Das nachstehend geschilderte Gerichtsurteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2005 (4C.457/2004 /bie) zeigt, wie wichtig klare Vereinbarungen und eine eindeutige Wortwahl bei Vereinbarungen über Veränderungen gemieteter Geschäftsräume sind.
Beispiel aus der Praxis
Die Z AG als Erstmieter mietete von der Y AG (Beklagte) Büroräume. Bei Mietbeginn investierte die Z AG in das Mietobjekt und liess eine Küche einbauen und Ständerwände anbringen. Nach Auflösung des Mietvertrags mit der Z AG wurden die Räume an die X AG vermietet. Nachdem die X AG ebenfalls das Mietverhältnis beendete, stellten sich deren Vertreter auf den Standpunkt, dass sie berechtigt seien, die von der Z AG installierten Einrichtungen aus dem Mitobjekt zu entfernen. Dies wollte die Y AG verbieten lassen. Der Fall gelangte vor Bundesgericht. Die X AG betrachtete es als Vertragsverletzung, dass die Y AG sie daran hindern wollte, die beanspruchten Gegenstände für sich zu beanspruchen und verlangte Schadenersatz. Das Bundesgericht liess im Urteil offen, ob die X AG überhaupt legitimiert war, Schadenersatz zu verlangen, obwohl nicht sie, sondern die Z AG die Einrichtungen eingebracht hat.
Die Investitionen des Erstmieters Z AG waren Gegenstand spezieller Abreden in einem ersten Mietvertrag und in einem zweiten, mit dem das Mietverhältnis verlängert wurde. Ebenso enthielten die allgemeinen Bedingungen, die jeweils zusätzlich vereinbart wurden, Bestimmungen über Veränderungen am Mietobjekt. Gemäss der speziell getroffenen Vereinbarungen war die Z AG berechtigt gewesen, bei Ende des Mietverhältnisses die baulichen Veränderungen bestehen zu lassen und die Einrichtungen im Mietobjekt zurückzulassen. Y AG hatte sich verpflichtet, die Kosten für die Einrichtungen der Z AG auf den Nachmieter zu überwälzen.
Sicht der Vorinstanz
Nach Ansicht der Vorinstanz bedeutete der Verzicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, dass die Einbauten bei Mietende entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters übergingen. Dem Mieter war es verwehrt, die Einrichtungen aus dem Mietobjekt zu entfernen. Die beabsichtigte Überwälzung der Einrichtungskosten auf den Nachmieter sei nur verständlich, wenn beide Parteien davon ausgegangen seien, dass die Einrichtungen im Mietobjekt verbleiben sollten. Der Vermieter hatte die Pflicht, sich bei der Weitervermietung um eine Überwälzung der Kosten zu einem fairen Preis auf den Nachmieter zu bemühen. Ein dadurch erzielter Erlös stand nicht dem Vermieter zu, sondern galt als Abgeltung für die getätigten Investitionen. Das Recht, mobile Gegenstände im Mietobjekt zu benutzen, ergibt sich aus dem Mietverhältnis selbst und dem damit verbundenen Recht, die Mietsache zu gebrauchen. Dazu braucht der Mieter keine Zustimmung des Vermieters.
Aus der Vereinbarung im zweiten Mietvertrag, die speziell im Hinblick auf die bei Mietbeginn getätigten Investitionen getroffen wurde, ergab sich auf jeden Fall, dass die X AG nicht berechtigt war, die strittigen Gegenstände bei Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zustimmung der Y AG aus dem Mietobjekt zu entfernen. Die Berufung der X AG wurde abgewiesen. Diese hatte keinen Anspruch auf Schadenersatz von der Y AG.