Umfasst werden im neuen Produktsicherheitsgesetz nicht nur der Haarfön, das Bügeleisen, der Kühlschrank oder der Minibagger, sondern auch Textilien, Medizinprodukte bis hin zu komplexen Anlagen und Geräten. Neu werden zudem Nachmarktpflichten wie Produktebeobachtung, Beschwerdemanagement und Rückruf geregelt.
Hohes Schutzniveau
Mit den neuen Bestimmungen des Produktesicherheitsgesetzes soll nach dem Willen des Gesetzgebers Folgendes erreicht werden:
- Ein Auffangnetz für Produkte, für die es keine oder bloss lückenhafte spezifische Bestimmungen gibt.
- Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus.
- Verantwortungsübernahme des Herstellers, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen.
- Verpflichtungen des Herstellers gegenüber den Verwendern für das sichere Inverkehrbringen von Produkten (in Bezug unter anderem auf Werbung, Warn- und Sicherheitshinweise, Gebrauchsanleitung, Verpackung).
- Umfassende Regelung der Herstellerpflichten auch in der Nachmarktphase.
- Erweiterte Kompetenzen der staatlichen Vollzugsorgane (von Ausfuhrverboten bis hin zu Anordnungen der Rücknahme oder des Rückrufs).
Alles muss sicher sein
Das Produktesicherheitsgesetz verlangt, dass Produkte nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Gesundheit und Sicherheit der Anwender nicht oder nur geringfügig gefährdet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Produkte gebraucht oder neu sind. In jedem Fall hat der Inverkehrbringer die möglichen, dem Produkt innewohnenden Gefährdungspotenziale zu ermitteln und diese wenn möglich konstruktiv oder sicherheitstechnisch zu beseitigen.
Ist ihm dies nicht möglich, kann er den Anwender unter Umständen auch mittels Warn- und Sicherheitshinweisen in der Gebrauchsanleitung oder am Produkt auf die potenziellen Gefahren aufmerksam machen. Dabei hat er aber stets die Zielgruppe seiner Produkte im Auge zu behalten, denn ein Laie ist anders zu unterweisen als eine Fachkraft. Demzufolge können sich gegebenenfalls die Instruktionen reduzieren oder sind überhaupt überflüssig.
Auch Gebrauchtes erfasst
Das Produktesicherheitsgesetz dehnt den Anwendungsbereich auf alle Produkte aus. Dabei ist es unerheblich, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich (also auch für den betriebsinternen Gebrauch oder als Werbegeschenke) überlassen wurden, unabhängig davon, ob sie neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden sind. Für Produkte, die von Konsumentinnen und Konsumenten verwendet werden können, sind zusätzlich weitergehende Verbindlichkeiten, vor allem Nachmarktpflichten des Herstellers, vorgesehen. Gebäude, Brücken oder Gleisanlagen stellen wie bisher keine Produkte dar, hingegen werden Einzelteile, die dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden (z.B. Haushaltmaschinen, Computerkonfigurationen, Möbel, Sport- und Hobbygeräte oder Ersatzteile für Geräte) nach neuem Recht nunmehr auch als verwendungsbereite Produkte erfasst.
