Bevor mit den konkreten Vertragsverhandlungen begonnen wird, ist der potenzielle Vertragspartner genau zu überprüfen. Um was für ein Unternehmen handelt es sich? Was hat es für eine Rechtsform? Wo hat es seinen Sitz? Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang auch das Einholen einer Bonitätsauskunft. Dadurch kann der unliebsamen Überraschung vorgebeugt und das Risiko vermindert werden, plötzlich einen zahlungsunfähigen Vertragspartner gegenüber zu haben. Weiter ist vorab abzuklären, ob die Person, die auf der Gegenseite die Verhandlungen führt, überhaupt berechtigt ist, den Vertragspartner zu vertreten und den Vertrag zu unterzeichnen. Ein Auszug aus den diesbezüglich in den jeweiligen Ländern massgebenden Registern kann Aufschluss über die Zeichnungsberechtigung geben. Bestehen hinreichende Zweifel an der Vertretungs- und Unterschriftsbefugnis des Verhandlungspartners, ist auf einer schriftlichen Bescheinigung oder Vollmacht zu bestehen. Ebenfalls ist vorab zu prüfen, ob rechtliche oder tatsächliche Handelshemmnisse bzw. Handelsschranken der geplanten Zusammenarbeit gegebenenfalls entgegenstehen könnten.
Massgebende Sprache festlegen
Oftmals sprechen die Vertragsparteien nicht die gleiche Sprache. Zu Beginn der Verhandlungen ist deshalb die Verhandlungs- und Vertragssprache zu vereinbaren. In dieser Sprache werden dann die Verhandlungen geführt und der Vertrag abgefasst. Bei Verträgen, die in zwei Sprachen abgefasst werden, empfiehlt es sich, einer Sprache den Vorrang einzuräumen.
Verpflichtung zur Vertraulichkeit
Bereits in den Vertragsverhandlungen ist es oftmals unumgänglich, dass die Vertragspartner gegenseitig Kenntnis über Geschäftsgeheimnisse und weitere vertrauliche Informationen erhalten. Dies birgt die Gefahr, dass der Vertragspartner dieses Wissen später in missbräuchlicher Art und Weise einsetzen kann. Die Folgen können für ein Unternehmen sehr nachteilig sein. Das vorgängige Unterzeichnen einer Geheimhaltungsvereinbarung, verbunden mit einer Konventionalstrafe für den Fall der Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht, kann der missbräuchlichen Verwendung der im Rahmen der Vertragsverhandlungen erlangten vertraulichen Informationen entgegenwirken.
Recht und Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Verträgen stellt sich fast immer die Frage, welches Gericht für die Beurteilung einer Streitigkeit zuständig ist und welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. In der Ausarbeitung und dem Abschluss internationaler Verträge ist diesen beiden Fragen gebührend Rechnung zu tragen. Denn wer möchte im Konfliktfall vor den Gerichten eines ausländischen Staates klagen müssen oder sich plötzlich mit einer für seine Seite mit Nachteilen verbundenen Rechtsordnung konfrontiert sehen? In grenzüberschreitenden Verträgen – insbesondere im B2B-Bereich – ist es grundsätzlich ohne Weiteres möglich, das auf den Vertrag anwendbare Recht sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung festzulegen.