2. Gemeindeverwaltungen haben dieselben Arbeitgeberpflichten, ihre Angestellten zu schützen, wie irgendein privatwirtschaftlicher Betrieb. Weder der Bund noch die Kantone werden die Gemeindeangestellten schützen, diese Verantwortung liegt bei den Gemeinden selbst. Ein entsprechender spezieller Auftrag wird weder vom Bund noch von den Kantonen kommen, sondern ist aufgrund der arbeitsrechtlichen Grundlagen gegeben. Diese Arbeitgeberpflicht wurde im November 2007 vom Bundesamt für Gesundheit und vom Staatssekretariat für Wirtschaft im «Pandemieplan – Handbuch für die betriebliche Vorbereitung» kommuniziert.
3. Die Gemeinden sind gefordert, das Gemeindeleben und ihren kommunalen Service Public auch während einer Pandemie aufrechtzuerhalten. Falls das Virus mutiert, werden Medien, Bevölkerung und Politiker in emotionaler Angst und direkter Betroffenheit wenig Verständnis für juristische Abgrenzungen zwischen eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Zuständigkeit haben. Insbesondere weil das Funktionieren der Gemeindeaufgaben im Pandemiefall nicht durch Bund und Kantone sichergestellt werden wird – es gibt weder einen «Masterplan Pandemie Bund» noch einen «Masterplan Pandemie Kanton» für das behördliche Leben in der Schweiz. Viele Einrichtungen und grosse Teile der (älteren) Bevölkerung verlassen sich immer noch auf eine Hilfestellung durch die Armee – die aktuelle Armee kann aber weder qualitativ noch quantitativ die erwartete Hilfe leisten und es gibt weder eidgenössische noch kantonal koordinierte Konzepte für den Einsatz des Zivildienstes im Pandemiefall. Der Zivilschutz ist zwar auf Bundes- und kantonaler Stufe geregelt, Träger des Zivilschutzes sind aber meist die Gemeinden und Regionen. Konkrete Nachbarschaftshilfe wird immer auf kommunaler Ebene organisiert werden müssen.
Knacknüsse der Zuständigkeit
Eine Vielzahl der Fragestellungen und Massnahmen bei Firmen und Behörden entsprechen sich, doch manches Thema der kantonalen und kommunalen Behörden verdient besondere Aufmerksamkeit, da das öffentliche Leben betroffen und Entscheide von politischer Tragweite nötig sind:
- Während einer Pandemie kann es zu Personalengpässen in wichtigen Bereichen kommen – können Verwaltungsangestellte in anderen Bereichen der Behörde eingesetzt werden? Wie müssen die personalrechtlichen Grundlagen dazu angepasst werden?
- Kantonsärzte haben die Befugnis zu Schulschliessungen – doch nun muss nicht wegen einer Lausplage eine einzelne Schule geschlossen werden – was bedeutet es für das öffentliche Erziehungswesen, wenn wegen einer Pandemie das Bundesamt für Gesundheit und die Gesundheitsdirektionen mehrerer Kantone koordiniert die Schulen und Kindergärten für mehrere Wochen schliessen? Was bedeutet dies für erwerbstätige Eltern? Was bedeutet dies für die Einsetzbarkeit der Lehrkräfte? Diese weisen zudem einen besonderen Status auf, da sie meistens nicht einer Personalverordnung, sondern einer besonderen Lehrerverordnung unterstehen. In besonderer Weise ist zu berücksichtigen, dass das Erziehungswesen zwar prinzipiell kantonale Angelegenheit ist, aber viele Kindergärten und Grundschulen kommunal organisiert sind.
- Im öffentlichen Gesundheitswesen der Schweiz werden die meisten Zuständigkeiten und Ressourcen prinzipiell auf kantonaler Ebene geregelt. Doch viele Partner des öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesen die zwar kantonal mitfinanziert werden, befinden sich aufgrund von Rechtsform, gemischter Trägerschaft und personeller Verhältnisse mindestens im indirekten Einflussbereich der Gemeinden und der kommunalen Politik: Altersheime, Behindertenheime, Spitex, Zivilschutz. Eng damit verbunden sind auch Fragen des kommunalen Bestattungswesens. Die betriebliche Pandemievorsorgeplanung dieser Organisationen wurde im Allgemeinen in den kantonalen Planungen des öffentlichen Gesundheitswesens nicht berücksichtigt, sondern liegt in der direkten Zuständigkeit der jeweiligen Organisation.
Dringender Handlungsbedarf
Auch wenn der Grossteil der Schweizer Firmen, aber auch Bund und Kantone gut auf die Pandemie vorbereitet sind und somit ihre Sorgfaltspflicht erfüllen, ist dringender Handlungsbedarf auf kommunaler Ebene ausgewiesen. Ein weiteres Vernachlässigen dieses Themas durch die Gemeinden hätte unnötig grosse negative Folgen für die Bevölkerung.