Recht

Stiftungsrecht

Die Unternehmensstiftung als Nachfolgelösung?

Ist eine Unternehmensstiftung eine gute Nachfolgelösung? Die nachfolgenden Ausführungen gehen dieser Frage nach und zeigen die (rechtlichen) Möglichkeiten und Chancen der Errichtung einer Unternehmensstiftung als Nachfolgelösung auf, aber auch deren Nachteile und Risiken aus Sicht der Praxis.
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Laut einer im Jahr 2009 veröffentlichten Studie der Universität St. Gallen und der Credit Suisse steht in den nächsten fünf Jahren bei 77 270, somit rund einem Viertel aller Schweizer Unternehmen, eine Nachfolgeregelung an. Im Jahr 2005 lag diese Quote noch bei 18,5 Prozent. Immer mehr Unternehmen müssen sich mit der Nachfolgethematik auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass Unternehmer und Unternehmerinnen bei der Suche nach Nachfolgelösungen auf die Idee kommen, eine Unternehmensstiftung zu errichten. Der Idee zugrunde liegt der Gedanke an den «ewigen» Fortbestand und Erhalt des unternehmerischen (Lebens-) Werkes. Bietet sich die Unternehmensstiftung als Nachfolgelösung wirklich an?

Zulässige Sonderform

Das Stiftungsrecht (Art. 80 ff. ZGB) sieht neben der klassischen, sog. gewöhnlichen Stiftung drei gesetzliche Sonderformen von Stiftungen vor: die Familien-, kirchlichen und Personalvorsorgestiftungen. Die Unternehmensstiftung ist nicht eine gesetzlich geregelte, sondern eine faktische Sonderform, die sich in der Praxis herausgebildet hat. Rechtlich ist sie eine Stiftung nach Art. 80 ZGB und kann grundsätzlich in allen vier genannten Formen ausgestaltet sein, auch in Mischformen. Die Unternehmensstiftung hält in ihrem Vermögen ein Unternehmen. Dabei unterscheidet man in der Praxis zwei Haupterscheinungsformen:

a) die Unternehmensträgerstiftung, die direkt selbst ein kaufmännisches Unternehmen führt. Diese Form hat sich in der Praxis insbesondere für die Führung von nicht gewinnorientierten (gemeinnützigen) Betrieben etabliert, wie z. B. von Spitälern, Schulen, Heimen oder Kulturbetrieben.

b) die Holdingstiftung, die eine massgebliche Beteiligung an einem Unternehmensträger (meist an einer Aktiengesellschaft, möglich auch an einer GmbH) hält und so indirekt Einfluss auf ein Unternehmen nimmt.

Obschon zahlreiche Unternehmensstiftungen (v. a. von Unternehmensträgerstiftungen) in der Praxis schon lange bestanden, war die Zulässigkeit von Unternehmensstiftungen bzw. von Stiftungen mit wirtschaftlichem Zweck lange umstritten. Das Bundesgericht hat schliesslich in einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2001 (BGE 127 III 337 ff.) die Zulässigkeit von Stiftungen mit wirtschaftlichem Zweck – innerhalb der geltenden zwingenden Rechtsbestimmungen – klar bejaht und der Diskussion mindestens aufgrund des gegenwärtigen Stiftungsrechts ein Ende gesetzt.

Gute Gründe und Chancen

Trotz bejahter Zulässigkeit von Unternehmensstiftungen ist die Stiftung nicht das typische Gefäss für unternehmerische bzw. wirtschaftliche Zwecke. Es gibt aber durchaus gute Gründe und Chancen für die Unternehmensstiftung, namentlich in der Form als Holdingstiftung: Sie liegen vor allem darin, den Bestand des Unternehmens langfristig zu sichern, sich vor Unfriendly Takeovers zu schützen oder die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von bestimmten Firmen zu wahren. Schutz vor Unfriendly Takeovers und Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit betreffen vor allem Unternehmen, die in bestimmten Branchen tätig sind (so z. B. Medien­unternehmen und Treuhand- und Revisionsfirmen), eine gewisse Grösse aufweisen und/oder bereits in einer Konzernstruktur organisiert sind. Wie die Praxis zeigt, bietet sich daher die Unternehmensstiftung als Nachfolgelösung tendenziell eher für Gross- und mittelständische Unternehmen an, weniger für Klein- und Kleinstunternehmen. Die Unternehmensstiftung ist also zulässig und hat ihre Chancen. In vielen Fällen bleibt es jedoch bei der Absicht der Errichtung einer Unternehmensstiftung, die Umsetzung wird im Laufe der Abklärungen abgebrochen. Die Gründe dazu liegen in den stiftungsspezifischen Eigenheiten und den weiteren rechtlichen Schranken.

Stiftungsspezifika

Die Stiftung hat im Gegensatz zu den Gesellschaften nach OR keine Eigentümer (Gesellschafter), die Stiftung gehört sozusagen sich selbst. Das Stiftungskapital ist nicht in Gesellschafteranteile aufgeteilt, weshalb die Stiftung in ihren Finanzierungsmöglichkeiten eingeschränkt ist. Ferner enthält das geltende Stiftungsrecht keine Gläubigerschutzbestimmungen. Die Eigentümerlosigkeit erklärt, weshalb Stiftungen unter behördlicher Aufsicht stehen: Die Aufsichtsbehörde soll sicherstellen, dass das Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck entsprechend verwendet wird. Von der staatlichen Aufsicht ausgenommen sind reine Familien- und kirchliche Stiftungen. Gemischte Stiftungen (z. B. teils gewöhnliche, teils Familienstiftung) unterstehen der staatlichen Aufsicht, und zwar mit ihrem ganzen Vermögen.

Es sind genau diese Eigenschaften, die in der Praxis vielfach als Nachteile empfunden werden. Hinzu kommt der Umstand, dass die Stiftung eine relativ starre Rechtsform ist: Ist die Stiftung einmal errichtet, lässt sich die Stiftungsurkunde nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen abändern. Eine Urkundenänderung bedarf mindestens bei gewöhnlichen und Personalvorsorgestiftungen der behördlichen Genehmigung. Die Voraussetzung, dass eine Urkundenänderung genügend begründet sein muss, zwingt den Stiftungsrat unter Umständen, sensible Unternehmensinformationen (z. B. Angaben zu den zu erwartenden Marktentwicklungen und zur künftigen Strategie eines Unternehmens) offenlegen zu müssen, was den Interessen des von der Stiftung gehaltenen Unternehmens zuwider laufen kann.

Die Familienstiftung

Soll die Unternehmensstiftung in ihrem Zweck auf die Familie des Unternehmers/Stifters ausgerichtet und somit als Familienstiftung ausgestaltet werden, muss die Restriktion beachtet werden, dass die Zwecke einer Familienstiftung gesetzlich beschränkt sind (Art. 335 Abs. 1 ZGB). Untersagt ist die sog. Unterhaltsstiftung, d. h. der Stiftungszweck, Familienmitgliedern voraussetzungslos und ohne besondere Bedarfs- und Bedürfnissituation Unterstützungsleistungen auszurichten, insbesondere Leistungen zur schlichten Verbesserung des Lebensstils oder zur Finanzierung einer angenehmen Lebenshaltung. Dem Anliegen von Unternehmern, sich und seiner Familie über eine Unternehmensstiftung den Lebensunterhalt abzusichern, ist damit eine einschneidende Grenze gesetzt. Im Übrigen haben reine Familienstiftungen den Nachteil, dass sie mangels Gemeinnützigkeit nicht steuerbefreit sind.

Ehe-, erbrechtliche Schranken

Soll die Unternehmensnachfolge über eine Unternehmensstiftung gelöst werden, so ist den ehe- und erbrechtlichen Aspekten beim Unternehmer/Stifter besondere Beachtung zu schenken: Hier besteht das Risiko, dass die (vollständige) Übertragung des Unternehmens bzw. der Beteiligungen in die Stiftung scheitern kann, was unter Umständen eine Stiftungserrichtung verhindert oder die bereits bestehende Unternehmensstiftung in ihrer Zweckerfüllung und Existenz gefährdet. Das Risiko einer Aufteilung des Unternehmens oder der Beteiligungen am Unternehmen im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung (infolge Scheidung oder Ableben des einen Ehegatten) kann mittels Ehevertrag oder gemeinsamer Stiftungserrichtung aufgefangen werden. Darüber hinaus ist den pflicht-teilsgeschützten Erben Rechnung zu tragen. Das Problem einer erbrechtlichen Aufsplitterung des Unternehmens bzw. der Beteiligungen am Unternehmen kann durch Erbverzichtsverträge gelöst werden. In diesem Punkt hängt die Option einer Unternehmensstiftung wesentlich davon ab, ob es möglich ist, mit allen pflichtteilsgeschützten Erben Erbverzichtsverträge abzuschliessen.

Schranken der Steuerbefreiung

Die Unternehmensstiftung ist dann interessant, wenn sie von den Vorteilen einer ganzen oder teilweisen Steuerbefreiung profitieren kann. Die Schranken bzw. Voraussetzungen der Steuerbefreiung haben daher massgebenden Einfluss auf den Entscheid zur Errichtung und auf die Ausgestaltung einer Unternehmensstiftung. Ist eine Stiftung steuerbefreit, entfallen auf Bundesebene die Gewinnsteuer und auf Kantonsebene die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern. Steuerbefreit werden namentlich Stiftungen mit gemeinnütziger Zwecksetzung. Stiftungen mit unternehmerischen Zwecken gelten hingegen grundsätzlich nicht als gemeinnützig. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch Unternehmensstiftungen die Steuerbefreiung erlangen. Bei wesentlichen Beteiligungen am Unternehmen wird u. a. verlangt, dass die Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist.

Lösung des Nachfolgeproblems

Allein mit dem Einbringen des Unternehmens bzw. dessen Beteiligungsrechte in eine Unternehmensstiftung ist das Nachfolgeproblem, insbesondere die Frage der personellen Nachfolge, noch nicht gelöst. Auch innerhalb einer Unternehmensstiftung stellt sich die Frage der personellen Besetzung, wer den Unternehmensbetrieb künftig führt bzw. wer im Stiftungsrat Einsitz nehmen soll und wie die Kontinuität im Stiftungsrat gewährleistet werden kann. Die Unternehmensstiftung als Nachfolgelösung kann vor allem dann riskant sein, wenn in ihr zu viele oder zu verschiedenartige Zwecke und Ziele zusammengeführt werden sollen. Hier können sich zwischen Unternehmen und Stiftung oder innerhalb der Unternehmensstiftung Interessenkonflikte manifestieren (z. B. zwischen Unternehmensführung und Stiftungsrat, zwischen Familiendestinatären und Stiftungsrat oder innerhalb des Stiftungsrates selbst). Es kann dabei um Fragen zur Einflussnahme auf das Unternehmen, zum Halten oder Veräussern von Beteiligungen am Unternehmen, aber auch um Fragen zu Verwendung und Einsatz des Stiftungsvermögens gehen. Diesen Risiken gilt es bei den Bestimmungen zur Organisation und Führung der Stiftung (in Urkunde und Reglement) genügend Rechnung zu tragen.

Fazit

Die Nachfolgeproblematik allein über die Errichtung einer Unternehmensstiftung lösen zu wollen, ist sicher zu kurz gegriffen. Als Bestandteil eines Gesamtkonzeptes kann sich die Unternehmensstiftung aber sehr wohl als ideales und sinnvolles Instrument für eine Nachfolgelösung erweisen, auch im Zusammenhang mit der individuellen Nachlassplanung des Unternehmers. Ob die Unternehmensstiftung eine echte geeignete Option zur Nachfolgelösung ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Unternehmenssituation, der (persönlichen und finanziellen) Verhältnisse des Unternehmers sowie der stiftungs- und allgemein rechtlichen Schranken geprüft werden.