Im ersten Teil («KMU-Magazin», Ausgabe 4 /14, Seite 56) dieses zweiteiligen Beitrags wurden auf dem Gebiet der Verrechnungssteuer und deren Rückerstattung lauernde Fussangeln beschrieben. In Teil zwei wird aufgezeigt, dass die mit Grossbritannien und Österreich abgeschlossenen Quellensteuerabkommen im Zusammenhang mit den Dividendenausschüttungen auch für Schweizer KMU von Bedeutung sein können, und das in alltäglichen Situationen.
Die Quellensteuerabkommen
Die Schweiz hat mit Österreich und Grossbritannien je ein Quellensteuerabkommen abgeschlossen. Der primäre Zweck dieser Abkommen ist vereinfacht gesagt sicherzustellen, dass natürliche Personen in Grossbritannien und Österreich auch in Zukunft Gelder anonym bei Schweizer Banken halten können und trotzdem deren Besteuerung im Wohnsitzstaat gewährleistet ist. Gemäss Abkommenstext sind sich die Vertragsstaaten einig, dass die Abkommen «in ihrer Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft» gleichkommen sollen. Da die internationalen Organisationen, wie beispielsweise die OECD, den automatischen Informationsaustausch als neuen Standard propagieren, ist offen, ob dem Konzept der Quellensteuerabkommen eine rosige Zukunft vorausgesagt werden kann.
Solange aber die Quellensteuerabkommen mit Österreich und Grossbritannien in Kraft sind, entfalten sie ihre Wirkung. In der allgemeinen Wahrnehmung stehen vor allem Banken in der Pflicht. Wie aber sogleich gezeigt wird, können auch Schweizer KMU im Zusammenhang mit der Ausschüttung von Dividenden betroffen sein.
Die Funktionsweise der Quellensteuerabkommen
Betroffen von den Quellensteuerabkommen sind in erster Linie alle in Österreich oder Grossbritannien wohnhaften natürlichen Personen mit einem direkt oder indirekt gehaltenen Bank- oder Wertschriftendepot in der Schweiz. Die Schweizer Zahlstellen ziehen für Kapitaleinkünfte und Erbschaften eine Quellensteuer ab («Altlasten» mussten mit Wirkung auf 31. Dezember 2012 bereinigt werden). Anschliessend überweisen die Schweizer Zahlstellen den abgezogenen Steuerbetrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung («ESTV»), welche ihrerseits die Gelder an die zuständige österreichische oder britische Steuerbehörde weiterleitet. Mit der Zahlung der Quellensteuer haben die natürlichen Personen mit Wohnsitz in Österreich und Grossbritannien ihre Steuerschuld gegenüber ihrem Wohnsitzstaat anonym erfüllt beziehungsweise abgegolten. Alternativ zur Quellenbesteuerung steht ihnen die freiwillige Meldung offen, das heisst, die erzielten Kapitalgewinne und Erträge werden den zuständigen Steuerbehörden im Ausland gemeldet.