Recht

Gesamtschweizerisches Zivilprozessrecht

Für Klagen aus Vertrag ist neu das Gericht am Erfüllungsort zuständig

Mit der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts wird die kantonale Rechtszersplitterung und die damit verbundene Rechtsunsicherheit beseitigt. Vorgesehen ist, dass die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) 2011 in Kraft gesetzt wird.
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Das neue Zivilprozessrecht bildet den zweiten Teil der im Jahr 2000 von Volk und Ständen angenommenen Justizreform. Die gesamtschweizerische ZPO sorgt für Transparenz und Berechenbarkeit der Regeln, ermöglicht eine einheitlichere Praxis und erleichtert die Weiterentwicklung des Rechts. Dazu werden die Verfahren vereinfacht, wenn nicht mehr jeder Kanton sein eigenes Prozessrecht hat. Das ZPO (Art. 1) regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für

  • streitige Zivilsachen,
  • gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
  • die Schiedsgerichtsbarkeit.

Für internationale Verhältnisse gelten die Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (ZPO Art. 2).

Verfahren in Zivilsachen

Die ZPO regelt ganz allgemein das Verfahren in Zivilsachen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um eine streitige oder nichtstreitige Angelegenheit geht. Die ZPO gilt auch für die sogenannte freiwillige Gerichtsbarkeit. Dabei handelt es sich oft um Verwaltungstätigkeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten, die in vielen Kantonen von Verwaltungsbehörden wahrgenommen wird, zum Beispiel die Bereinigung des Zivilstandsregisters, Erbgang, Sachenrecht, die Kraftloserklärung von Wertpapieren und die Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen.

Das ZPO gilt jedoch nicht für folgende Fälle:

  • Registersachen wie Zivilstandsregister, Grundbuch, Handelsregister, Register des Geistigen Eigentums. Diese sind Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit ist in den Spezialerlassen geregelt.
  • Die öffentliche Beurkundung bleibt Sache des kantonalen Rechts.
  • Zivilsachen, die von kantonalen Verwaltungsbehörden behandelt werden: Bei diesen wird weiterhin kantonales Verwaltungsverfahrensrecht angewendet. Die Kantone können die neue ZPO anwenden.
  • Verfahren für Kindesschutz und das Vormundschaftsrecht regeln nach ZGB weiterhin die Kantone. Sie können das Verfahren der ZPO unterstellen.

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Dies kann Telefax oder E-Mail sein.

Entscheidende Neuerung

Für Klagen aus Vertrag ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (ZPO Art. 31), das heisst am Erfüllungsort. Das ist eine entscheidende Neuerung. Der Erfüllungsort gehört als Gerichtsstand in eine moderne Zivilprozessordnung, was sich auch im internationalen Recht durchgesetzt hat, zum Beispiel im Lugano-Übereinkommen. Vor allem für Wirtschaft und Handel hat dieser Gerichtsstand grosse Bedeutung. Ausserdem lassen sich am Erfüllungsort in der Regel vorsorgliche Massnahmen und Beweisverfahren effizient durchführen. Trotz vieler Vorteile ist der Vertragsgerichtsstand aber nicht unproblematisch. Um Unklarheiten zu vermeiden, wurde der Erfüllungsort eng definiert als Ort, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.

Jeder Vertrag hat in der Regel nur eine charakteristische Leistung, so dass ein unnötiges Splitting der Gerichtsstände vermieden wird. Wo die charakteristische Leistung erbracht werden muss, kann man vertraglich regeln.

Fehlt eine vertragliche Bestimmung, so greift Artikel 74 OR, nach dem der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt wird. Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:

  • Geldschulden sind an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Weil die Geldleistung beim Kauf jedoch nicht die charakteristische Leistung ist, entfällt die Möglichkeit für den Verkäufer, den Ort der Zahlung als Gerichtsstand zu betrachten.
  • Wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand.
  • Andere Verbindlichkeiten sind an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.

Hervorzuheben ist, dass der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht für alle Vertragstypen gilt. Für bestimmte Verträge wie Konsumentenvertrag, Miete und Pacht, Arbeitsrecht werden die Gerichtsstände speziell bestimmt (siehe Tabelle auf Seite 4).