Für Kaufverträge zwischen Unternehmen aus verschiedenen Ländern gilt das Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht. Nach diesem können die Parteien das anzuwendende Recht selber wählen oder sich für das UN-Kaufrecht entscheiden. Eine Rechtswahl schriftlich zu vereinbaren, hat Vorteile, denn falls das nicht geschieht, gelten die folgenden komplizierten Bestimmungen:
- Fehlt eine Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Verkäufer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Wird die Bestellung von einer Geschäftsniederlassung des Verkäufers entgegengenommen, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem sich diese Geschäftsniederlassung befindet.
- Der Kaufvertrag untersteht jedoch dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die Geschäftsniederlassung besitzt, die die Bestellung aufgegeben hat, sofern die Bestellung in diesem Lande vom Verkäufer oder seinem Vertreter, Agenten oder Handelsreisenden entgegengenommen wurde.
- Handelt es sich um ein Börsengeschäft oder um einen Verkauf durch Versteigerung, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem sich die Börse befindet oder in dem die Versteigerung stattfindet.
Das UN-Kaufrecht
Bis zum 1.6.2009 hatten 74 Staaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch Wiener oder UN-Kaufrecht genannt, ratifiziert. Aus der Sicht der europäischen Vertragsstaaten gilt das UN-Kaufrecht praktisch für alle Exportgeschäfte und für etwa 80 Prozent der Importe.
CISG ist anwendbar auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in Vertragsstaaten haben oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen.
CISG regelt ausschliesslich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Den Kaufverträgen gleichgestellt sind Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware, ausser wenn der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zu liefern hat oder die Pflichten des Lieferanten die Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen ist.


