Die fristlose Kündigung ist aus wichtigen Gründen möglich. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. Die fristlose Kündigung ist schriftlich zu begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 337 OR).
Missbräuchliche Kündigung
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie aus unfairen Gründen vornimmt. In Art. 336 OR werden einige Gründe genannt, wobei diese Aufzählung nicht als abschliessend gilt, zum Beispiel wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, sofern diese nicht die Zusammenarbeit beeinträchtigt oder weil ein Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehört. Eine Kündigung kann auch dann als missbräuchlich gelten, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird. Die missbräuchliche Kündigung muss vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht angefochten werden.
Eine missbräuchliche Kündigung ist gültig und wird nicht rückgängig gemacht! Eine Ausnahme wird im Gleichstellungsgesetz (GIG) festgelegt: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch einen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin folgt. Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus. Erweist sich eine Kündigung aus andern Gründen als diskriminierend, kommt nur eine Verbots- oder Unterlassungsklage nach Art. 5 GIG infrage, und dann wird auch im Rahmen des Gleichstellungsgesetzes nur eine Entschädigung ausbezahlt (Art. 5 Abs. 2).
Fristlose Entlassung
Wie das Bundesgericht in mehreren Entscheiden festgehalten hat, ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Angestellten gerechtfertigt. Das gegenseitige Vertrauen muss zerstört oder erschüttert sein. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Ob eine Pflichtverletzung eine fristlose Entlassung rechtfertigt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bei Kaderpersonen ist ein strengerer Massstab anzulegen als bei Basisangestellten. Angestellte haben ein Recht zu fristloser Kündigung, zum Beispiel bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird (Art. 337a OR). Als wichtige Gründe gelten Delikte von Vorgesetzten gegen Angestellte, die das Vertrauensverhältnis untergraben, zum Beispiel Ehrverletzung. Als wichtige Gründe für die Kündigung des Arbeitgebers gelten folgende:
- Beharrliche Arbeitsverweigerung auch nach Verwarnung mit Hinweis auf Kündigung.
- Verweigerung zumutbarer Überstunden.
- Strafbare Handlung durch den Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers.
- Fälschung von Arbeitsrapporten oder Spesenbelegen.
- Schwere Beschimpfung des Arbeitgebers bzw. des Vorgesetzten oder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.