Recht

Revisionsrecht

Erste Erfahrungen mit dem neuen Revisionsrecht

Seit bald zwei Jahren ist das neue Revisionsrecht in Kraft. Unabhängig von der Rechtsform sind die Grösse und die wirtschaftliche Bedeutung eines Unternehmens massgebend für die Revisionspflicht. Hat sich aufgrund der ersten Erfahrungen das neue Revisionsrecht, das nicht zuletzt mit dem Anspruch einer Entlastung der KMU eingeführt worden ist, auch wirklich bewährt?
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Die gesetzlichen Bestimmungen zur Revision gelten rechtsformunabhängig für alle juristischen Personen (im Grundsatz auch für Vereine und Stiftungen). Personengesellschaften sind dem neuen Revisionsrecht nicht unterstellt.

Als eigentliche konzeptionelle Neuerung unterscheidet das neue Revisionsrecht zwischen einer eingeschränkten und einer ordentlichen Revision, Kleinstfirmen lässt es gar die Möglichkeit offen, gänzlich auf eine Revision zu verzichten. Den Schwellenwert zur Bestimmung der Revisionsart «eingeschränkt» oder «ordentlich» hat der Gesetzgeber bei einer Bilanzsumme von 10 Mio. Franken, einem Umsatz von 20 Mio. Franken und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt festgelegt. Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zwei der genannten Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten, müssen eine ordentliche Revision durchführen. Nachdem das auf den 1. Januar 2008 erneuerte Revisionsrecht mit den Geschäftsabschlüssen 2008 die erste Bewährungsprobe hinter sich hat, lassen sich bereits Erkenntnisse ziehen und Trends erkennen.

IKS im Zentrum

Neben der Prüfung der Jahresrechnung und des Antrags des Verwaltungsrates über die Gewinnverwendung bestätigt die Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision neu auch die Existenz eines Internen Kontrollsystems (IKS). Die Treuhand-Kammer hat im eigens geschaffenen Prüfungsstandard PS 890 präzisiert, was die «Existenz des Internen Kontrollsystems» bedeutet und wie dies geprüft werden soll.

Die anfängliche Skepsis hinsichtlich des Aufwands für die Umsetzung eines IKS ist der Erkenntnis gewichen, dass es durchaus auch für KMU möglich ist, mit vertretbarem Aufwand ein gesetzeskonformes IKS aufzubauen, ohne eine eigentliche Dokumentationsflut zu entfachen. Die spezifischen Eigenheiten vieler kleiner und mittelgrosser Unternehmen tragen zu dieser positiven Einschätzung bei:

  • Im Rahmen der weitverbreiteten ISO-Zertifizierung hatten viele Unternehmen ihre Abläufe schon aufgezeichnet. Mit geschickter Ergänzung um die finanziellen Bereiche konnte der Dokumentationsaufwand in Grenzen gehalten werden. Der Umgang mit Qualitätszertifikaten förderte auch das Verständnis für die Belange des Internen Kontrollsystems.
  • In vielen KMU steht der Eigner an der Spitze der Unternehmung mit entsprechend hohem unternehmerischem und finanziellem Engagement. Funktionierende Abläufe und Kontrollen liegen daher quasi von Natur aus in seinem ureigensten Interesse.
  • Durch seine Einbindung in das Tagesgeschäft und die kurzen Wege kann der Eigentümer zentrale Kontrollfunktionen wahrnehmen.
  • Ein gut ausgebautes Informationssystem mit zeitnahen Finanzinformationen (Monatsabschlüsse, Kennzahlen) kann bei vielen Unternehmen eine zentrale Funktion im IKS übernehmen.
  • Wettbewerbsbedingte Effizienz ist ein Erfolgsfaktor für viele KMU. Dies führte zu einem gesunden Misstrauen gegenüber der drohenden Dokumentationsflut beim IKS.

Von Bedeutung ist zudem die Tatsache, dass nicht die Revisionsstelle den Ausbau- und Gütegrad des IKS zu bestimmen hat, sondern der Verwaltungsrat. Dabei ist entscheidend, dass der Verwaltungsrat diese – vom Gesetz durchaus vorgesehene – Gestaltungsfunktion aktiv wahrnimmt. Das obenstehende Beispiel zeigt die Teilbereiche des IKS auf. Eine zentrale Rolle spielen die Risikoerhebung und -beurteilung sowie die entsprechenden Informationsflüsse im Unternehmen.