Laut einer im Jahr 2009 veröffentlichten Studie der Universität St. Gallen und der Credit Suisse steht in den nächsten fünf Jahren bei 77 270, somit rund einem Viertel aller Schweizer Unternehmen, eine Nachfolgeregelung an. Im Jahr 2005 lag diese Quote noch bei 18,5 Prozent. Immer mehr Unternehmen müssen sich mit der Nachfolgethematik auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass Unternehmer und Unternehmerinnen bei der Suche nach Nachfolgelösungen auf die Idee kommen, eine Unternehmensstiftung zu errichten. Der Idee zugrunde liegt der Gedanke an den «ewigen» Fortbestand und Erhalt des unternehmerischen (Lebens-) Werkes. Bietet sich die Unternehmensstiftung als Nachfolgelösung wirklich an?
Zulässige Sonderform
Das Stiftungsrecht (Art. 80 ff. ZGB) sieht neben der klassischen, sog. gewöhnlichen Stiftung drei gesetzliche Sonderformen von Stiftungen vor: die Familien-, kirchlichen und Personalvorsorgestiftungen. Die Unternehmensstiftung ist nicht eine gesetzlich geregelte, sondern eine faktische Sonderform, die sich in der Praxis herausgebildet hat. Rechtlich ist sie eine Stiftung nach Art. 80 ZGB und kann grundsätzlich in allen vier genannten Formen ausgestaltet sein, auch in Mischformen. Die Unternehmensstiftung hält in ihrem Vermögen ein Unternehmen. Dabei unterscheidet man in der Praxis zwei Haupterscheinungsformen:
a) die Unternehmensträgerstiftung, die direkt selbst ein kaufmännisches Unternehmen führt. Diese Form hat sich in der Praxis insbesondere für die Führung von nicht gewinnorientierten (gemeinnützigen) Betrieben etabliert, wie z. B. von Spitälern, Schulen, Heimen oder Kulturbetrieben.
b) die Holdingstiftung, die eine massgebliche Beteiligung an einem Unternehmensträger (meist an einer Aktiengesellschaft, möglich auch an einer GmbH) hält und so indirekt Einfluss auf ein Unternehmen nimmt.
Obschon zahlreiche Unternehmensstiftungen (v. a. von Unternehmensträgerstiftungen) in der Praxis schon lange bestanden, war die Zulässigkeit von Unternehmensstiftungen bzw. von Stiftungen mit wirtschaftlichem Zweck lange umstritten. Das Bundesgericht hat schliesslich in einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2001 (BGE 127 III 337 ff.) die Zulässigkeit von Stiftungen mit wirtschaftlichem Zweck – innerhalb der geltenden zwingenden Rechtsbestimmungen – klar bejaht und der Diskussion mindestens aufgrund des gegenwärtigen Stiftungsrechts ein Ende gesetzt.
Gute Gründe und Chancen
Trotz bejahter Zulässigkeit von Unternehmensstiftungen ist die Stiftung nicht das typische Gefäss für unternehmerische bzw. wirtschaftliche Zwecke. Es gibt aber durchaus gute Gründe und Chancen für die Unternehmensstiftung, namentlich in der Form als Holdingstiftung: Sie liegen vor allem darin, den Bestand des Unternehmens langfristig zu sichern, sich vor Unfriendly Takeovers zu schützen oder die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von bestimmten Firmen zu wahren. Schutz vor Unfriendly Takeovers und Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit betreffen vor allem Unternehmen, die in bestimmten Branchen tätig sind (so z. B. Medienunternehmen und Treuhand- und Revisionsfirmen), eine gewisse Grösse aufweisen und/oder bereits in einer Konzernstruktur organisiert sind. Wie die Praxis zeigt, bietet sich daher die Unternehmensstiftung als Nachfolgelösung tendenziell eher für Gross- und mittelständische Unternehmen an, weniger für Klein- und Kleinstunternehmen. Die Unternehmensstiftung ist also zulässig und hat ihre Chancen. In vielen Fällen bleibt es jedoch bei der Absicht der Errichtung einer Unternehmensstiftung, die Umsetzung wird im Laufe der Abklärungen abgebrochen. Die Gründe dazu liegen in den stiftungsspezifischen Eigenheiten und den weiteren rechtlichen Schranken.
