Recht

Wirtschaftsrecht

Die Pflichten des Verwaltungsrats in Zeiten von Krisen

Zurzeit ist nahezu jedes Unternehmen mit der Bewältigung von Krisensituationen beschäftigt. Dem Verwaltungsrat kommt hierbei eine zentrale Funktion zu. Versäumt dieser seine Pflichten, so gefährdet er dadurch das Unternehmen und ihm persönlich droht eine Haftung mit erheblichen Konsequenzen.
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Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft bildet die aktienrechtliche Exekutive. Er ist von Gesetzes wegen dasjenige Organ, das die Geschäfte der Gesellschaft führt. Zwar ist es zulässig, Geschäftsführungsaufgaben auch an Dritte zu übertragen, so insbesondere ans Management, doch bestimmte Aufgaben sind unübertragbar und unentziehbar dem Verwaltungsrat zugewiesen. Gemäss Art. 716a OR gehören dazu beispielsweise die Oberleitung der Gesellschaft, die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation, die Ausgestaltung der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung oder auch die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen. Es ist daher auch zwingend die Aufgabe und auch die rechtliche Pflicht des Verwaltungsrats, eine bereits vorhandene oder eine sich anbahnende Krisensituation seines Unternehmens zu erkennen, zu analysieren und zu ihrer Behebung entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

Krisensituationen

Verschiedene Anzeichen deuten darauf hin, dass sich die Wirtschaftskrise auch direkt auf das eigene Unternehmen auswirkt. Dazu zählen beispielsweise die in der neben­stehenden Tabelle aufgelisteten Punkte. Selbstredend gibt es weitere Anzeichen, die auf eine allmähliche Verschärfung der Lage des Unternehmens im gesamten wirtschaftlichen Umfeld hindeuten. Mit einer eigentlichen Krisensituation ist das Unternehmen oft erst dann konfrontiert, wenn mehrere Anzeichen zusammen den Fortgang des Unternehmens beeinträchtigen.

Pflichten des Verwaltungsrats

Wie eingangs erwähnt, ist es der Verwaltungsrat, der für die Geschäftsführung der Gesellschaft verantwortlich ist. Dabei ist es dem Verwaltungsrat gemäss Art. 716b OR allerdings erlaubt, die Geschäftsführung ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder auch an Dritte, beispielsweise an Personen in der Funktion eines Geschäftsführers oder eines Direktors, zu übertragen. Voraussetzung für eine rechtsgültige Übertragung der Geschäftsführung ist eine Grundlage hierfür in den Statuten der Gesellschaft sowie ein schriftliches Organisationsreglement, das die Geschäftsführung ordnet, die für die Geschäftsführung erforderlichen Stellen bestimmt, deren Aufgaben umschreibt sowie die Berichterstattung regelt. Art. 716a OR beschränkt den Verwaltungsrat allerdings in seiner Möglichkeit, Geschäftsführungsaufgaben an einzelne seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. Die in Art. 716a OR aufgelisteten Aufgaben müssen zwingend vom Gesamtverwaltungsrat selbst wahrgenommen werden. Dazu gehören wie erwähnt beispielsweise die Oberleitung der Gesellschaft, die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation, die Ausgestaltung der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung oder auch die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen.

Hinsichtlich der Finanzverantwortung heisst dies beispielsweise, dass der Verwaltungsrat die Finanzen des Unternehmens unter Kontrolle hat. So muss der Verwaltungsrat zur Erhaltung der Liquidität sowie für die Übersicht über relevante Finanzkennzahlen eine Echtzeitkontrolle einrichten; zudem ist er dazu verpflichtet, ein Internes Kontrollsystem (IKS) zu unterhalten, mit welchem er ein zuverlässiges finanzielles Rechnungswesen der Gesellschaft sicherstellt. Aus den in Art. 716a OR umschriebenen Aufgaben lässt sich für den Verwaltungsrat die Pflicht ableiten, eine sich anbahnende Krise rechtzeitig im Voraus zu erkennen, die verschiedenen Risiken für das Unternehmen umfassend zu analysieren und sodann bei Bedarf die geeigneten strategischen Massnahmen zu ergreifen, um die Risiken zu minimieren und damit den potenziellen Schaden möglichst zu begrenzen. Der Verwaltungsrat und allfällige Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stets auch an die generelle Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 OR gebunden.