Die Revision verfolgt zwei Hauptziele: Die neue Vertikalbekanntmachung soll der jüngsten Fallpraxis der Wettbewerbskommission Rechnung tragen sowie die Anpassungen im europäischen Recht berücksichtigen. Damit soll sichergestellt werden, dass in der Schweiz im Bereich der vertikalen Abreden möglichst die gleichen Regeln wie in der EU zur Anwendung kommen, eine Isolierung der schweizerischen Märkte vermieden und Rechtssicherheit geschaffen wird.
Marktanteilsschwelle
Die Einführung einer zusätzlichen Marktanteilsschwelle ist wohl die wichtigste Änderung. Bisher galten in der Regel Abreden, die keine bestimmten Klauseln enthalten und die sich nicht kumulativ mit anderen Abreden auf den Markt auswirken und den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen als gerechtfertigt, wenn der Anteil des Lieferanten am relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkauft, 30 Prozent nicht überschreitet. Diese Marktanteilsschwelle findet neu auch auf dem Marktanteil des Abnehmers Anwendung. Nach der neuen Vertikalbekanntmachung gelten demnach in der Regel nur noch Abreden ohne Einzelfallprüfung als gerechtfertigt, wenn sowohl der Marktanteil des Anbieters als auch der Marktanteil des Abnehmers 30 Prozent nicht überschreiten und es sich weder um qualitativ schwerwiegende Abreden (gemäss Ziffer 12 Abs. 2 Vertikalbekanntmachung) noch um Abreden handelt, die sich mit anderen kumulativ auf den Markt auswirken und den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Diese zusätzliche Marktanteilsschwelle erfordert eine Überprüfung bestehender Verträge, die vor dem 1. August 2010 abgeschlossen wurden.
Preisempfehlungen
Eine Annäherung an die Rechtslage in der EU erfolgt auch bei der Beurteilung von Preisempfehlungen. Preisempfehlungen werden gemäss neuer Vertikalbekanntmachung als qualitativ schwerwiegende Abreden betrachtet, wenn sie sich infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eines der beteiligten Unternehmen tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken. Die bisherigen weiteren Kriterien sind zwar auch in der neuen Vertikalbekanntmachung enthalten. Diese Kriterien sind aber nur noch als Aufgreifkriterien und nicht als Eingreifkriterien ausgestaltet: Es sind dies Abgabe der Preisempfehlung in nicht allgemein zugänglicher Weise, Anbringung von Preisempfehlungen auf den Produkten, Verpackungen oder in Katalogen usw. – sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind – deutlich höheres Preisniveau als im benachbarten Ausland und tatsächliche Befolgung der Preisempfehlung von einem bedeutenden Teil der Wiederverkäufer oder Händler. Eingreifkriterium ist nach der neuen Vertikalbekanntmachung nur die tatsächliche Auswirkung der Preisempfehlungen als Fest- oder Mindestverkaufspreise aufgrund von Druck oder Anreizen.