Recht

Lotterien und Gewinnspiele

Bundesgericht will blosses Gewinnstreben verhindern

In welchen Fällen sind Lotterien und Gewinnspiele verboten, in welchen sind sie erlaubt? Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) sowie das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten mit den dazugehörigen Verordnungen sind bundesrechtliche Grundlagen.
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Lotterien sind nach Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG Art. 1) im Prinzip verboten, wofür auch Busse oder Freiheitsstrafe angedroht wird. Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Allerdings gibt es von diesem Verbot folgende Ausnahmen:

  • Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen (Tombola). Das Erfordernis, dass ein Verein Veranstalter sein muss, bedeutet, dass der Reinertrag dem Verein zustehen und dieser auch das Verlustrisiko tragen muss. In der Veranstaltung und in der allfälligen Werbung hierfür muss erkennbar sein, von welchem konkreten Verein die Lotterie veranstaltet wird. Der Verein kann zur Organisation und Durchführung der Lotterie einen Dritten als Fachmann zuziehen. Diese Vereins-Lotterien unterstehen ausschliesslich dem kantonalen Recht und können von ihm zugelassen, beschränkt oder untersagt werden.
  • Lotterien für gemeinnützige und wohltätige Zwecke. Diese können für das Gebiet des Ausgabekantons von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden. Die Kantone sind berechtigt, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienenden Lotterien noch mehr einzuschränken oder ganz auszuschliessen.

Untersagt nach Bundesgesetz, betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, sind auch die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines solchen Wettunternehmens. Allerdings kann das kantonale Recht die gewerbsmässige Vermittlung und Wetten am Totalisator bei Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen im Kantonsgebiet gestatten.

Unlautere Täuschung

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) äussert sich nicht spezifisch zu Wettbewerben oder Glücksspielen. Auf diese ist aber der Grundsatz von UWG Art. 2 anwendbar: Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

Nach Bundesgericht gilt es als irreführend, wenn die Chancen auf bestimmte grosse Gewinne offensichtlich erheblich geringer sind als die Adressaten aufgrund von Inhalt und Aufmachung der ihnen zugestellten Postsendungen annehmen dürfen. Was immer wieder vorkommt, sind Briefe oder Mails, die den Eindruck erwecken, dass der Kunde gewonnen hat. Erst wenn man genauer hinsieht, bemerkt man, dass der Gewinn von einer Teilnahme abhängt und völlig ungewiss ist.

Datenschutz beachten

Teilnehmende an Wettbewerben und Gewinnspielen sind aus der Sicht von Unternehmen und Werbefachleuten potenzielle Kunden und werden eingetragen in der Kunden-Datenbank, oft sogar sortiert nach bestimmten Vorlieben und Interessen. Deswegen ist es bei der Durchführung von Gewinnspielen wichtig, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der dazugehörigen Verordnung zu berücksichtigen. Die Bearbeitung von Personendaten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

Gutscheine und Rabattpunkte

Über Gutscheine findet man keine neueren Bundesgerichtsentscheide oder Bestimmungen im OR, hingegen Regelungen in den Richtlinien der Lauterkeitskommission:

Gutscheine, die zum verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Leistungen berechtigen, müssen auf dem Gutschein selbst die Bedingungen enthalten, zu denen die Waren oder Leistungen erhältlich sind. Fehlen entsprechende Angaben, so darf angenommen werden, dass die Gutscheine unbefristet und ohne Einschränkung eingelöst werden dürfen.

Nach OR Art. 127 verjähren die Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt, nach zehn Jahren. Trotzdem ist zu empfehlen, Gutscheine immer möglichst rasch einzulösen. Immerhin kann es passieren, dass eine Firma Konkurs macht oder aus anderen Gründen aufgelöst wird. Dann wird es schwierig, die Forderung durchzusetzen.

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