Der Bundesrat will die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht verlängern, damit man auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Das geltende Recht regelt die Verjährung nicht einheitlich und ist daher ziemlich kompliziert. Gleichzeitig sind die Verjährungsfristen im ausservertraglichen Recht zu kurz. Zudem bestehen zahlreiche Streitfragen, die zu grossen Unsicherheiten führen.
Verjährungsrecht
Mit der OR-Revision will der Bundesrat diese Missstände beheben und das Verjährungsrecht vereinheitlichen. Die allgemeinen Bestimmungen des Verjährungsrechts sollen für alle privatrechtlichen Forderungen gelten, unabhängig davon, ob sie aus einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden sind. Mit der Verlängerung der Verjährungsfristen sollen vor allem Geschädigte von Spät- und Langzeitschäden besser geschützt werden.
Neue Fristen
Neu soll für jede Forderung eine relative Frist von drei Jahren gelten, die erst dann zu laufen beginnt, wenn der Gläubiger den erlittenen Schaden bemerkt hat und weiss, wer der Schuldner ist. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit der Fälligkeit der Forderung oder aber im Zeitpunkt des Verhaltens, das den Schaden verursacht. Für Forderungen aus Personenschäden wird nun eine Höchstdauer von dreissig Jahren vorgeschlagen.
Als Ausgleich zur einheitlichen, allgemeinen Verjährungsfrist räumt der Vorentwurf den Beteiligten die Möglichkeit ein, die Verjährungsfristen vertraglich abzuändern. Zum Schutz der schwächeren Partei werden eine Minimal- und Maximalfrist festgelegt. Ferner sollen allgemeine Geschäftsbedingungen für nichtig erklärt werden, wenn darin die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall von Personenschäden verkürzt werden.
Vorgesehen ist darüber hinaus eine Änderung für den Fall, dass eine bewegliche Sache in ein unbewegliches Bauwerk eingebracht wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Bislang übernimmt der Unternehmer die Gewährleistung gegenüber dem Besteller für fünf Jahre, kann allerdings bloss während eines Jahres Rückgriff auf seinen Lieferanten nehmen. Dieses Problem wird weitgehend entschärft, wenn auch der Lieferant fünf Jahre haftbar bleibt.
Aktien/Rechnungslegung
Die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts soll die Corporate Governance verbessern und im Bereich der Kapitalstrukturen mehr Spielraum für Unternehmen schaffen. Ausserdem ermöglicht sie die Nutzung elektronischer Mittel zur Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung und ersetzt das Rechnungslegungsrecht.
Im Dezember 2008 verabschiedete der Bundesrat zudem einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei», welcher als Zusatzbotschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts ausgestaltet ist. Die meisten der kleinen und mittleren Unternehmen, die heute der ordentlichen Revision unterstellt sind, sollen in Zukunft eine eingeschränkte Revision durchführen können. Der Ständerat hat ausserdem beschlossen, die kleinen und mittleren Unternehmen von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung zu befreien. Es wird voraussichtlich noch eine Weile dauern, bis das neue Revisionsrecht in Kraft tritt.