Recht

Das revidierte CO²-Gesetz

Bund unterstützt freiwillige Massnahmen

Im Dezember 2011 wurde die endgültige Fassung des revidierten CO2-Gesetzes publiziert. Besonders interessant für Unternehmen sind die Unterstützung freiwilliger Massnahmen durch Fördermittel und der Handel mit Emissionszertifikaten.
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Das im Gesetz genannte Ziel ist, die Emission der sogenannten Treibhausgase im Inland bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann Zwischenziele festlegen. Im Einklang mit internationalen Vereinbarungen kann das Reduktionsziel auf 40 Prozent erhöht werden. Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch Massnahmen nach dem CO²-Gesetz erreicht werden. Damit man das neue Gesetz ab 2013 umsetzen kann, muss der Bundesrat im Verlaufe des Jahres 2012 die entsprechenden Verordnungen erstellen.

Freiwillige Massnahmen

Schon nach altem Gesetz werden freiwillige Massnahmen gefördert. Nach dem neuen Artikel 4 zählen zu den freiwilligen Massnahmen Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO²-Emissionen zu begrenzen. Der Bundesrat bzw. das zuständige Departement hat für Verminderungen der Treibhausgas-Emissionen, die im Inland freiwillig erzielt wurden, Bescheinigungen auszustellen (Art. 7). Es wird noch festgelegt, wie weit diese Bescheinigungen Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten gleichgestellt sind.

Für viele Unternehmen ist es sinnvoll, sich am KMU-Modell der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) zu beteiligen. Dies steht allen KMU mit maximal 1 Million Franken Energiekosten offen. Die EnAW vereinbart mit den Unternehmern Ziele für Energieersparnisse für zehn Jahre. Im Unternehmen wird eine Energieprüfung von der EnAW durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden die jährlichen Einsparziele festgelegt.

Die Massnahmen werden so konzipiert, dass sich die Investitionen in einem vernünftigen Zeitraum amortisieren. Einige lokale Stromversorgungsunternehmen bieten den Unternehmen Boni und Rabatte an. Die Klimastiftung Schweiz übernimmt bis 2014 für die KMU die Hälfte des Teilnehmerbeitrages. Das EnAW vergibt an die Unternehmen Zertifikate, die nicht zu verwechseln sind mit den handelbaren CO²-Emissionszertifikaten. Die EnAW-Zertifikate lassen sich für die Öffentlichkeitsarbeit einsetzen als Beweis dafür, dass das Unternehmen umweltfreundlich mit Energie umgeht.

Mittel aus Technologiefonds

Als neue Massnahme werden vom Ertrag der CO²-Abgabe pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt (Art. 35). Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.

Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, die Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:

  • die Treibhausgas-Emissionen vermindern
  • den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen
  • den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.

Der übrige Ertrag aus der CO²-Abgabe wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt (Art. 36).

Das Gebäudeprogramm

Die Kantone haben auch nach dem revidierten Gesetz dafür zu sorgen, dass die CO²-Emissionen aus fossil-beheizten Gebäuden vermindert werden. Ein Drittel der Einnahmen aus der CO²-Abgabe auf Brennstoffe soll ins Gebäudeprogramm fliessen. Neu wird der Maximalbetrag von 200 auf 300 Millionen Franken pro Jahr erhöht. Nach der alten CO²-Verordnung werden auch Umbauten von Dienstleistungsgebäuden durch das Förderprogramm unterstützt. Das neue Gesetz äus­sert sich nicht darüber, bei welchen Gebäuden die Sanierung unterstützt wird, da ist die Verordnung abzuwarten.

In den meisten Kantonen werden der Einsatz erneuerbarer Energien, der Abwärmenutzung, der Optimierung der Haustechnik und Gesamtsanierungen gefördert. Am besten studiert man vorher die Bedingungen im Wohnkanton, was auf der Webseite auf einfache Art möglich ist. Man kann sogar eine konkrete Berechnung der Förderungsgelder für die geplante Sanierung durchführen. Wichtig: Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden.

Nach Art. 14 des CO²-Gesetzes kann man sich die CO²-Reduktion, die durch verbautes Holz entsteht, anrechnen lassen. Das Gesetz äus­sert sich allerdings nicht dazu, wie das konkret umzusetzen ist. Als Betrieb der Holzwirtschaft kann man sich kostenlos bei der CO²-Bank registrieren lassen. Diese Organisation wurde auf Initiative der Wald- und Holzwirtschaft gegründet. Sie unterliegt nicht dem Bankenrecht. Die CO²-Bank berechnet, prüft und dokumentiert die CO²-Reduzierung durch Holzeinsatz.

CO²-Abgabe

Die seit dem Jahr 2008 erhobene CO²-Lenkungsabgabe auf Brennstoffe wird weitergeführt. Dazu besteht die Möglichkeit zur Abgabebefreiung für Unternehmen, wenn sie sich gegenüber dem Bund zu CO²-Reduktionen verpflichten.

Abgabepflichtig sind:

  • für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland
  • für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mineralölsteuergesetz steuerpflichtigen Personen.

Auf Gesuch hin wird zurückerstattet (Art. 31):

  • die CO²-Abgabe auf Brenn- und Treibstoffen: an Personen, die nachweisen, dass sie Brenn- oder Treibstoffe nicht energetisch genutzt haben
  • die CO²-Abgabe auf Brennstoffen an Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgas-Emissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.

Unternehmen, die ihre gegenüber dem Bund eingegangene Verpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO²eq einen Betrag von 125 Franken entrichten (Art. 32). Für die zu viel emittierten Tonnen CO²eq sind dem Bund im Folgejahr Emissionsminderungszertifikate abzugeben.

Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO²-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung (Art. 33). Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Hinterziehung und Gefährdung der CO²-Abgabe werden nach Art. 42 und 43 des CO²-Gesetzes mit Busse bestraft.

Kompensationspflicht

Der heutige Klimarappen wird durch eine Kompensationspflicht für die Importeure fossiler Treibstoffe ersetzt. Wer nach dem Mineralölsteuergesetz Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO²-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren (Art. 26). Der Kompensationssatz kann zwischen 5 und 40 Prozent liegen. Der zulässige Kompensationsaufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 5 Rappen pro Liter. Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen.

Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompensierte Tonne CO² einen Betrag von 160 Franken entrichten (Art. 28). Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.

Die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke müssen die verursachten CO²-Emissionen weiterhin vollständig kompensieren und damit sicherstellen, dass die Treibhausgas-Bilanz der Schweiz nicht durch neue Kraftwerke belastet wird (Art. 22). Höchstens 50 Prozent der CO²-Emissionen dürfen durch Emissionsminderungszertifikate kompensiert werden.

Emissionshandelssystem

Das bestehende Emissionshandelssystem (ETS) für energieintensive Unternehmen wird verbessert im Hinblick auf die angestrebte Verknüpfung mit dem Emissionshandelssystem der EU. Der Bundesrat legt die bis im Jahr 2020 jährlich zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte im Voraus fest (Art. 18) und berücksichtigt dabei das Reduktionsziel. Jährlich werden eine angemessene Zahl von Emissionsrechten zurückgehalten, um diese neuen Marktteilnehmern zugänglich zu machen.

Unternehmen bestimmter Kategorien, die Anlagen mit hohen Treibhausgas-Emissionen betreiben, sind zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichtet (Art. 16). Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat legt die Unternehmenskategorien fest. Die EHS-Unternehmen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgas-Emissionen Bericht erstatten (Art. 20).

Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, die Anlagen mit hohen oder mittleren Treib-hausgas-Emissionen betreiben, können auf Gesuch am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen (Art. 15). Genauere Bestimmungen sind noch vorgesehen, bei denen vergleichbare internationale Regelungen zu berücksichtigen sind.

Die Emissionsrechte werden jährlich vergeben (Art. 19). Sie werden kostenlos zugeteilt, soweit sie für den treibhausgas-effizienten Betrieb der EHS-Unternehmen notwendig sind. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert. Die EHS-Unternehmen müssen dem Bund für Emissionen, die weder durch Emissionsrechte noch, soweit zulässig durch Emissionsminderungszertifikate gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO²-Äquivalente (CO²eq) entrichten (Art. 21). Die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben. Unternehmen, die am Emissionshandelssystem teilnehmen, wird hingegen die CO²-Abgabe auf Brennstoffe zurückerstattet (Art. 17).

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