Recht

Schweizerische Zivilprozessordnung

Die Vereinheitlichung der Grundnormen des Prozessrechts bringt Erleichterungen

Ende 2010 werden die 26 verschiedenen kantonalen Zivilprozessordnungen aufgehoben, da am 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft treten wird. Die Schweiz ist das letzte Land in Europa, das sein Zivilprozessrecht noch nicht vereinheitlicht hat. Der vorliegende Artikel widmet sich kurz der Entstehungsgeschichte, bevor auf die Übergangsbestimmungen sowie die wichtigsten Änderungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung eingegangen wird.
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Am 8. Oktober 1999 verabschiedete das Parlament die Justizreform, die schliesslich am 12. März 2000 durch Volk und Stände angenommen wurde. Dadurch wurde der Grundstein für eine Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) gelegt. Bereits am 26. April 1999 hatte das Schweizerische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine Expertenkommission mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs für eine Schweizerische ZPO beauftragt. Nach Erstellung des Vorentwurfs wurde der Bundesrat schliesslich ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Aufgrund des positiven Ausgangs des Vernehmlassungsverfahrens erstellte das EJPD die Botschaft. Die Schlussabstimmung vom 19. Dezember 2008 schloss die parlamentarischen Beratungen ab. Zwölf Jahre nach Verabschiedung der Justizreform wird die Schweizerische ZPO 2011 in Kraft treten.

Reformgründe und Vorteile

Aufgrund der kantonalen Hoheit im Prozessrecht werden heute in jedem Kanton unterschiedliche Rechtsnormen angewendet. Dies bedeutet, dass der gleiche Streitgegenstand, je nachdem, ob dieser vor einem Zürcher-, Ber­ner- oder Luzernerrichter verhandelt wird, einem unterschiedlichen Verfahren untersteht. Das Verfahrensrecht bestimmt beispielsweise, ob das Vorbringen der Parteien mündlich oder schriftlich erfolgt, welche Vorbringen in welchem Stadium des Prozesses vorgebracht werden können oder ob der Zugang zum Gericht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig ist. Folglich trägt eine Schweizerische Prozessordnung zu einer einheitlichen Praxis und somit zur Rechtssicherheit bei. Im Übrigen soll ein vereinheitlichtes Prozessrecht zu einer effizienteren Verfahrensgestaltung führen.

Was den Kantonen bleibt

In der Hoheit der Kantone verbleiben weiterhin die Wahl und Organisation der Behörden sowie die Aufsicht, die Regelung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Behörden. Auch die Kostenregelung liegt wie bis anhin in der Kompetenz der Kantone, insbesondere können die Kantone die Tarife für die Gerichts- und Parteikosten festsetzen. Trotz Vereinheitlichung des Prozessrechts verbleibt daher den Kantonen ein gewisser Handlungsspielraum.

Übergangsrecht

Per 1. Januar 2011 wird das kantonale Prozessrecht nicht etwa überflüssig. Denn für sämtliche Verfahren, die noch im Jahr 2010 eingeleitet wurden, gilt nach wie vor kantonales Prozessrecht. Wird beispielsweise ein Verfahren im Jahr 2010 mit Klage eingeleitet, dann findet bis zur Fällung des Gerichtsurteils das entsprechende kantonale Prozessrecht Anwendung. Wird ein Gerichtsurteil im 2011 gefällt, dann gilt für die Rechtsmittel bereits das neue Recht.

Elektronische Eingaben

Die Schweizerische ZPO sieht vor, dass die Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form erfolgen können. Hierzu hat der Bundesrat die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren erlassen, die ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft tritt. Voraussetzung für elektronische Eingaben vor Gericht ist, dass das entsprechende Dokument mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin respektive des Absenders versehen ist. Zudem muss die Eingabe an eine Adresse auf der vom Gericht verwendeten anerkannten Zustellplattform erfolgen. Eine Eingabe in Papierform erfolgt fristgerecht, wenn sie am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht respektive der Post übergeben wird. Bei elektronischen Eingaben hingegen muss zur Einhaltung der Frist der Empfang durch das Informatiksystem des Gerichts am letzten Tag der Frist bestätigt werden. Es wird sich in der Praxis herausstellen, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

Parteivertretung

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, sich vor Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, das heisst: Jede prozessfähige Partei kann ihren Prozess grundsätzlich selber führen. Will sich die Partei vertreten lassen, so ist die berufsmässige Vertretung ausdrücklich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Das kantonale Recht kann weitere Personen zur berufsmässigen Vertretung, wie beispielsweise vor den Arbeitsgerichten, zulassen. Die nicht berufsmäs­sige Vertretung kann jedoch auch durch Laien erfolgen, jedoch muss es sich hierbei um eine reine Gefälligkeit handeln.

Vorsorgliche Beweisführung

In der Regel werden die Beweise nach Einleitung des Prozesses abgenommen. Gewisse kantonale Prozessordnungen haben die Abnahme von Beweisen vor Einleitung des eigentlichen Prozesses ermöglicht, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder die Beweise gefährdet sind (z.B. vorzeitiger Augenschein bei einem Bauobjekt wegen Einsturzgefahr). Wie in einzelnen kantonalen Prozessordnungen bereits als prozessverhütende Massnahme vorgesehen, besteht nach Schweizerischer ZPO die Möglichkeit, Beweise auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten abzunehmen, bevor das eigentliche Verfahren eingeleitet wird. Ziel ist, aussichtslose Prozesse zu vermeiden. Die Praxis wird zeigen, in welchem Rahmen dieses Institut tatsächlich gebraucht wird.

Eingeschränktes Novenrecht vor zweiter Instanz

Ist der Entscheid der ersten Gerichtsinstanz zu­gunsten der Gegenpartei gefällt worden, besteht die Möglichkeit, die Sache bei einem Streitwert von über 10 000 Franken an die zweite Instanz weiterzuziehen. Vor zweiter Instanz ist es jedoch nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich, neue Tatsachen und Beweismittel zu nennen. Folglich ist es wichtig, bereits vor erster Instanz alle Fakten vorzutragen sowie die erforderlichen Beweise zu benennen. Eine umfassende und genaue Analyse des Sachverhalts ist daher unerlässlich. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind hierbei auf vollständige und zuverlässige Informationen ihrer Mandanten angewiesen.

Beweismittel

Als Beweismittel zulässig sind Zeugenbeweise, Urkunden (insbesondere auch elektronische Dateien), der Augenschein und das Gutachten. Weiter kann das Gericht bei Amts­stellen und Privatpersonen um schriftliche Auskunft ersuchen (z.B. Arztzeugnis, Vorsorgeausweis). Überdies sind die Parteibefragung und die Beweisaussage zugelassen. Diese Beweismittel stellen für einige Kantone eine Neuigkeit dar. Die ZPO sieht zwei Stufen der Beweisabnahme mit unterschiedlicher Würdigung vor. Die Beweisaussage stellt dabei ein vollkommenes Beweismittel dar, bei welchem die befragte Partei auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen wird (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Die Parteibefragung unterliegt zwar auch der Wahrheitspflicht. Jedoch wird lediglich bei wahrheitswidrigem und mutwilligem Leugnen eine Ordnungsbusse ausgesprochen.

Vollstreckung öffentlicher Urkunden

Als Form beschleunigten Rechtsschutzes bietet dieses neue Institut in der Schweizerischen Rechtsordnung die Möglichkeit, eine Urkunde, die den aufgeführten Anforderungen entspricht, direkt vollstrecken zu lassen. Im europäischen Rechtsraum hingegen ist sie bereits weit verbreitet. Merkmal der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist, dass die unmittelbare Vollstreckung des beurkundeten Anspruchs erfolgen kann, ohne zusätzliche Anerkennung durch ein Gericht. Da es sich jedoch nicht um ein Gerichtsurteil handelt, hat die verpflichtete Person nach wie vor die Möglichkeit, den Anspruch trotz laufender Vollstreckung dem Gericht zur Beurteilung zu unterbreiten. Dieses Institut wird die Durchsetzung schweizerischer Titel im Ausland erleichtern; im Inland kann sie zu einer zusätzlichen Entlastung der Gerichte führen.

Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsverfahren sind formalisierte Verfahren vor nicht-staatlichen, parteiautonom vereinbarten Gerichten, welche die Kompetenz haben, einen rechtlich bindenden Entscheid zu erlassen. Der Verfahrensablauf vor einem Schiedsgericht ist mehr oder weniger an die staatlichen Prozessverfahren angelehnt und zeichnet sich vor allem durch Parteiübereinkunft, Flexibilität, Geheimhaltung und Durchsetzbarkeit aus. In der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung ist die binnenschweizerische Schiedsgerichtsbarkeit detailliert geregelt. Bislang regelte in der Schweiz das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit das Schiedsverfahren, das ab 1. Januar 2011 aufgehoben wird.

Fazit

Das materielle Zivilrecht (OR und ZGB), das Strafrecht sowie das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sind seit über einem Jahrhundert schweizweit vereinheitlicht. Für das Prozessrecht galt die typisch schweizerische föderalistische Tradition. Nun tritt am 1. Januar 2011 nebst der Schweizerischen Zivilprozessordnung auch die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Die Hoheit der Kantone über das Verfahrensrecht wird durch die Einführung der neuen einheitlichen Bestimmungen im Zivil- und Strafverfahren stark eingeschränkt.

Die Schweizerische ZPO wird durch eine Vereinheitlichung der Grundnormen des Prozessrechts die eingangs erwähnten Erleichterungen bringen. Es wird aber viel Spielraum für Interpretationen und richterliches Ermessen offengelassen. Einige nicht unwesentliche Themen sind nicht geregelt. Bis diese Unsicherheiten aus dem Weg geräumt sind beziehungsweise bis sich eine gefestigte einheitliche Praxis entwickelt hat, wird es vermutlich mehr als eine (Richter-)Generation brauchen.

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