Die gesetzliche Regelung der Geschäftsführung und Vertretung orientiert sich an den typischen Umständen und Bedürfnissen in kleineren Unternehmen mit nur wenigen beteiligten Personen. Sie lässt aber einen weiten Raum für eine geeignete Organisation in den Statuten, so namentlich für Gesellschaften mit mehreren Beteiligten.
Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung ist die interne Leitung der Gesellschaft.
Persönliche Ausübung
Das Mandat des Geschäftsführers ist stellvertretungsfeindlich, alsor persönlich zu erfüllen.
Gesetzliche Regelung: Konzept der Selbstorganschaft
Gemäss Gesetz üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus (OR 809 Abs. 1 Satz 1). Beim Konzept der Selbstorganschaft erfolgt die Ausübung der Geschäftsführungsfunktion allein aufgrund der Gesellschafterstellung, eine Wahl ist somit nicht notwendig.
Statutarische Regelung
Entspricht das Konzept der Selbstorganschaft nicht den konkreten Bedürfnissen, kann die Geschäftsführung statutarisch abweichend geordnet werden (OR 809 Abs. 1 Satz 2). Dabei ist es möglich, die Geschäftsführung auf einzelne Gesellschafter zu beschränken oder Dritten zu übertragen. Zur Regelung der von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Einzelheiten kann auch auf ein von den Geschäftsführern erlassenes Organisationsreglement verwiesen werden. Wird die Selbstorganschaft aufgehoben, sind die Geschäftsführer zu wählen, und die Gewählten müssen Annahme der Wahl erklären.
Vorsitz-Regelung
Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln (OR 809 Abs. 3), damit die Gesellschafts-Organisation funktionstüchtig ist. Vorsitzender kann ein geschäftsführender Gesellschafter oder eine mit der Geschäftsführung betraute Drittperson (Nicht-Gesellschafter) sein. Statutarisch kann die Vorsitz-Regelung den Geschäftsführern vorbehalten werden (Selbstkonstituierung), da die Bezeichnung des Vorsitzenden nicht zu den unübertragbaren Aufgaben der Gesellschafterversammlung gehört (s. OR 804 Abs. 2)
Entscheidungsfähigkeit
Die an der Geschäftsführung beteiligten Personen entscheiden ohne anderslautende Statutenbestimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ohne statutarische Regelung kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu (OR 809 Abs. 4 Sätze 2 und 3), dies damit die Entscheidungsfähigkeit der Geschäftsführung sichergestellt ist (Musterstatuten EHRA, Art. 25 Abs. 2 FN 25). Für die Beschlussfassung der Geschäftsführer gilt das relative Mehr. Ein positiver Beschluss ist zustande gekommen, wenn mehr geschäftsführende Personen für als gegen einen Antrag votieren. Die Stimmen der sich der Stimme enthaltenden und jene der abwesenden Geschäftsführer zählen nicht.