Fragen des Ehegüter- und Erbrechts betreffen uns alle. Für den Unternehmer kommt aber häufig die Tatsache hinzu, dass sein Unternehmen den grössten Wert im Vermögen darstellt. Planungsfragen werden umso wichtiger.
Ehegüter- und Erbrecht
Rechtlich
Bei verheirateten Unternehmern schliesst die erbrechtliche Planung immer auch die güterrechtliche mit ein. Die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung findet statt bei Scheidung und bei Tod (eventuell auch bei Vereinbarung eines neuen Güterstands während der Ehedauer). Der in registrierter Partnerschaft lebende Unternehmer hat Überlegungen gemäss Vermögensrecht des Partnerschaftsgesetzes in seine Nachfolgeplanung miteinzubeziehen. Bei Auflösung der Ehe durch Tod geht der erbrechtlichen Teilung die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung voraus.
Vereinbaren die Ehegatten bei der Eheschliessung nichts anderes, unterstehen sie dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Vereinfacht ausgedrückt behält jeder, was er in die Ehe eingebracht hat und was ihm während der Ehe geschenkt wird und was er erbt. Das während der Ehe erarbeitete (und nicht verzehrte) Vermögen wird hälftig geteilt. Bei der ehevertraglichen Planung empfiehlt es sich, im Auge zu behalten, dass die Interessen bei Eheauflösung durch Scheidung in der Regel anders gelagert sind als beim Tod des einen Ehegatten.
Gütergemeinschaft und Gütertrennung fristen in der Praxis eher ein Mauerblümchendasein, bieten aber unter Umständen flexible Lösungsmöglichkeiten, indem einzelne Vermögenswerte vertraglich einer bestimmten Vermögensmasse (zum Beispiel Eigengut anstelle von Gesamtgut) zugewiesen werden können. Ein Ehevertrag kann, insbesondere dort, wo pflichtteilsgeschützte Erben vorhanden sind, Planungsmöglichkeiten ohne den Einbezug der Erben eröffnen. Das Erbrecht kommt zum Zug, wenn eine allfällige güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist. Von Bedeutung ist namentlich das den meisten Zivilrechtssystemen eigene Pflichtteilsrecht, das die Verfügungsfreiheit des Erblassers empfindlich einschränken kann.
Internationale Sachverhalte können die Situation verkomplizieren (Zuständigkeit der Behörden, anwendbares Recht). Sie können aber auch ein nicht zu unterschätzendes Planungspotenzial bergen. Hat zum Beispiel der künftige Erblasser eine ausländische Staatsbürgerschaft, so kann er sein Heimatrecht auf seinen Nachlass für anwendbar erklären und sich damit neue Gestaltungsmöglichkeiten erschliessen.
Steuerlich
Solange sich die Nachfolgeplanung im innersten Familienzirkel (Ehegatten und Kinder) abspielt, kann in den meisten Kantonen ohne Steuerfolgen operiert werden, das gilt auch für unentgeltliche Übertragungen. Wird dagegen ein Unternehmen auf eine (auch von Ehegatten oder Kindern) gehaltene Gesellschaft übertragen, können unter verschiedenen Titeln Steuern anfallen.
Insbesondere bei Unternehmen, die vielleicht aus historischen Gründen als Personengesellschaft geführt werden, ist frühzeitig an eine Umwandlung in eine juristische Person (AG oder GmbH) zu denken. Sowohl die Umwandlung wie auch der nachmalige Verkauf der AG beziehungsweise GmbH durch Erben kann steuerfrei erfolgen. Dagegen ist der Verkauf einer Personengesellschaft in der Regel steuerbar und sozialabgabepflichtig. Es kann in den nächsten Jahren zur Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer kommen. Diese hätte einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf Unternehmer und ihre Unternehmen.