Am 1. Januar 2010 tritt das Bundesgesetz über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen in den Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft in Kraft.
Sobald die nationale Arbeitslosenquote 5,0 Prozent erreicht hat, kann der Bund Kantonen und Gemeinden sowie Unternehmen oder Organisationen, an denen diese mehrheitlich beteiligt sind oder mit denen eine Leistungsvereinbarung besteht, für die befristete Anstellung von arbeitslosen Personen Finanzhilfen gewähren. Mit den Finanzhilfen werden die Lohnkosten teilweise entschädigt. Unter anderem sieht das Gesetz auch Finanzhilfen vor für die Weiterbildung während der Kurzarbeit sowie für Arbeitgeber, die arbeitslosen Personen durch eine Anstellung den Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglichen.
Absolventen der beruflichen Grundausbildung werden unterstützt, wenn sie arbeitslos sind und sich weiterbilden wollen.
Fernmeldegesetz
Mit der Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) und der Revision des Radio- und Fernsehgesetzes, die im April 2007 in Kraft getreten sind, hat die Zahl der registrierten Anbieter von Fernmeldediensten stark zugenommen. Neu gelten auch kleine Betreiber von Kabelfernsehnetzen als Anbieter von Fernmeldediensten und müssen sich beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom) melden. Um den mit der Registrierung, der Aufsicht und der Erhebung statistischer Daten verbundenen Aufwand zu verringern, wird vorgeschlagen, diejenigen Anbieter von der Meldepflicht auszunehmen, deren Tätigkeit sich auf die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Leitungen beschränkt, und die nicht mehr als 5000 Kundinnen und Kunden haben.
Weiter ist vorgesehen, den Kunden, die über eine schweizerische Fernmeldedienstanbieterin internationale Roamingdienste nutzen, mehr Preistransparenz zu verschaffen. Zu ändern sind einige Verordnungen zum FMG. Es ist vorgesehen, dass die Neuregelungen am 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Modernes Bucheffektengesetz
Am 1. Januar 2010 tritt das Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG) in Kraft. Es regelt die Verwahrung von Wertpapieren und Wertrechten durch Verwahrungsstellen und deren Übertragung, gewährleistet den Schutz der Eigentumsrechte der Anleger und soll beitragen zur Rechtssicherheit im internationalen Verhältnis, zur effizienten Abwicklung von Effektengeschäften und zur Stabilität des Finanzsystems. Das Gesetz wird angewendet auf Bucheffekten, die eine Verwahrungsstelle einem Effektenkonto gutgeschrieben hat. Vom BEG unberührt sind Vorschriften über die Eintragung von Namenaktien in das Aktienbuch. Als Bucheffekten im Sinne des BEG gelten vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und über die Kontoinhaber nach den BEG-Vorschriften verfügen können.