Recht

Produktesicherheitsgesetz

Das neue Gesetz dehnt den Anwendungs-bereich auf alle Produkte aus

Das neue Schweizer Produktesicherheitsgesetz ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und wird damit zur zentralen Rechtsvorschrift für die Sicherheit sämtlicher in der Schweiz produzierter oder eingeführter Produkte. Die Inverkehrbringer von Produkten sollten sich frühzeitig auf die neuen Vorschriften einrichten, denn es ist nur noch bis zum 31. Dezember 2011 erlaubt, Produkte nach den «alten» Regelungen zu vertreiben.
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Umfasst werden im neuen Produktsicherheitsgesetz nicht nur der Haarfön, das Bügeleisen, der Kühlschrank oder der Minibagger, sondern auch Textilien, Medizinprodukte bis hin zu komplexen Anlagen und Geräten. Neu werden zudem Nachmarktpflichten wie Produkte­beobachtung, Beschwerdemanagement und Rückruf geregelt.

Hohes Schutzniveau

Mit den neuen Bestimmungen des Produktesicherheitsgesetzes soll nach dem Willen des Gesetzgebers Folgendes erreicht werden:

  • Ein Auffangnetz für Produkte, für die es keine oder bloss lückenhafte spezifische Bestimmungen gibt.
  • Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus.
  • Verantwortungsübernahme des Herstellers, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen.
  • Verpflichtungen des Herstellers gegenüber den Verwendern für das sichere Inverkehrbringen von Produkten (in Bezug unter anderem auf Werbung, Warn- und Sicherheitshinweise, Gebrauchsanleitung, Verpackung).
  • Umfassende Regelung der Herstellerpflichten auch in der Nachmarktphase.
  • Erweiterte Kompetenzen der staatlichen Vollzugsorgane (von Ausfuhrverboten bis hin zu Anordnungen der Rücknahme oder des Rückrufs).

Alles muss sicher sein

Das Produktesicherheitsgesetz verlangt, dass Produkte nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Gesundheit und Sicherheit der Anwender nicht oder nur geringfügig gefährdet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Produkte gebraucht oder neu sind. In jedem Fall hat der Inverkehrbringer die möglichen, dem Produkt innewohnenden Gefährdungspotenziale zu ermitteln und diese wenn möglich konstruktiv oder sicherheitstechnisch zu beseitigen.

Ist ihm dies nicht möglich, kann er den Anwender unter Umständen auch mittels Warn- und Sicherheitshinweisen in der Gebrauchsanleitung oder am Produkt auf die potenziellen Gefahren aufmerksam machen. Dabei hat er aber stets die Zielgruppe seiner Produkte im Auge zu behalten, denn ein Laie ist anders zu unterweisen als eine Fachkraft. Demzufolge können sich gegebenenfalls die Instruktionen reduzieren oder sind überhaupt überflüssig.

Auch Gebrauchtes erfasst

Das Produktesicherheitsgesetz dehnt den Anwendungsbereich auf alle Produkte aus. Dabei ist es unerheblich, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich (also auch für den betriebsinternen Gebrauch oder als Werbegeschenke) überlassen wurden, unabhängig davon, ob sie neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden sind. Für Produkte, die von Konsumentinnen und Konsumenten verwendet werden können, sind zusätzlich weitergehende Verbindlichkeiten, vor allem Nachmarktpflichten des Herstellers, vorgesehen. Gebäude, Brücken oder Gleisanlagen stellen wie bisher keine Produkte dar, hingegen werden Einzelteile, die dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden (z.B. Haushaltmaschinen, Computerkonfigurationen, Möbel, Sport- und Hobbygeräte oder Ersatzteile für Geräte) nach neuem Recht nunmehr auch als verwendungsbereite Produkte erfasst.

Rückruf und Anzeigepflicht

Bei Produkten, die auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden können, hat der Hersteller in Zukunft während der von ihm selbst angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer seines Produkts vorsorglich Massnahmen zu treffen, um

  • die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
  • allfällige Gefahren abwenden zu können;
  • das Produkt rückverfolgen zu können.

Dabei muss er Beanstandungen prüfen und nötigenfalls sorgfältig Stichproben durchführen. Stellt er fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwender oder Dritter ausgeht, so muss er den zuständigen Vollzugsbehörden Anzeige machen und mitteilen, welche Massnahmen er unternommen hat, um die Gefahr abzuwenden, wobei das Gesetz beispielhaft dafür Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts vorsieht.

Es besteht Handlungsbedarf

Soweit ein Betrieb über ein bestehendes Qualitätsmanagement und damit auch über einen Prozess zur «Lenkung fehlerhafter Produkte», einem Verfahren zur Risikobeurteilung respektive Gefahrenanalyse, einer Organisation für eine aktive Produktebeobachtung, einen Krisenplan für Warnung, Vertriebsstopp, Rückruf und entsprechende unternehmensinterne Ablaufplanungen verfügt, die auch das Händlernetz mit einbeziehen, sind kaum nennenswerte Änderungen zu erwarten. Die Verantwortlichen haben sich lediglich mit neuen rechtlichen Begriffen und deren Bedeutung für die interne Dokumentation und das Produktesicherheitsszenario sowie der Überprüfung bzw. Ergänzung bestehender Notfall- und Krisenpläne für den praktischen Einsatz zu befassen.

Für diejenigen Betriebe und Unternehmen, deren Organe und Führungskräfte allerdings nicht über eine erwähnte Organisation verfügen, ist die Einführung des neuen Produktesicherheitsgesetzes in mehrfacher Hinsicht eine organisatorische Herausforderung, um den rechtlichen Anforderungen des neuen Gesetzes bis zum 31. Dezember 2011 nachzukommen. Im Voraus zu planen ist dabei von entscheidender Bedeutung, damit Hersteller und Zwischenhändler im Bedarfsfall rasch handeln können, denn unvorbereitet sein, heisst hilflos sein.

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