Recht

Internationales Privatrecht

Fallstricke in der Gestaltung grenzüberschreitender Verträge

Die zunehmende Globalisierung und Internationalisierung stellt für Unternehmen eine grosse Chance dar, sich auf internationaler Ebene neue Märkte zu erschliessen. Allerdings bergen grenzüberschreitende Verträge Risiken, die nicht unterschätzt werden dürfen. Oftmals stehen sich nicht nur unterschiedliche Sprachen und verschiedene wirtschaftliche, politische und kulturelle Hintergründe gegenüber, sondern auch zwei verschiedene Rechtsordnungen. Der vorliegende Fachbeitrag soll eine Hilfestellung in der Gestaltung grenzüberschreitender Verträge bieten.
PDF Kaufen

Bevor mit den konkreten Vertragsverhandlungen begonnen wird, ist der potenzielle Vertragspartner genau zu überprüfen. Um was für ein Unternehmen handelt es sich? Was hat es für eine Rechtsform? Wo hat es seinen Sitz? Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang auch das Einholen einer Bonitätsauskunft. Dadurch kann der unliebsamen Überraschung vorgebeugt und das Risiko vermindert werden, plötzlich einen zahlungsunfähigen Vertragspartner gegenüber zu haben. Weiter ist vorab abzuklären, ob die Person, die auf der Gegenseite die Verhandlungen führt, überhaupt berechtigt ist, den Vertragspartner zu vertreten und den Vertrag zu unterzeichnen. Ein Auszug aus den diesbezüglich in den jeweiligen Ländern massgebenden Registern kann Aufschluss über die Zeichnungsberechtigung geben. Bestehen hinreichende Zweifel an der Vertretungs- und Unterschriftsbefugnis des Verhandlungspartners, ist auf einer schriftlichen Bescheinigung oder Vollmacht zu bestehen. Ebenfalls ist vorab zu prüfen, ob rechtliche oder tatsächliche Handelshemmnisse bzw. Handelsschranken der geplanten Zusammenarbeit gegebenenfalls entgegenstehen könnten.

Massgebende Sprache festlegen

Oftmals sprechen die Vertragsparteien nicht die gleiche Sprache. Zu Beginn der Verhandlungen ist deshalb die Verhandlungs- und Vertragssprache zu vereinbaren. In dieser Sprache werden dann die Verhandlungen geführt und der Vertrag abgefasst. Bei Verträgen, die in zwei Sprachen abgefasst werden, empfiehlt es sich, einer Sprache den Vorrang einzuräumen.

Verpflichtung zur Vertraulichkeit

Bereits in den Vertragsverhandlungen ist es oftmals unumgänglich, dass die Vertragspartner gegenseitig Kenntnis über Geschäftsgeheimnisse und weitere vertrauliche Informationen erhalten. Dies birgt die Gefahr, dass der Vertragspartner dieses Wissen später in missbräuchlicher Art und Weise einsetzen kann. Die Folgen können für ein Unternehmen sehr nachteilig sein. Das vorgängige Unterzeichnen einer Geheimhaltungsvereinbarung, verbunden mit einer Konventionalstrafe für den Fall der Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht, kann der missbräuchlichen Verwendung der im Rahmen der Vertragsverhandlungen erlangten vertraulichen Informationen entgegenwirken.

Recht und Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Verträgen stellt sich fast immer die Frage, welches Gericht für die Beurteilung einer Streitigkeit zuständig ist und welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. In der Ausarbeitung und dem Abschluss internationaler Verträge ist diesen beiden Fragen gebührend Rechnung zu tragen. Denn wer möchte im Konfliktfall vor den Gerichten eines ausländischen Staates klagen müssen oder sich plötzlich mit einer für seine Seite mit Nachteilen verbundenen Rechtsordnung konfrontiert sehen? In grenzüberschreitenden Verträgen – insbesondere im B2B-Bereich – ist es grundsätzlich ohne Weiteres möglich, das auf den Vertrag anwendbare Recht sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung festzulegen.

Festlegen des Gerichtsstandes

In internationalen Verträgen stellt sich mitunter häufig die Frage, welche Gerichte für die Beurteilung einer etwaigen Streitigkeit zuständig sind. Auch hier ist es grundsätzlich möglich, sich in einer schriftlichen Vereinbarung (sog. Gerichtsstandsvereinbarung) auf die Zuständigkeit eines Gerichts zu einigen. Beschränkungen bestehen wiederum beispielsweise in Arbeits- oder Konsumentenverträgen sowie Versicherungs- und Miet-/Pachtverträgen. Sofern die Parteien keinen Gerichtsstand vereinbaren, ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Beklagten für die Beurteilung der Auseinandersetzung zuständig. Oftmals hat der Kläger auch das Recht, alternativ an den Gerichten am Erfüllungsort der vertragstypischen, charakteristischen Leistung seine Klage einzureichen. Es empfiehlt sich daher, im Vertrag einen Erfüllungsort für die geschuldete Leistung klar zu bezeichnen. Dies erleichtert gegebenenfalls die Definition des Erfüllungsortes im Streitfall.

Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Gerichte in internationalen Streitigkeiten aus Verträgen ist zudem auf das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen hinzuweisen. Dieses Übereinkommen, welches für die Schweiz seit 1992 in Kraft ist, wurde vor Kurzem revidiert und ist ab dem 1. Januar 2011 auf 30 europäische Staaten anwendbar. Es regelt neben der Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten auch die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen. Das Lugano-Übereinkommen kommt in Zivil- und Handelssachen grundsätzlich immer dann zur Anwendung, wenn die beklagte Partei Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat. Auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ist es zulässig, eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen.

Anstelle einer Gerichtsstandsvereinbarung können die Parteien unter gewissen Voraussetzungen in einer sogenannten Schiedsklausel vereinbaren, dass ein Schiedsgericht über Streitigkeiten urteilen soll (so z.B. der ICC International Court of Arbitration). Ein Schiedsgericht ist ein nichtstaatliches Gericht, dessen Richter von den Parteien bestimmt werden können. Ein Schiedsgerichtsverfahren ist nicht öffentlich und bringt oftmals Zeit- und Kostenvorteile. Zudem können Schiedssprüche aufgrund eines internationalen Übereinkommens in der Regel besser vollstreckt werden als staatliche Urteile.

Fazit

Die Möglichkeit, durch die stetige Globalisierung auch ausländische Märkte zu erschlies­sen, ist spannend und interessant, aber im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen und der Ausgestaltung der Zusammenarbeit auch anspruchsvoll. Eine gute und umfassende Abklärung der Ausgangslage schafft die notwendigen Grundlagen für erfolgreiche Vertragsverhandlungen und vermindert die Gefahr von allzu bösen Überraschungen im Laufe der Verhandlungs- bzw. Vertragsdauer. In grenzüberschreitenden Verträgen sollten die Parteien insbesondere von ihrer Möglichkeit, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht festzulegen, Gebrauch machen und diese Wahl nicht ohne Weiteres dem Vertragspartner überlassen.

Porträt