Hätte die Kast Hiprec AG ihre Marke HIPREC frühzeitig hinterlegt und überwacht, so wäre ihr auch die Möglichkeit offengestanden, in einem kostengünstigen markenrechtlichen Widerspruchsverfahren bereits die Eintragung der Marke HIPREC durch die Hiprec GmbH zu verhindern.
Vor Gericht wäre die Rechtslage mit einer eingetragenen Marke sowohl im In- als auch im Ausland klar und die Erwirkung eines gerichtlichen BenutzungsVerbotes mit wenig Aufwand verbunden gewesen. Nicht zuletzt entfaltet deshalb eine Markeneintragung gegen mögliche Nachahmer auch eine abschreckende Wirkung. Die Eintragung einer Marke in den relevanten Registern ist also für den Schutz und die einfache Durchsetzung der Markenrechte unabdingbar. Bei Fehlen einer Markeneintragung kann in der Schweiz gegen die Verletzung der Marke nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gestützt auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgegangen werden. Auch die Eintragung eines gleichlautenden Firmennamens im Handelsregister kann die Markeneintragung nicht ebenbürtig ersetzen.
Die Kosten für eine Markenanmeldung und die Kosten für die Durchsetzung von Markenrechten bei Fehlen einer eingetragenen Marke stehen in keinem Verhältnis, und das Fehlen einer Markeneintragung kann unter Umständen sogar zum Verlust der Marke führen. Es empfiehlt sich deshalb, periodisch zu überprüfen, ob die benutzten Produktnamen in den relevanten Produktions- und Absatzmärkten als Marken geschützt sind, und bei der Neueinführung eines Produkts abzuklären, ob die für das Produkt vorgesehene Marke schutzfähig und das Produkt patentierbar oder dem Designschutz zugänglich ist. Dazu empfiehlt es sich, eine spezialisierte Patent- und Markenanwaltskanzlei damit zu beauftragen, die nicht nur juristische, sondern auch technische Aspekte von Produkten kompetent beurteilen kann. «