Ziel des revidierten CO₂-Gesetzes ist es, den Ausstoss von Treibhausgasen zu senken und den Klimaschutz zu stärken. Laut Bafu ist die Schweiz als Alpenland besonders stark vom Klimawandel betroffen und erwärmt sich doppelt so stark wie der weltweite Durchschnitt. Der Klimawandel führt zu mehr Hitze und Trockenheit und erhöht das Risiko von Überschwemmungen, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. Investitionen in den Klimaschutz lohnen sich und schaffen Arbeitsplätze mit Zukunft, so das Bafu.
Umstrittene Vorlage
Das geltende CO₂-Gesetz regelt die Verminderung der Treibhausgasemissionen bis 2020, im Einklang mit der zweiten Verpflichtungsperiode nach dem Kyoto-Protokoll, die von 2013 bis 2020 dauert. Mit der Genehmigung des Übereinkommens von Paris hat die Bundesversammlung unter anderem dem Ziel zugestimmt, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. Um dies umzusetzen, braucht es eine Totalrevision des geltenden CO₂-Gesetzes für die Zeit nach 2020. Ein Entwurf und eine Botschaft dazu wurden im Dezember 2017 vorgelegt.
Die vorgeschlagene Revision des CO₂-Gesetzes war 2018 und 2019 im Parlament sehr umstritten. Die letzten Verhandlungen im Nationalrat fanden im Juni 2020 statt. Am Dienstag, 18. August 2020, informierte die Umweltkommission des Ständerates über die Differenzbereinigung beim CO₂-Gesetz. Dabei verfolge sie konsequent ihre klimapolitischen Grundsätze. Wirksamkeit, Ausgewogenheit und Technologieneutralität seien die leitenden Prinzipien.
Vorläufiges Recht
Als Übergangsbestimmung setzte der Bundesrat am 1. Januar 2021 die revidierte CO₂-Verordnung in Kraft. So könne die Schweiz bis zum Inkrafttreten des CO₂-Gesetzes ihren Klimazielen ohne Unterbruch nachkommen und ihre Treibhausgasemissionen im Jahr 2021 um 1,5 Prozent gegenüber 1990 senken. Mit dem Inkrafttreten wird das Schweizer Emissionshandelssystem, das seit Anfang 2020 mit jenem der EU verknüpft ist, unbeschränkt verlängert, siehe unten. Zudem werden die Befreiung von der CO₂-Abgabe mit Verminderungsverpflichtung für Betreiber emissionsintensiver Anlagen und die Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe im CO₂-Gesetz bis Ende 2021 verlängert.
Weiter wird die stetige Verminderung der CO₂-Emissionen aus Brennstoffen sichergestellt. Nach der bislang geltenden CO₂-Verordnung kann die CO₂-Abgabe auf 120 Franken pro Tonne CO₂ angehoben werden, wenn die CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen nicht genügend sinken.
Höhere Auslagen
Für Unternehmer bedeutet das neue CO₂-Gesetz höhere Auslagen. Der Bundesrat kann den Abgabesatz zwischen 96 Franken und 210 Franken pro Tonne CO₂ festsetzen (CO₂-Gesetz Art. 34). Abgabepflichtig sind für die CO₂-Abgabe auf den fossilen Brennstoffen ausser Kohle die nach dem MinöStG steuerpflichtigen Personen. Eine CO₂-Abgabe auf Kohle haben die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz (ZG) anmeldepflichtigen Personen zu entrichten sowie Personen, die Kohle im Zollgebiet herstellen oder gewinnen.
Nach Art. 36 CO₂-Gesetz können Betreiber von Anlagen mit dem Bund eine Verminderungsverpflichtung eingehen. Ihnen wird die CO₂-Abgabe für diese Anlagen auf das Gesuch hin zurückerstattet, wenn:
- die Anlagen für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verwendet werden
- sich der Betreiber der Anlagen gegenüber dem Bund verpflichtet, die Treibhausgaseffizienz jährlich bis zum Jahr 2030 in einem bestimmten Umfang zu steigern und der Betreiber der Anlagen dem Bund jährlich Bericht erstattet.
Betreiber von Anlagen müssen dem Bund eine Ersatzleistung von 30 der zurückerstatteten CO₂-Abgabe zahlen, wenn sie ihre Verminderungsverpflichtung für eine bestimmte Zeit nicht einhalten (Art. 37). Personen, die nachweisen, dass sie fossile Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO₂-Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet (CO₂-Gesetz Art. 40).
Die Kantone sorgen dafür, dass die CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen, die von den Gebäuden in der Schweiz ausgestossen werden, im Durchschnitt der Jahre 2026 und 2027 um 50 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. Sie erlassen dafür Gebäudestandards für Neubauten und für bestehende Bauten.
Die Rückerstattung der Mineralölsteuer soll abgeschafft werden, ab 2026 für Fahrzeuge im Ortsverkehr und ab 2030 für alle im konzessionierten Verkehr eingesetzten Fahrzeuge. Die Mehreinnahmen, die der Bund nach Wegfall dieser Rückerstattung erzielt, sollen eingesetzt werden, um alternative Antriebe zu fördern (Mineralölsteuergesetz Art. 48 Abs. 1bis, 2 und 2bis).
Künftig soll auf Flugtickets eine Abgabe von mindestens 30 und höchstens 120 Franken erhoben werden. Die Flugticketabgabe ist in den Flugangeboten und auf den Flugtickets anzugeben. Auf Flugangeboten sind die durch den jeweiligen Flug voraussichtlich verursachten Emissionen in CO₂-Äquivalenten auszuweisen.