Recht

Gesetzesänderungen 2010

Auf diese Änderungen müssen sich Unternehmen vorbereiten

Für 2010 und die nächsten Jahre sind einige wichtige Gesetzesänderungen und Neuregelungen vorgesehen, auf die man sich als Unternehmen vorbereiten muss. Unter anderem treten am 1. Januar 2010 das Bundesgesetz über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen, das Bundesgesetz über Bucheffekten und die sogenannte Tunnelregelung in Kraft.
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Am 1. Januar 2010 tritt das Bundesgesetz über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen in den Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft in Kraft.

Sobald die nationale Arbeitslosenquote 5,0 Prozent erreicht hat, kann der Bund Kantonen und Gemeinden sowie Unternehmen oder Organisationen, an denen diese mehrheitlich beteiligt sind oder mit denen eine Leistungsvereinbarung besteht, für die befristete Anstellung von arbeitslosen Personen Finanzhilfen gewähren. Mit den Finanzhilfen werden die Lohnkosten teilweise entschädigt. Unter anderem sieht das Gesetz auch Finanzhilfen vor für die Weiterbildung während der Kurzarbeit sowie für Arbeitgeber, die arbeitslosen Personen durch eine Anstellung den Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglichen.

Absolventen der beruflichen Grundausbildung werden unterstützt, wenn sie arbeitslos sind und sich weiterbilden wollen.

Fernmeldegesetz

Mit der Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) und der Revision des Radio- und Fernsehgesetzes, die im April 2007 in Kraft getreten sind, hat die Zahl der registrierten Anbieter von Fernmeldediensten stark zugenommen. Neu gelten auch kleine Betreiber von Kabelfernsehnetzen als Anbieter von Fernmeldediensten und müssen sich beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom) melden. Um den mit der Registrierung, der Aufsicht und der Erhebung statistischer Daten verbundenen Aufwand zu verringern, wird vorgeschlagen, diejenigen Anbieter von der Meldepflicht auszunehmen, deren Tätigkeit sich auf die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Leitungen beschränkt, und die nicht mehr als 5000 Kundinnen und Kunden haben.

Weiter ist vorgesehen, den Kunden, die über eine schweizerische Fernmeldedienstanbieterin internationale Roamingdienste nutzen, mehr Preistransparenz zu verschaffen. Zu ändern sind einige Verordnungen zum FMG. Es ist vorgesehen, dass die Neuregelungen am 1. Januar 2010 in Kraft treten.

Modernes Bucheffektengesetz

Am 1. Januar 2010 tritt das Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG) in Kraft. Es regelt die Verwahrung von Wertpapieren und Wertrechten durch Verwahrungsstellen und deren Übertragung, gewährleistet den Schutz der Eigentumsrechte der Anleger und soll beitragen zur Rechtssicherheit im internationalen Verhältnis, zur effizienten Abwicklung von Effektengeschäften und zur Stabilität des Finanzsystems. Das Gesetz wird angewendet auf Bucheffekten, die eine Verwahrungsstelle einem Effektenkonto gutgeschrieben hat. Vom BEG unberührt sind Vorschriften über die Eintragung von Namenaktien in das Aktienbuch. Als Bucheffekten im Sinne des BEG gelten vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und über die Kontoinhaber nach den BEG-Vorschriften verfügen können.

Anpassungen an EU-Recht

Bei der ersten Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wurden die Änderungen des EG-Rechts materiell unverändert in das schweizerische Recht integriert, die in der EU bis Juni 2006 beschlossen wurden. Seither sind in der EG bereits wieder acht Änderungen von Richtlinien beschlossen worden, die gefährliche chemische Stoffe und Batterien betreffen. Um zu verhindern, dass die Bestimmungen der Schweiz künftig von denjenigen der EG abweichen und Handelshemmnisse entstehen, soll die ChemRRV an die neuen EG-Bestimmungen angepasst werden. Daneben werden neue Vorschriften zum Umgang mit teerhaltigen Produkten eingefügt.

Am 29. Dezember 2009 tritt die Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) in Kraft. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach der Maschinenrichtlinie. Die MaschV ist eine Anpassung an die EU-Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG. Das neue Recht ist ab dem 29. Dezember 2009 von den EG-Mitgliedsstaaten ohne Übergangsfrist anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

Vorgesehene Revisionen

Die Vernehmlassung für die Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist abgeschlossen. Neu geregelt werden das Nachlassstundungsverfahren, das Vorgehen gegen Transaktionen zuungunsten der Gläubiger und das Vorgehen bei Dauerschuldverhältnissen. Einige Regelungen des SchKG hatten sich in Bezug auf Grossinsolvenzen als unzulänglich erwiesen. Die Revision wird voraussichtlich in drei bis vier Jahren in Kraft treten. Vorgesehen ist in den nächsten Jahren auch eine Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Im Vordergrund stehen die Anpassung des an die aktuellen Verhältnisse und Bedürfnisse sowie die Sicherstellung eines vernünftigen und realisierbaren Versichertenschutzes. Ziel ist, die Verpflichtungen der Versicherungsnehmer und jenen der Versicherungsunternehmen ausgewogen zu gestalten. Im Arbeitsrecht (OR) ist eine Regelung über Anzeige von Missständen im Einklang mit der Treuepflicht vorgesehen. Eine Kündigung im Anschluss an eine rechtmässige Meldung von Missständen wird als missbräuchlich gelten.

Vorgesehene neue Gesetze

Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) sollen auf 2011 in Kraft gesetzt werden. Sie regeln das Prozessrecht auf eidgenössischer Ebene. Im Lugano-Übereinkommen wird effizienteres Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen vorgeschrieben. Es werden neue Bestimmungen eingefügt, die die Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr berücksichtigen. Dem revidierten Lugano-Übereinkommen werden neuerdings auch die elf neuen EU-Staaten angehören.

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