Die Aschewolke des isländischen Vulkans legte im April den europäischen Flugverkehr während mehrerer Tage fast vollständig lahm und hinderte Zehntausende an der geplanten Rückkehr. Reisende mussten auf andere Transportmittel ausweichen, oder, wo das nicht ging, auf die nächste Fluggelegenheit warten.
Kein Lohnanspruch
Derartige Ereignisse lassen immer wieder die Frage aufkommen, ob der Mitarbeiter den Lohn dennoch erhält, da er doch für das verspätete Eintreffen am Arbeitsplatz gar nichts kann. Nein, der Mitarbeitende hat in einem solchen Fall keinen Lohnanspruch, weil die Arbeitsverhinderung nicht in seiner Person liegt, sondern hier ein objektiver Verhinderungsgrund vorliegt. Dasselbe gilt, wenn beispielsweise jemand infolge starken Schneefalls oder Lawinengefahr nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint, ebenso bei Hochwasser, Überschwemmungen oder auch bei Erdbeben, Seuchengefahr oder allgemeinen Reiseverboten.
Subjektive Verhinderung
Eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Abwesenheit des Mitarbeitenden einerseits unverschuldet ist und andererseits in seiner Person liegt. Hauptsächlich betrifft dies Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall. Ein allgemeines Ereignis kann ausnahmsweise aber durchaus auch unter die Lohnzahlungspflicht fallen, nämlich dann, wenn das allgemeine Ereignis den Arbeitnehmer speziell trifft. Wenn beispielsweise das Haus eines Mitarbeitenden durch Hochwasser beschädigt wird und er umgehend dringende Arbeiten vornehmen muss, damit grösserer Schaden verhindert werden kann, so liegt eine subjektive Verhinderung vor und der Arbeitgeber muss den Lohn für die Abwesenheit des Mitarbeiters zahlen. Wenn aber eine andere Mitarbeiterin aus der gleichen Ortschaft durch das Hochwasser zwar daran gehindert ist, den Arbeitsweg anzutreten, ihre Wohnung aber nicht vom Hochwasser direkt betroffen ist, so liegt im Sinne des Gesetzes eine objektive Verhinderung vor und der Lohn muss nicht bezahlt werden.
Unterschiedliche Folgen
Ein und dasselbe Naturereignis kann also unterschiedliche, arbeitsrechtliche Folgen haben – je nachdem, wie direkt ein Mitarbeiter persönlich davon betroffen ist. Beispiele könnten hier zahlreiche weitere angeführt werden. In den meisten Fällen steht hier wohl gar nicht so sehr die Rechtsfrage im Zentrum, da man als Arbeitgeber schnell erkennen kann, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter direkt vom Naturereignis betroffen war oder dieses als Vorwand benutzt. Meist handelt es sich auch nur um eine kurze Dauer der Abwesenheit und man findet eine einvernehmliche Lösung. Daneben gibt es aber die weitaus häufigeren Fälle, bei denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus den Ferien zurückkommt und mitteilt, sie oder er seien während der Ferien krank gewesen und würden diese Tage daher nachbeziehen.