Recht

Zivil- und Steuerrecht (Teil 2 von 2)

Die Nachfolgeplanung frühzeitig absichern

Dieser zweite Beitrag der Artikelserie über die rechtlichen Aspekte zur Nachfolgeplanung beschäftigt sich mit den Hauptfragen zu: Ehegüter- und Erbrecht, Vorsorge, Persönliche Aspekte sowie Mechanismen für Streitschlichtung.
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Fragen des Ehegüter- und Erbrechts betreffen uns alle. Für den Unternehmer kommt aber häufig die Tatsache hinzu, dass sein Unternehmen den grössten Wert im Vermögen darstellt. Planungs­fragen werden umso wichtiger.

Ehegüter- und Erbrecht

Rechtlich

Bei verheirateten Unternehmern schliesst die erbrechtliche Planung immer auch die güterrechtliche mit ein. Die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung findet statt bei Scheidung und bei Tod (eventuell auch bei Vereinbarung eines neuen Güterstands während der Ehedauer). Der in registrierter Partnerschaft lebende Unternehmer hat Überlegungen gemäss Vermögensrecht des Partnerschaftsgesetzes in seine Nachfolgeplanung miteinzubeziehen. Bei Auflösung der Ehe durch Tod geht der erbrechtlichen Teilung die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung voraus.

Vereinbaren die Ehegatten bei der Eheschliessung nichts anderes, unterstehen sie dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Vereinfacht ausgedrückt behält jeder, was er in die Ehe eingebracht hat und was ihm während der Ehe geschenkt wird und was er erbt. Das während der Ehe erarbeitete (und nicht verzehrte) Vermögen wird hälftig geteilt. Bei der ehevertraglichen Planung empfiehlt es sich, im Auge zu behalten, dass die Interessen bei Eheauf­lösung durch Scheidung in der Regel anders gelagert sind als beim Tod des einen Ehegatten.

Gütergemeinschaft und Gütertrennung fristen in der Praxis eher ein Mauerblümchendasein, bieten aber unter Umständen flexible Lösungsmöglichkeiten, indem einzelne Vermögenswerte vertraglich einer bestimmten Vermögensmasse (zum Beispiel Eigengut anstelle von Gesamtgut) zugewiesen werden können. Ein Ehevertrag kann, insbesondere dort, wo pflichtteilsgeschützte Erben vorhanden sind, Planungsmöglichkeiten ohne den Einbezug der Erben eröffnen. Das Erbrecht kommt zum Zug, wenn eine allfällige güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist. Von Bedeutung ist namentlich das den meisten Zivilrechtssystemen eigene Pflichtteilsrecht, das die Verfügungsfreiheit des Erblassers empfindlich einschränken kann.

Internationale Sachverhalte können die Situation verkomplizieren (Zuständigkeit der Behörden, anwendbares Recht). Sie können aber auch ein nicht zu unterschätzendes Planungspotenzial bergen. Hat zum Beispiel der künftige Erblasser eine ausländische Staatsbürgerschaft, so kann er sein Heimatrecht auf seinen Nachlass für anwendbar erklären und sich damit neue Gestaltungsmöglichkeiten erschliessen.

Steuerlich

Solange sich die Nachfolgeplanung im innersten Familienzirkel (Ehegatten und Kinder) abspielt, kann in den meisten Kantonen ohne Steuerfolgen operiert werden, das gilt auch für unentgeltliche Übertragungen. Wird dagegen ein Un­ternehmen auf eine (auch von Ehegat­ten oder Kindern) gehaltene Gesellschaft übertragen, können unter verschiedenen Titeln Steuern anfallen.

Insbesondere bei Unternehmen, die vielleicht aus historischen Gründen als Personengesellschaft geführt werden, ist frühzeitig an eine Umwandlung in eine juristische Person (AG oder GmbH) zu denken. Sowohl die Umwandlung wie auch der nachmalige Verkauf der AG beziehungsweise GmbH durch Erben kann steuerfrei erfolgen. Dagegen ist der Verkauf einer Personengesellschaft in der Regel steuerbar und sozialabgabepflichtig. Es kann in den nächsten Jahren zur Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer kommen. Diese hätte einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf Unternehmer und ihre Unternehmen.

Vorsorge

Ziel der Vorsorge

Ziel eines Unternehmers in Bezug auf die Vorsorge muss es sein, auch nach seiner aktiven Tätigkeit im Unternehmen über genügend Einkünfte zu verfügen, um seinen Lebensstandard halten und die laufenden Bedürfnisse decken zu können. Im Rahmen der Vorsorgeplanung sind deshalb nicht nur die AHV (1. Säule), sondern auch das BVG (2. Säule) und die dritte Säule (gebundene Selbstvorsorge 3a und freie Selbstvorsorge 3b) in die Planung miteinzubeziehen. Steuerliche Aspekte sind bei der Vorsorgeplanung ebenfalls mitzuberücksichtigen. Wenn ein Unternehmer aus dem Unternehmen ausscheiden will, ist aus Vorsorgesicht zudem entscheidend, ob der Austritt vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (65) oder erst danach erfolgen soll.

Austritt aus dem Unternehmen vor 65

Erfolgt der Austritt vor dem Erreichen des Rentenalters 65, ist zu berücksichtigen, dass eine AHV-Rente maximal für zwei Jahre vorbezogen werden kann. Selbstverständlich hat dies eine Kürzung der Rente für die ganze Dauer des Renten­bezugs zur Folge. Bei der beruflichen Vorsorge (2. Säule) kann ein Vorbezug bereits ab dem 58. Altersjahr erfolgen, sofern dies im Vorsorgereglement vorgesehen ist. Die durch eine vorzeitige Pensionierung entstehenden Vorsorgelücken können allenfalls einkommenssteuermindernd mittels Einkäufen in die Pensionskasse geschlossen werden, wobei jedoch zu beachten ist, dass Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nach dem Einkauf nicht in Kapitalform bezogen werden können. Schliesslich ist zu beachten, dass die Leistungen der Säule 3a frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden können. Der Unternehmer kann somit bei einem frühzeitigen Austritt Leistungskürzungen vermeiden, indem er diese durch Bezüge aus der Säule 3a ausgleicht. Bezüge aus der Säule 3a werden zudem gesondert vom übrigen Einkommen zu einem privilegierten Vorsorgetarif besteuert. Mit einer vorausschauenden Vorsorgeplanung lassen sich somit auch Steuern sparen.

Austritt mit 65 oder später

Wenn sich ein Unternehmer mit 65 Jahren pensionieren lassen will, ist je nach Kapitalbedarf zu prüfen, ob er die Ver­sicherungsleistungen der 2. Säule und jene der Säule 3a in Renten- oder Kapitalform bezieh­en soll. Je nach Bedarf kann es darum Sinn machen, AHV- oder BVG-Renten aufzuschieben. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn der Unternehmer auch noch nach 65 im Unternehmen aktiv ist und die Mittel nicht benötigt. Sowohl der Bezug der AHV-Rente als auch der Bezug von BVG- und Säule-3a-Leistungen können während maximal fünf Jahren aufgeschoben werden.

Durch seine längere aktive Tätigkeit im Unternehmen hat also der Unternehmer die Möglichkeit, seine BVG-Leistungen (Rente oder Kapital) im Rahmen einer BVG-Teilpensionierung gestaffelt zu beziehen. Dies kann nicht nur vorsorgerechtlich, sondern auch mit Blick auf Nachfolgelösungen sinnvoll sein und ist deshalb oft anzutreffen. Aus steuerlicher Sicht ist ein zeitlich gestaffelter Bezug sinnvoll, da er zur Brechung der Progression beiträgt.

Persönliche Aspekte

Ebenso bedeutend wie die rechtlichen und steuerlichen sind diejenigen Facetten, von denen eine Auswahl unter dem Titel «Persönliche Aspekte» stichwortartig zusammengefasst wird. Der Aufbau eines geeigneten Nachfolgers kann ein heikles Thema sein. Erfahrungsgemäss bevorzugen viele Unternehmer eine interne Nachfolge, zum Beispiel über einen Family-Buy-out oder einen Management-Buy-out. Auch wenn es nach Jahrzehnten des Auf- und Ausbaus eines Unternehmens schwerfallen kann, mit der eigenen Ersetzbarkeit konfrontiert zu werden, ist gezielte Planung auch auf dieser Ebene sehr zu empfehlen. Das geeignete Vorgehen variiert selbstverständlich von einem Unternehmen zum anderen. In grösseren Strukturen kann der langfristige Aufbau eines internen Nachfol­gepools eine Möglichkeit sein, kleinere Betriebe können sich dafür vielleicht sogar mit anderen Unternehmen aus der gleichen Branche zusammenschliessen.

Die Sicherstellung des Wissenstransfers ist vor allem in stark personenbezogenen Unternehmen nebst dem Aufbau der Person des Nachfolgers von Bedeutung. Auch wenn regelmässig mit organisa­torischem Aufwand verbunden, ist entscheidend, dass dem Nachfolger das nicht dokumentierte sogenannte «implizite Wissen» eines Patrons zugänglich gemacht werden kann.

Die Kommunikation gegenüber den übrigen Stakeholdern wird nicht selten unterschätzt. Die Nachfolge wirkt sich regelmässig nicht nur auf das unmittelbare Umfeld des abtretenden Patrons (alter und neuer Chef) aus, sondern auch auf Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Ak­tionäre oder Banken. Man muss damit rechnen, dass nicht alle Betroffenen über anstehende Veränderungen glücklich sind. Entsprechend ist der Umgang mit allfälliger Opposition zu bedenken. Je nach Grösse der Unternehmung ist auch an den Einbezug von Medien zu denken.

Schlichtungsmechanismen

Beinhaltet die Nachfolgeplanung eine vertragliche Komponente, zum Beispiel zwischen dem geschäftsführenden Firmen­in­haber und den Erben oder übernehmenden Nachkommen, ist empfehlenswert, bereits im Rahmen des Vertragsabschlusses über den «Plan B» nachzudenken. Was, wenn es zum Streit kommt? Vereinfachend können in der Streitschlichtung drei Mechanismen unterschieden werden, je mit ihren eigenen Vorzügen und Nachteilen.

Die staatlichen Gerichte sind zuständig, wenn die Parteien nichts (oder eben ausdrücklich genau diese) vorsehen. Schweizer Gerichte stehen im guten Ruf, zuverlässig und vergleichsweise speditiv zu arbeiten. Dem eigentlichen Gerichtsverfahren geht meist ein Schlichtungsversuch vor einem Friedensrichter voraus. Entschieden wird per Urteil oder Vergleich, das heisst gerichtlich abgesegnete Einigung der Parteien. Die staatliche Gerichtsbarkeit stellt in der Regel einen dreistufigen Instanzenzug bis zum Bundesgericht zur Verfügung. Das erhöht einerseits die Rechtssicherheit, kann aber auch die Verfahrensdauer verlängern.

Als private Alternativen stehen namentlich die Mediation, seit 2011 auch in der schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen, und die Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung. Die Mediation ist im Wesentlichen ein Prozess, der nicht auf den «Sieg» der einen Partei ausgerichtet ist, sondern auf eine gütliche Einigung, die durchaus auch ausserrechtliche Umstände berücksichtigen kann. Demgegenüber läuft in der Schiedsgerichts­barkeit, ähnlich wie bei der staatlichen Gerichtsbarkeit, ein kontradiktorisches Verfahren ab. Grundsätzlich ist das Schiedsurteil gleich durchsetzbar wie ein staatliches. Der (oder die) Schiedsrichter wird häufig mit Blick auf den Streitgegenstand einen höheren Spezialisierungsgrad aufweisen, und die Parteien können (einvernehmlich) Einfluss auf die Ausgestaltung der prozessualen Regeln nehmen. Hinzu kommt, dass die Schiedsverfahren nicht öffentlich, also vertraulich sind. Gegen Schiedsurteile stehen nur ausnahmsweise Rechtsmittel zur Verfügung, denn das einmal gefällte Schiedsurteil gilt grundsätzlich. Zudem ist ein Schiedsverfahren meist teurer als ein staatliches.

Kombinationen der verschiedenen Mechanismen sind möglich, so kann zum Beispiel nach geltendem Prozessrecht sowohl dem staatlichen wie auch dem Schiedsgericht ein Mediationsverfahren vorgelagert werden. Die geeignete Lösung wird auch hier von den konkreten Umständen abhängen, nicht zuletzt von den finanziellen Verhältnissen der Betroffenen.

Fazit

Sorgfältige Planung bei der Nachfolgeregelung ist essenziell und birgt, etwas kruder betrachtet, enormes finanzielles Potenzial. Zu denken ist insbesondere an die sich in der Schweiz bietende Möglichkeit des steuerfreien Kapitalgewinns beim Verkauf der eigenen Aktiengesellschaft. Aber auch dem in einer Personengesellschaft operierenden Unternehmer stellt die geltende Rechtsordnung verschiedene vorteilbringende Planungsmöglichkeiten zur Verfügung, insbesondere in Verbindung mit Vorsorgelösungen. Weiter spielen persönliche beziehungsweise personelle Aspekte eine Rolle. In der Praxis stehen sie, anders als in diesem Beitrag, häufig am Ausgangspunkt des Nachfolgeprozesses. Und nicht vergessen werden darf zu guter Letzt der «Plan B», das heisst ein adäquater Mechanismus für die Schlichtung von Streit, sollten sich die Dinge nicht in die gewünschte Richtung entwickeln.

Porträt