Lotterien sind nach Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG Art. 1) im Prinzip verboten, wofür auch Busse oder Freiheitsstrafe angedroht wird. Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Allerdings gibt es von diesem Verbot folgende Ausnahmen:
- Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen (Tombola). Das Erfordernis, dass ein Verein Veranstalter sein muss, bedeutet, dass der Reinertrag dem Verein zustehen und dieser auch das Verlustrisiko tragen muss. In der Veranstaltung und in der allfälligen Werbung hierfür muss erkennbar sein, von welchem konkreten Verein die Lotterie veranstaltet wird. Der Verein kann zur Organisation und Durchführung der Lotterie einen Dritten als Fachmann zuziehen. Diese Vereins-Lotterien unterstehen ausschliesslich dem kantonalen Recht und können von ihm zugelassen, beschränkt oder untersagt werden.
- Lotterien für gemeinnützige und wohltätige Zwecke. Diese können für das Gebiet des Ausgabekantons von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden. Die Kantone sind berechtigt, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienenden Lotterien noch mehr einzuschränken oder ganz auszuschliessen.
Untersagt nach Bundesgesetz, betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, sind auch die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines solchen Wettunternehmens. Allerdings kann das kantonale Recht die gewerbsmässige Vermittlung und Wetten am Totalisator bei Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen im Kantonsgebiet gestatten.
