In den letzten Jahren haben sich in der Schweiz irreführende und missbräuchliche Geschäftsmethoden verbreitet, die man mit dem bisher geltenden Recht ungenügend bekämpfen konnte. Diese schädigten sowohl Unternehmen wie Konsumenten. Mit der Änderung des UWG wurden die Grundlagen für einen besseren Schutz gegen unlautere Geschäftsmethoden geschaffen.
Besonders wichtig sind folgende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (UWG Art. 3 Abs. 1 Buchstabe s):
- klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post
- Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen
- angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können
- die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen
Diese Bestimmungen werden nicht angewendet auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.
Es gilt neuerdings ausdrücklich als unlauter, die Vermerke im Telefonbuch nicht zu beachten, nämlich dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass man seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergeben darf (UWG Art. 3 Abs. 1, Buchstabe u).
Bekanntgabe von Preisen
Im Zusammenhang mit der UWG-Revision wurde auch die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) revidiert und die Revisionen am 1. April in Kraft gesetzt. Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.
Für verschiedene Dienstleistungen wird speziell vorgeschrieben, dass die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekannt zu geben sind, z.B. für Notariatsdienstleistungen oder für Dienstleistungen, die mit Körperpflege und Medizin zusammenhängen.
Neuerdings sind die Waren und Dienstleistungen auch nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar zu umschreiben. Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Detailpreis inbegriffen sein.
Der Bund führt die Oberaufsicht. Sie wird im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgeübt. Das SECO kann Weisungen und Kreisschreiben gegenüber den Kantonen erlassen, von den Kantonen Informationen und Unterlagen verlangen und Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen. Das SECO kann mit den betroffenen Branchen und interessierten Organisationen Gespräche über die Preisbekanntgabe führen.
Wichtig: Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten. Diese dürfen den Konsumenten Preise oder Richtpreise bekannt geben oder bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden.