Der geplanten Steuerreform des Fürstentums Liechtenstein lag ausdrücklich das Ziel zugrunde, das bestehende Steuergesetz so anzupassen, dass Liechtenstein auch in Zukunft über ein sowohl national als auch international attraktives sowie wettbewerbs- und leistungsfähiges Steuersystem verfügt. Ein Steuersystem, das den aktuellen und zukünftigen Ansprüchen des 21. Jahrhunderts wirtschaftlich und gesellschaftlich umfassend Rechnung trägt und es Liechtenstein ermöglicht, sich auch weiterhin als international erfolgreicher Wirtschaftsstandort und Finanzplatz zu positionieren, und von dem langfristig alle profitieren können. Dieser Artikel setzt sich im Sinne eines ersten Überblicks mit den wichtigsten Änderungen auseinander.
Juristische Personen
Die Steuerpflicht juristischer Personen knüpft zukünftig an die Kriterien eines liechtensteinischen Sitzes oder Ortes der tatsächlichen Verwaltung (unbeschränkte Steuerpflicht) oder an das Bestehen einer liechtensteinischen Betriebsstätte (beschränkte Steuerpflicht) an. Dadurch erhöht sich die internationale Kompatibilität. Nicht mehr erhoben werden dagegen die «Besonderen Gesellschaftssteuern» von Sitz- und Holdinggesellschaften, da diese die konkrete Gefahr einer Verletzung des EWR-abkommensrechtlich basierten Verbots staatlicher Beihilfen in sich bergen.
Ertragssteuersatz von 12,5 %
In Liechtenstein steuerpflichtige juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind, werden zukünftig nur noch einer zinsbereinigten Ertragssteuer unterliegen. Auf die Erhebung der Kapitalsteuer wird in Zukunft verzichtet. Der Ertragssteuersatz wird unabhängig von der Ertrags- und Ausschüttungsintensität sein und in Form eines proportionalen Ertragssteuersatzes in Höhe von 12,5 Prozent erhoben.
Mindestertragsbesteuerung
Um eine Mindestertragsbesteuerung von juristischen Personen sicherzustellen, wird, unabhängig von ihrer Rechtsform, eine Mindestertragssteuer von 1200 Franken erhoben. Die Mindestertragssteuer ist auf die auf der Basis des steuerpflichtigen Reinertrags erhobene Ertragssteuer anrechenbar. Soweit – beispielsweise in Verlustjahren – keine Ertragssteuer fällig ist, stellt die Mindestertragssteuer eine definitive Belastung dar. Für Kleingewerbebetriebe, die in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert sind und deren Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre 500 000 Franken nicht überschritten hat, wird die Mindestertragssteuer nicht erhoben.
Coupon- und Kapitalsteuer weg
Bei den juristischen Personen werden die Couponsteuer sowie die Kapitalsteuer abgeschafft. Von der Abschaffung der Couponsteuer sollen die auf den 31. Dezember 2010 vorhandenen Altreserven nicht betroffen sein. Die Altreserven können in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes mit einem niedrigeren Steuersatz von 2 Prozent entsteuert und ausgeschüttet bzw. vorgetragen werden. Dies allerdings erst nach einem entsprechenden Antrag an die Steuerverwaltung. Ab dem Jahr 2013 beträgt die Steuer auf den nicht abgerechneten Altreserven wieder 4 Prozent. Für diese Altreserven gelten die Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes. Falls kein Antrag auf die vollständige Entsteuerung von Altreserven gestellt wird, gelten zukünftige Gewinnausschüttungen vorrangig als aus Altreserven stammend, sodass die Altreserven mit zukünftigen Ausschüttungen verringert werden («First In, First Out»). Sind keine Altreserven mehr vorhanden, entfällt die Anwendung der Couponsteuer auf diejenigen Ausschüttungen, die aus Gewinnen stammen, die nach Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes gebildet wurden.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen sowohl Dividenden und neu auch Kapitalgewinne aus Beteiligungen als auch ausländische Betriebsstätten- und Grundstückserträge steuerbefreit. Dies wird insbesondere für zukünftige Holdingstrukturen einen entscheidenden Standortvorteil darstellen.