Am Arbeitsplatz sind Personendaten in Hülle und Fülle vorhanden. Die Datenbeschaffung wird aus technischer Sicht immer einfacher und schneller. Wer will, kann fast alles über seine Mitarbeitenden erfahren. Doch längst nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. In einem späteren Gerichtsverfahren sind grundsätzlich nur rechtmässig beschaffte Informationen als Beweis zugelassen. Im Rahmen einer internen Untersuchung muss sich also ein Arbeitgeber immer bewusst machen, dass nur die rechtmässig erworbenen Daten letztendlich auch etwas nützen – und dazu muss man wissen, wo die Grenzen der rechtmässigen Datenbeschaffung überschritten werden.
IT-Nutzung klar regeln
Die Datenströme, die in einem Unternehmen fliessen, bieten eine Vielzahl von Auswertungsmöglichkeiten. Besteht der Verdacht eines unkorrekten Verhaltens eines einzelnen Mitarbeitenden, denkt man schnell daran, anhand von Datenauswertungen das Fehlverhalten beweisbar zu machen. Der Arbeitgeber will also das Verhalten eines Mitarbeitenden anhand elektronischer Daten erklären und beweisen. Damit der Arbeitgeber dies überhaupt tun darf, sollte in der Regel die IT-Nutzung mit einer klaren Weisung (Reglement oder Richtlinie) definiert sein. Idealerweise wird in einem solchen Nutzungsreglement auf die Möglichkeit der Überwachung explizit hingewiesen. Der Mitarbeitende muss vom ersten Tag an wissen, was er im Umgang mit IT, Software und Internet tun darf und was nicht. Und er muss auch wissen, welche Kompetenzen sich der Arbeitgeber ausbedungen hat.
Je klarer die IT-Nutzung geregelt ist, desto eher ist die Datenbeschaffung zulässig und letztendlich als Beweismittel tauglich. Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Weisungsrechts die Regeln für die E-Mail- oder Internetnutzung sowie für die geschäftliche Social-Media-Aktivität der Mitarbeitenden aufstellen. Verstösst ein Mitarbeitender gegen solche betriebsinternen Regeln, liegt eine Vertragsverletzung vor, welche die nachfolgende Datenbeschaffung legitimiert. An eine interne Untersuchung muss daher schon lange vorher gedacht werden, indem ein taugliches IT-Reglement erstellt wird.
Präventive Datenüberprüfung
Von zentraler Bedeutung für einen Arbeitgeber sind die E-Mail- und die Internetnutzung eines Mitarbeitenden, wenn gegen diesen ein Verdacht oder ein konkreter Vorwurf erhoben wird. Diese Daten sind vorhanden, sie liegen dem Arbeitgeber jederzeit vor. Missbräuche könnten also im Nachgang relativ einfach ermittelt und sanktioniert werden.
Eine permanente respektive präventive Überwachung des E-Mail-Verkehrs oder der IT-Nutzung ganz allgemein ist dann zulässig, wenn sie anonym erfolgt. Sobald personenbezogene Auswertungen angestellt werden sollen, ist man als Arbeitgeber nicht mehr frei, die technischen Möglichkeiten voll zu nutzen. Hier setzt der Gesetzgeber gegenüber der technischen Machbarkeit klare Grenzen. Denn grundsätzlich stellt die Datenüberwachung eine Persönlichkeitsverletzung dar, die nur dann rechtmässig ist, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Hinsichtlich der Rechtmässigkeit bezüglich der Bearbeitung von Personendaten müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Verhältnismässigkeit
- Zweckgebundenheit
- Erkennbarkeit
Die Datenbearbeitung muss also im konkreten Zusammenhang mit dem damit verbundenen Zweck erfolgen und die Datenbeschaffung sowie deren Zweck müssen erkennbar sein. Zudem muss die Datenbearbeitung verhältnismässig sein, was dann verneint wird, wenn andere Mittel zur Verfügung stünden, die weniger stark in die Persönlichkeit eingreifen und mit denen das gleiche Ziel erreicht werden kann. Im Arbeitsverhältnis kommt verschärfend hinzu, dass ausschliesslich Daten erhoben werden dürfen, die zur Durchführung des Arbeitsvertrages relevant sind. Es wäre also nicht zulässig, anhand der aufgerufenen Websites zu ermitteln, welche Ferienziele beim Mitarbeitenden anstehen.
Der Einsatz von elektronischen Kontroll- oder Überwachungssystemen ist nicht zulässig, wenn dies allein der Verhaltensüberprüfung dient (Art. 26 ArGV 3). Also beispielsweise, um zu prüfen, ob der Mitarbeitende im Homeoffice auch pünktlich mit der Arbeit beginnt oder wie lange er Mittagspause macht. Solche IT-Überwachungen sind nur dann rechtmässig, wenn erstens die Überwachung aus anderen Gründen als der Verhaltensüberprüfung der Mitarbeitenden erfolgt, wenn zweitens diese Überwachung für die Zielerreichung notwendig ist und wenn drittens die Gesundheit der Mitarbeitenden dadurch nicht beeinträchtigt wird.