Angestellte sind gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, dessen berechtigte Interessen in guten Treuen zu wahren. Dazu gehört auch die Verpflichtung, notwendige Sicherheitsmassnahmen anzuwenden:
- Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers sind fachgerecht zu bedienen und sorgfältig zu behandeln. Das gilt auch für Materialien, die einem Angestellten zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden.
- Angestellte dürfen geheim zu haltende Tatsachen, wie Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen sie während der Arbeit erfahren, nicht verwerten oder anderen mitteilen. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt man zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Weisungen befolgen
Anordnungen über Sicherheitsmassnahmen am Arbeitsplatz sind zu befolgen. Diese können sich auf die Technik beziehen, aber auch auf die Person. Beispielsweise muss man Sicherheitskleidung (Helm usw.) tragen, wenn das so angeordnet wird. Das gilt auch, wenn die Arbeit nur kurze Zeit dauert und die Ausrüstung unbequem ist. Ist jemand aufgrund seiner Fachkenntnisse der Meinung, dass Sicherheitsmassnahmen unterlassen werden, sollte er das seinem Vorgesetzten mitteilen. Wie weit die Verantwortlichkeit geht, hängt von der Stellung und der Ausbildung des Angestellten ab.
Umgekehrt hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für die Gesundheit und Sicherheit der Angestellten zu sorgen. Dies ist in Art. 328 Abs. 2 OR folgendermassen beschrieben: Der Arbeitgeber hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Angestellten die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar, den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Im Prinzip sollten Sicherheitsmassnahmen immer dem aktuellen technischen Standard entsprechen.
Achtung: Wirtschaftsspionage
Wie erwähnt, sind Angestellte auch dazu verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse und Unternehmensdaten zu sichern. Das gilt natürlich auch für Kundendaten. Gerade in diesem Bereich ist heutzutage Vorsicht besonders notwendig. Wirtschaftsspionage wird auf verschiedene Arten betrieben. Häufig werden zu dem Zweck soziale Kontakte angebahnt, zum Beispiel ein lockeres Gespräch nach einem Messetag an der Hotelbar. Nicht nur in Romanen kommt es vor, dass Wirtschaftsspione intensive private Beziehungen aufbauen. Und natürlich sind die sozialen Netzwerke im Internet eine reiche Quelle für Informationen, die manchmal arglos kommuniziert werden. Unter anderem deswegen haben einige Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden den Zugang zu sozialen Internetnetzwerken am Arbeitsplatz gesperrt. Verschiedene Staaten bekennen sich offen zur Wirtschaftsspionage und betrachten sie als legitimen Bestandteil des eigenen wirtschaftspolitischen Masterplans. Wirtschaftsspionage schädigt die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen und der europäischen Unternehmen. Für Unternehmer ist der wirksamste Schutz gegen Wirtschaftsspionage die Information, wobei man mit Vorteil auch die Freelancer einbezieht. Kontakte und Internetnetzwerke lassen sich auch positiv zur Kundengewinnung und zum Empfehlungsmarketing nutzen.