Die Nachweisregelungen für die Steuerbefreiung von Lieferungen aus Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der deutsche Gesetzgeber kürzlich neu gefasst. Sie treten ab 1. Oktober 2013 in Kraft. So sieht das deutsche Mehrwertsteuergesetz ab dann unter anderem vor, dass der Abnehmer bestätigt, die Gegenstände erhalten zu haben – mittels einer sogenannten Gelangensbestätigung. Die Autoren fassen kurz zusammen, was künftig bei der Dokumentation von Lieferungen ab Deutschland in die übrige EU zu beachten ist.
Verkauft ein Händler Waren an einen anderen Unternehmer und erfolgt die Lieferung dabei physisch aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, spricht man aus deutscher Mehrwertsteuersicht von einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen eine solche Transaktion ausführt, spielt es keine Rolle, wo der Sitz der Gesellschaft ist. Das heisst, auch Schweizer Unternehmen können Güter innergemeinschaftlich von Deutschland in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat liefern und unterliegen dann den Anforderungen des deutschen Mehrwertsteuerrechts. Diese Regelungen gelten ausserdem, wenn eine Schweizer Gesellschaft Ware aus der Schweiz über die deutsche Grenze an einen Kunden in einem anderen EU-Mitgliedsstaat versendet und die Ware zentral in Deutschland in den freien Verkehr überführt wird (EU-Verzollung).