Recht

Internationale Kaufverträge

Freie Rechtswahl möglich

Wer einen internationalen Kaufvertrag mit einem Geschäftspartner abschliesst, kann wählen, ob dafür das schweizerische Recht oder das des Staates gilt, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat. Sinnvoll ist auch die Wahl des UN-Kaufrechtes. Für Konsumentenverträge sind spezielle Regelungen zu beachten.
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Für Kaufverträge zwischen Unternehmen aus verschiedenen Ländern gilt das Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht. Nach diesem können die Parteien das anzuwendende Recht selber wählen oder sich für das UN-Kaufrecht entscheiden. Eine Rechtswahl schriftlich zu vereinbaren, hat Vorteile, denn falls das nicht geschieht, gelten die folgenden komplizierten Bestimmungen:

  • Fehlt eine Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Verkäufer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Wird die Bestellung von einer Geschäftsniederlassung des Verkäufers entgegengenommen, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem sich diese Geschäftsniederlassung befindet.
  • Der Kaufvertrag untersteht jedoch dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die Geschäftsniederlassung besitzt, die die Bestellung aufgegeben hat, sofern die Bestellung in diesem Lande vom Verkäufer oder seinem Vertreter, Agenten oder Handelsreisenden entgegengenommen wurde.
  • Handelt es sich um ein Börsengeschäft oder um einen Verkauf durch Versteigerung, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem sich die Börse befindet oder in dem die Versteigerung stattfindet.

Das UN-Kaufrecht

Bis zum 1.6.2009 hatten 74 Staaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch Wiener oder UN-Kaufrecht genannt, ratifiziert. Aus der Sicht der europäischen Vertragsstaaten gilt das UN-Kaufrecht praktisch für alle Exportgeschäfte und für etwa 80 Prozent der Importe.

CISG ist anwendbar auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in Vertragsstaaten haben oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen.

CISG regelt ausschliesslich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Den Kaufverträgen gleichgestellt sind Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware, ausser wenn der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zu liefern hat oder die Pflichten des Lieferanten die Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen ist.

Das CISG gilt nicht für folgende Fälle:

  • Kauf von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, dass der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde
  • bei Versteigerungen
  • Kauf bei Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Massnahmen
  • Kauf von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln
  • Kauf von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen
  • Handel mit elektrischer Energie
  • Produktehaftpflicht

Soweit im Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von Handelsbräuchen und die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann.

Der Kaufvertrag braucht als solcher nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen. Für grös­sere Kaufverträge ist aber ein schriftlicher Abschluss immer zu empfehlen. Vor allem sollte man die Anwendung des CISG schriftlich vereinbaren. Für die Zwecke CISG umfasst der Ausdruck «schriftlich» auch Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben, Mails sind noch nicht erwähnt.

Verträge mit Konsumenten

Nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Art. 120 IPRG) unterstehen Verträge über Leistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind, dem Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.

Für EU-Konsumenten, die Schweizer Produkte im Ausland kaufen, gilt die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Nach dieser besteht ein Widerrufsrecht für Einkäufe über Internet. Dieses wird damit begründet, dass die Verbraucher in der Praxis keine Möglichkeit haben, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung genau zur Kenntnis zu nehmen. Der deutsche Bundesgerichtshof hat in einem Urteil klargestellt, dass die Regeln des Fernabsatzrechtes auch für Verträge gelten, die über Auktionsplattformen wie eBay abgeschlossen werden. So besteht auch für solche Verträge in der Regel ein Widerrufsrecht.

Für Konsumenten in der Schweiz gilt nach IPRG Art. 120 das Schweizer Recht. In der Schweiz gibt es noch kein Widerrufsrecht für Vertragsabschlüsse über Internet, obwohl parlamentarische Initiativen sich dafür einsetzen.

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