Am 8. Oktober 1999 verabschiedete das Parlament die Justizreform, die schliesslich am 12. März 2000 durch Volk und Stände angenommen wurde. Dadurch wurde der Grundstein für eine Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) gelegt. Bereits am 26. April 1999 hatte das Schweizerische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine Expertenkommission mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs für eine Schweizerische ZPO beauftragt. Nach Erstellung des Vorentwurfs wurde der Bundesrat schliesslich ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Aufgrund des positiven Ausgangs des Vernehmlassungsverfahrens erstellte das EJPD die Botschaft. Die Schlussabstimmung vom 19. Dezember 2008 schloss die parlamentarischen Beratungen ab. Zwölf Jahre nach Verabschiedung der Justizreform wird die Schweizerische ZPO 2011 in Kraft treten.
Reformgründe und Vorteile
Aufgrund der kantonalen Hoheit im Prozessrecht werden heute in jedem Kanton unterschiedliche Rechtsnormen angewendet. Dies bedeutet, dass der gleiche Streitgegenstand, je nachdem, ob dieser vor einem Zürcher-, Berner- oder Luzernerrichter verhandelt wird, einem unterschiedlichen Verfahren untersteht. Das Verfahrensrecht bestimmt beispielsweise, ob das Vorbringen der Parteien mündlich oder schriftlich erfolgt, welche Vorbringen in welchem Stadium des Prozesses vorgebracht werden können oder ob der Zugang zum Gericht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig ist. Folglich trägt eine Schweizerische Prozessordnung zu einer einheitlichen Praxis und somit zur Rechtssicherheit bei. Im Übrigen soll ein vereinheitlichtes Prozessrecht zu einer effizienteren Verfahrensgestaltung führen.
Was den Kantonen bleibt
In der Hoheit der Kantone verbleiben weiterhin die Wahl und Organisation der Behörden sowie die Aufsicht, die Regelung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Behörden. Auch die Kostenregelung liegt wie bis anhin in der Kompetenz der Kantone, insbesondere können die Kantone die Tarife für die Gerichts- und Parteikosten festsetzen. Trotz Vereinheitlichung des Prozessrechts verbleibt daher den Kantonen ein gewisser Handlungsspielraum.
Übergangsrecht
Per 1. Januar 2011 wird das kantonale Prozessrecht nicht etwa überflüssig. Denn für sämtliche Verfahren, die noch im Jahr 2010 eingeleitet wurden, gilt nach wie vor kantonales Prozessrecht. Wird beispielsweise ein Verfahren im Jahr 2010 mit Klage eingeleitet, dann findet bis zur Fällung des Gerichtsurteils das entsprechende kantonale Prozessrecht Anwendung. Wird ein Gerichtsurteil im 2011 gefällt, dann gilt für die Rechtsmittel bereits das neue Recht.