister, Grundbuch, Handelsregister, Register des Geistigen Eigentums. Diese sind Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit ist in den Spezialerlassen geregelt.
- Die öffentliche Beurkundung bleibt Sache des kantonalen Rechts.
- Zivilsachen, die von kantonalen Verwaltungsbehörden behandelt werden: Bei diesen wird weiterhin kantonales Verwaltungsverfahrensrecht angewendet. Die Kantone können die neue ZPO anwenden.
- Verfahren für Kindesschutz und das Vormundschaftsrecht regeln nach ZGB weiterhin die Kantone. Sie können das Verfahren der ZPO unterstellen.
