Recht

Neues Steuergesetz in Liechtenstein

Ein Steuergesetz für die Bedürfnisse einer internationalen Kundschaft

Die Rahmenbedingungen auf der steuerrechtlichen Landkarte haben sich in den vergangenen Jahren nachhaltig verändert. Dieser Trend wird sich weiter fortsetzen. Liechtenstein reagiert auf diesen sich verstärkenden und transparenter werdenden Wettbewerb der Steuerstandorte und setzte am 1. Januar 2011 ein total revidiertes Steuergesetz in Kraft.
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Der geplanten Steuerreform des Fürstentums Liechtenstein lag ausdrücklich das Ziel zugrunde, das bestehende Steuergesetz so anzupassen, dass Liechtenstein auch in Zukunft über ein sowohl national als auch international attraktives sowie wettbewerbs- und leistungsfähiges Steuersystem verfügt. Ein Steuersystem, das den aktuellen und zukünftigen Ansprüchen des 21. Jahrhunderts wirtschaftlich und gesellschaftlich umfassend Rechnung trägt und es Liechtenstein ermöglicht, sich auch weiterhin als international erfolgreicher Wirtschaftsstandort und Finanzplatz zu positionieren, und von dem langfristig alle profitieren können. Dieser Artikel setzt sich im Sinne eines ersten Überblicks mit den wichtigsten Änderungen auseinander.

Juristische Personen

Die Steuerpflicht juristischer Personen knüpft zukünftig an die Kriterien eines liechtensteinischen Sitzes oder Ortes der tatsächlichen Verwaltung (unbeschränkte Steuerpflicht) oder an das Bestehen einer liechtensteinischen Betriebsstätte (beschränkte Steuerpflicht) an. Dadurch erhöht sich die internatio­nale Kompatibilität. Nicht mehr erhoben werden dagegen die «Besonderen Gesellschaftssteuern» von Sitz- und Holdinggesellschaften, da diese die konkrete Gefahr einer Verletzung des EWR-abkommensrechtlich basierten Verbots staatlicher Beihilfen in sich bergen.

Ertragssteuersatz von 12,5 %

In Liechtenstein steuerpflichtige juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind, werden zukünftig nur noch einer zinsbereinigten Ertragssteuer unterliegen. Auf die Erhebung der Kapitalsteuer wird in Zukunft verzichtet. Der Ertragssteuersatz wird unabhängig von der Ertrags- und Ausschüttungsintensität sein und in Form eines proportionalen Ertragssteuersatzes in Höhe von 12,5 Prozent erhoben.

Mindestertragsbesteuerung

Um eine Mindestertragsbesteuerung von juris­tischen Personen sicherzustellen, wird, unabhängig von ihrer Rechtsform, eine Mindestertragssteuer von 1200 Franken erhoben. Die Mindestertragssteuer ist auf die auf der Basis des steuerpflichtigen Reinertrags erhobene Ertragssteuer anrechenbar. Soweit – beispielsweise in Verlustjahren – keine Ertragssteuer fällig ist, stellt die Mindestertragssteuer eine definitive Belastung dar. Für Kleingewerbebetriebe, die in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert sind und deren Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre 500 000 Franken nicht überschritten hat, wird die Mindestertragssteuer nicht erhoben.

Coupon- und Kapitalsteuer weg

Bei den juristischen Personen werden die Couponsteuer sowie die Kapitalsteuer abgeschafft. Von der Abschaffung der Couponsteuer sollen die auf den 31. Dezember 2010 vorhandenen Altreserven nicht betroffen sein. Die Altreserven können in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes mit einem niedrigeren Steuersatz von 2 Prozent entsteuert und ausgeschüttet bzw. vorgetragen werden. Dies allerdings erst nach einem entsprechenden Antrag an die Steuerverwaltung. Ab dem Jahr 2013 beträgt die Steuer auf den nicht abgerechneten Altreserven wieder 4 Prozent. Für diese Altreserven gelten die Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes. Falls kein Antrag auf die vollständige Entsteuerung von Altreserven gestellt wird, gelten zukünftige Gewinnausschüttungen vorrangig als aus Altreserven stammend, sodass die Altreserven mit zukünftigen Ausschüttungen verringert werden («First In, First Out»). Sind keine Altreserven mehr vorhanden, entfällt die Anwendung der Couponsteuer auf diejenigen Ausschüttungen, die aus Gewinnen stammen, die nach Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes gebildet wurden.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen sowohl Dividenden und neu auch Kapitalgewinne aus Beteiligungen als auch ausländische Betriebsstätten- und Grundstückserträge steuerbefreit. Dies wird insbesondere für zukünftige Holdingstrukturen einen entscheidenden Standortvorteil darstellen.

Immaterialgüterrechtseinkünfte

Einem europäischen Trend folgend führt Liechtenstein besondere Steuervergünstigungen für Einkünfte aus geistigem Eigentum bzw. aus Immaterialgüterrechten ein. Zukünftig sind demgemäss Einkünfte, die aus Immaterialgüterrechten erzielt werden, in der Regel zu 80 Prozent von der Besteuerung freigestellt. Weitere Details, wie insbesondere die genauere Eingrenzung der begünstigten Immaterialgüterrechte, werden auf dem Verordnungsweg geregelt.

Privatvermögensstrukturen

Das neue Steuerkonzept sieht die Abschaffung der «Besonderen Gesellschaftssteuern» für Sitzgesellschaften vor, da diese besondere Steuerart die Gefahr einer Verletzung des EWR-Abkommens hinsichtlich des Verbots staatlicher Beihilfen in sich birgt. Neu werden juristische Personen, deren Zweck ausschliesslich der Vermögensverwaltung dient und die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, als sogenannte Privatvermögensstrukturen (PVS) qualifiziert. Diese PVS unterliegen lediglich der Mindestertragssteuer von 1200 Franken. Juris­tische Personen, die den «Besonderen Gesellschaftssteuern» des bisherigen Rechts unterstehen, erhalten eine Übergangsregelung, dass sie bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes diese Besteuerungsart beibehalten können. Diese unterliegen jedoch ab Inkrafttreten des Steuergesetzes der Mindestertragssteuer von 1200 Franken.

Die vorgesehenen Regelungen betreffend PVS wurden der Efta-Überwachungsbehörde (ESA) zur Notifizierung vorgelegt, um eine verbindliche Beurteilung über die europakompatible Ausgestaltung der PVS-Besteuerung (insbesondere Verbot staatlicher Beihilfe) und somit Rechtssicherheit zu erlangen. Diese Bestimmungen treten damit nur und erst in Kraft, wenn die ESA eine Entscheidung erlässt, aus der hervorgeht, dass kein Verstoss gegen das Beihilfeverbot vorliegt. Für juristische Personen, die während dieser Zeit neu gegründet werden und die den «Besonderen Gesellschaftssteuern» des bisherigen Rechts unterstehen, gilt ebenfalls die Regelung, dass sie bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes lediglich der Mindestertragssteuer unterliegen können.

Natürliche Personen

In Liechtenstein steuerpflichtige natürliche Personen unterliegen weiterhin der Kombination aus Vermögens- und Erwerbssteuer. Dadurch werden die Einkünfte einer natürlichen Person gleichmässig und in Übereinstimmung mit dem international anerkannten Prinzip der einmaligen Besteuerung des Markteinkommens einer Person auch nur einmal erfasst. Die Bestimmungen zur Besteuerung natürlicher Personen wurden insgesamt nur moderat überarbeitet, um der bewährten Steuer-tradition des Landes Rechnung zu tragen. Dabei wurde auch die Bezeichnung der «Vermögenssteuer» aufrechterhalten, obwohl die Besteuerung des Vermögens über die Erfassung des Sollertrags zukünftig im Rahmen der Erwerbssteuer erfolgt. Der bisherige, vergleichsweise komplex ausgestaltete Progressionszuschlag sowie der Alleinerziehenden- oder der Verheiratetenabzug werden durch einen Sieben-Stufen-Tarif ersetzt, der angepasste Abzugs- und Freibeträge umfasst. Dies führt in den meisten Fällen zu einer Steuerentlastung.

Im Rahmen der Totalrevision werden systemfremde Steuern abgeschafft, die bis heute im Steuergesetz vorhanden sind. Bei den natürlichen Personen betrifft dies die Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das vererbte oder geschenkte Geld wurde bereits einmal im Rahmen der Erwerbs- und Vermögenssteuer besteuert. Diese Mehrfachbelastung desselben Steuersubstrats wird mit der Steuerreform aufgehoben. Generell gilt das Prinzip, dass das erzielte Einkommen über den Lebenszyklus nur einmal versteuert werden muss. Kapitalgewinne werden, mit Ausnahme von Gewinn aus Grundstückgeschäften im Inland, künftig ebenfalls nicht mehr besteuert.

Fazit

Die Revision des Steuergesetzes kann aus heutiger Sicht die Vorgaben an ein attraktives und wettbewerbsfähiges Steuersystem erfüllen. Eine konsequente weitere Ausrichtung des Steuerstandorts Liechtenstein für eine internationale Kundschaft ist aber unerlässlich. Die Regierung hat es sich dabei zum Ziel gesetzt, mit ausgesuchten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abzuschliessen und steht derzeit in Verhandlungen, insbesondere mit Grossbritannien und Deutschland. In der jüngsten Vergangenheit hat Liechtenstein bereits Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg, Hong Kong, San Marino und Uruguay abgeschlossen. Damit werden die international kompatiblen Grundlagen zu einem real wettbewerbsfähigen Steuersystem geschaffen und weiter ausgebaut.