Recht

Erbrecht

Die Interessen der Erben und des Unternehmens koordinieren

Ein Hauptproblem beim Tod von Unternehmern besteht darin, dass einer Firma bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Erbteilung Kapital entzogen wird. Besonders problematisch wird es, wenn das Familienvermögen ausschliesslich im Unternehmen investiert ist.
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Fachleute empfehlen Personen, die ein Unternehmen aufbauen, schon in jüngeren Jahren eine Strategie für ein Privatvermögen ohne Klumpenrisiko zu entwickeln. Wenn mehrere Kinder da sind und sich nicht alle am Unternehmen beteiligen wollen, wird es ohne Privatvermögen schwierig, einen gerechten Ausgleich zu finden.

Ehe und Partnerschaft

Zusätzlich sind ehe- und erbrechtliche Vereinbarungen notwendig (siehe Box). Zu berücksichtigen ist dabei, dass vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung immer die güterrechtliche stattfindet. Bei der Errungenschaftsbeteiligung steht jedem Ehepartner die Hälfte des Vorschlags des andern zu (ZGB Art. 215). Bei Tod eines Ehepartners fällt eine Hälfte des Vorschlags an den überlebenden Partner und der andere an die Erben des Verstorbenen. Der Vorschlagsanteil lässt sich durch Ehevertrag ändern, wobei die Pflichtteile von nichtgemeinsamen Kindern zu berücksichtigen sind.

Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann sinnvoll sein, wenn Ehepartner gemeinsam ein Geschäft führen. Bei der Auflösung des Güterstandes durch Tod oder neuen Ehevertrag erhält jeder Partner bzw. seine Erben die Hälfte des Gesamtgutes. Durch Ehevertrag kann man eine andere Teilung vereinbaren.

Eine Klausel für den Fall einer Scheidung ist besonders wichtig, wenn die Eheleute ein Unternehmen gemeinsam oder mit ihren Kindern zusammen führen. Die modifizierte Aufteilung von Vorschlag und Gesamtgut gilt bei Scheidung oder Trennung nur, wenn es so abgemacht ist.

Nach Partnerschaftsgesetz (PartG Art. 25) können eingetragene Partner oder Partnerinnen in einem Vermögensvertrag Vereinbarungen treffen für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Das Vermögen kann gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt werden. Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen. Erbrechtlich sind eingetragene Partner der Ehe gleichgestellt.