Im Fall Borregaard Schweiz AG (BCH), Mitglied des Arbeitgeberverbandes Schweizerischer Papier-Industrieller (ASPI), hat sich das Bundesgericht am 17. März 2011 zu wesentlichen, bisher offenen Punkten rund um die Konsultationsfrist und die «zweckdienlichen Auskünfte» im Massenentlassungsverfahren geäussert. Es hat der BCH – wie auch den beiden Vorinstanzen – attestiert, rechtskonform gehandelt zu haben, und eine Beschwerde der Gewerkschaft Unia abgewiesen. Ein Präjudiz mit grosser Relevanz für die Arbeitgeber.
Der Hintergrund
Mit einem zwölfseitigen Informationsschreiben eröffnete BCH am 26. Oktober 2008 der Arbeitnehmervertretung, den Gewerkschaften sowie der ASPI-Geschäftsstelle, dass sie beabsichtige, den Betrieb mit 437 Angestellten zu schliessen und leitete das Konsultationsverfahren ein. Ende Oktober wurde der Sozialplan zwischen BCH und den Gewerkschaften, darunter auch der Unia, abgeschlossen. Wenige Tage später erfuhr BCH, dass die Unia bereits vor Zustandekommen des Sozialplanes beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Feststellungsklage eingereicht hat, um zu prüfen, ob BCH die gesetzlichen Massenentlassungsvorschriften verletzt habe. Alle Instanzen haben die Klage bzw. Beschwerden der Unia vollumfänglich abgewiesen und damit entscheidende Fragen beantwortet.
Das Konsultationsverfahren
Wann muss das Konsultationsverfahren eingeleitet werden?
Die Unia machte geltend, dass die BCH bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der voraussichtlichen Schliessung wichtige Verträge gekündigt habe. Daher sei die Schliessung bereits beschlossene Sache und das Konsultationsverfahren eine Alibiübung gewesen.
Die Gerichte hielten fest, die Konsultation müsse so frühzeitig eingeleitet werden, dass sie abgeschlossen werden könne, bevor sich der Arbeitgeber definitiv zu einer Massenentlassung entschliesse. Der Sinn der Konsulta-tion bestehe nämlich darin, den Arbeitnehmern (vertretern) die Möglichkeit zu geben, dem Arbeitgeber Massnahmen vorzuschlagen, bevor sich dieser endgültig zu einer Massenentlassung entschliesst.
Im Falle der BCH entschieden die Gerichte, dass die bereits gekündigten Verträge nicht gleichbedeutend seien mit einem Schliessungsentscheid und sie bei einer allfälligen Fortsetzung des Betriebes ohne Weiteres erneut hätten abgeschlossen werden können.
Ab wann beginnt das Konsultationsverfahren?
Gemäss Unia hätte die Konsultationsfrist erst beginnen dürfen, nachdem die BCH die zweckdienlichen Auskünfte in Art. 335f Abs. 3 OR in geeigneter Form geliefert hatte, also nach Beantwortung ihrer mehrseitigen Frageliste.
Vor Bundesgericht hat die Unia diesen Punkt nicht mehr in Abrede gestellt. Die Vorinstanzen hielten fest, dass die Konsultationsfrist bereits durch die Mitteilung der Mindestinformationen in Art. 335f Abs. 3 lit. a-d OR (Gründe der Massenentlassung; Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll; Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer; Zeitraum, in dem die Kündigung ausgesprochen werden soll) ausgelöst wird. Das Obergericht begründete dies – zu Recht – damit, dass der Beginn der Konsultationsfrist nicht durch eine starke Ausweitung der Informationspflicht und durch immer detailliertere Fragen unnötig hinausgezögert werden dürfe.
Das Obergericht folgerte, dass «der Inhalt und der Umfang der gelieferten Informationen als mustergültig» bezeichnet werden könne und sogar weitaus über das erforderliche Mass
hinausgehe.