Recht

UWG-Revision

Besserer Schutz gegen unlautere Geschäftsmethoden

Die Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) trat am 1. April 2012 in Kraft und gleichzeitig die Änderungen der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV). Die Gesetzesänderungen ermöglichen es, effizienter gegen Adressbuchschwindel, Schneeballsysteme, missbräuchliche AGB, unhaltbare Gewinnversprechen und unerbetene Telefonanrufe vorzugehen.
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In den letzten Jahren haben sich in der Schweiz irreführende und missbräuchliche Geschäftsmethoden verbreitet, die man mit dem bisher geltenden Recht ungenügend bekämpfen konnte. Diese schädigten sowohl Unternehmen wie Konsumenten. Mit der Änderung des UWG wurden die Grundlagen für einen besseren Schutz gegen unlautere Geschäftsmethoden geschaffen.

Besonders wichtig sind folgende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (UWG Art. 3 Abs. 1 Buchstabe s):

  • klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post
  • Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen
  • angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können
  • die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen

Diese Bestimmungen werden nicht angewendet auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.

Es gilt neuerdings ausdrücklich als unlauter, die Vermerke im Telefonbuch nicht zu beachten, nämlich dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass man seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergeben darf (UWG Art. 3 Abs. 1, Buchstabe u).

Bekanntgabe von Preisen

Im Zusammenhang mit der UWG-Revision wurde auch die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) revidiert und die Revisionen am 1. April in Kraft gesetzt. Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.

Für verschiedene Dienstleistungen wird speziell vorgeschrieben, dass die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekannt zu geben sind, z.B. für Notariatsdienstleistungen oder für Dienstleistungen, die mit Körperpflege und Medizin zusammenhängen.

Neuerdings sind die Waren und Dienstleistungen auch nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar zu umschreiben. Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Detailpreis inbegriffen sein.

Der Bund führt die Oberaufsicht. Sie wird im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgeübt. Das SECO kann Weisungen und Kreisschreiben gegenüber den Kantonen erlassen, von den Kantonen Informationen und Unterlagen verlangen und Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen. Das SECO kann mit den betroffenen Branchen und interessierten Organisationen Gespräche über die Preisbekanntgabe führen.

Wichtig: Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten. Diese dürfen den Konsumenten Preise oder Richtpreise bekannt geben oder bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden.

Werbung für Adressbücher

Die Werbung mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge gilt als unlauter, wenn nicht in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hingewiesen wird (UWG Art. 3 Abs. 1, Buchstabe p):

  • die Entgeltlichkeit des Angebots
  • den privaten Charakter des Angebots, so dass man beispielsweise nicht glaubt, es handle sich um ein amtliches Verzeichnis
  • den Gesamtpreis für eine bestimmte Laufzeit des Vertrages
  • die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation

Als unlauter gilt es schon, wenn einer dieser Punkte nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise genannt ist. Die Anbieter von Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art und von Anzeigenaufträgen auf Werbeträgern haben die wesentlichen Vertragselemente klar und deutlich darzustellen.

Schaffen untransparente Formulare eine Verwechslungsgefahr mit Rechnungsstellungen amtlicher Institutionen, so sind die Lauterkeits­tatbestände von Artikel 3 Buchstabe b (Irreführung) und d (Verwechslungen) ergänzend anwendbar.

Verboten ist es auch, Rechnungen zu verschicken für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge, ohne dass man vorher einen entsprechenden Auftrag erhalten hat (UWG Art. 3 Abs. 1, Buchstabe q).

Schneeballsysteme

Schneeball-, Lawinen oder Pyramidensysteme werden nun ausdrücklich untersagt. Darunter versteht man Systeme, bei denen die Anwerbung von Personen im Vordergrund steht und weniger der Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen. Den Beteiligten werden für die Anwerbung Vorteile in Aussicht gestellt wie die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen. Dies gilt in Zukunft als unlauter (UWG Art. 3 Abs. 1, Buchstabe r).

Die Abgrenzung von legitimen Multi-Level-Marketingsystemen gegenüber illegalen Schneeball- bzw. Pyramidensystemen fällt nicht immer leicht. Bei Schneeballsystemen steht vor allem die Akquisition neuer Teilnehmender im Vordergrund. Beim seriösen Network-Marketing wird ein tatsächlich marktfähiges Produkt vertrieben, während beim Schneeballsystem die Produkte häufig kaum absetzbar sind. Dazu sind illegale Schneeballsystemen meistens so konzipiert, dass sich die Zahl der Teilnehmenden schnell und unkontrollierbar erhöht. Häufig müssen die Teilnehmenden beim Schneeballsystem beim Eintritt hohe Investitionen leisten oder Produkte kaufen und können diese nicht zurückgeben.

Wettbewerbe und Verlosungen

Es gilt als unlauter, im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn zu versprechen, dessen Einlösung mit folgenden Bedingungen verknüpft ist (UWG Art. 3 Abs. 1, Buchstabe t):

  • Telefon mit kostenpflichtiger Mehrwertdienstnummer
  • die Leistung einer Aufwandsentschädigung
  • den Kauf einer Ware oder Dienstleistung
  • die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung

Missbräuchliche AGB

Für UWG Art. 8 über missbräuchliche Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine neue Formulierung vorgesehen. Als unlauter gelten AGB, die zum Nachteil Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen, und zwar so, dass Treu und Glauben verletzt wird. Diese Bestimmung tritt erst per 1. Juli 2012 in Kraft. Damit haben die von dieser Neuerung betroffenen Unternehmen mehr Zeit, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen und den neuen Gesetzesanforderungen anzupassen.

Artikel 8 UWG gilt wie das ganze UWG nicht nur für den Handel mit Privatpersonen, sondern auch für das Verhältnis zwischen Anbietern und Abnehmern im Geschäftsbereich.

Verstösse gegen UWG Art. 8 führen zur Nichtigkeit der fraglichen Klauseln. Diese Ansicht ist in der Rechtslehre weitverbreitet und auch das Bundesgericht hat diese bestätigt.

Handlungsrecht des Bundes

Neuerdings kann auch der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet (UWG Art. 10), namentlich wenn:

  • das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind oder
  • die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind.

Gemäss der neuen Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird der Bund in Zivil- und Strafverfahren durch das SECO vertreten. In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.

Sofern der Schutz des öffentlichen Interesses es erfordert, kann der Bundesrat die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltensweisen informieren und dabei die betreffenden Unternehmen nennen. Fällt das öffentliche Interesse weg, werden entsprechende Publikationen gelöscht.

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