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Risikobeurteilung

Die Verantwortung von Stiftungsräten bei der Beurteilung von Risiken

Seit 2008 sind die neuen Revisionsvorschriften in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde viel von der neuen Revisionspflicht sowie vom Internen Kontrollsystem (IKS) berichtet. Dass eine weitere Ergänzung des Artikels 663b im Obligationenrecht (OR) Handlungsbedarf auch für klassische Stiftungen erforderte, wurde dagegen nur am Rande beachtet.
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Der Begriff «klassische Stiftungen» umfasst alle Stiftungen, die nicht im Vorsorgebereich angesiedelt sind, wie gemeinnützige Stiftungen, Familienstiftungen oder Unternehmensstiftungen.

Durch die Hintertür

Die Rechnungslegung von Stiftungen, die nicht dem BVG (Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge) unterliegen, richtet sich nach Art. 83a Zivilgesetzbuch (ZGB). Dieser verweist auf die allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung (Art. 957 ff. OR). Diese Stiftungen können somit grundsätzlich zu Verkehrswerten bilanzieren und es genügen weiterhin eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung ohne spezielle Gliederungsvorschriften; ein Anhang ist nicht zwingend. Betreibt eine Stiftung aber für ihren Zweck «ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe», so sind nach Art. 83a Abs. 2 ZGB für die Rechnungslegung die Vorschriften des Aktienrechts anwendbar. Diese Stiftungen haben die aktienrechtlichen Rechnungslegungs- und Bewertungsvorschriften einzuhalten und neben Bilanz und Erfolgsrechnung auch einen Anhang, basierend auf Art. 663b OR, zu erstellen. Organisationen, die dem Aktienrecht unterstehen, müssen zusätzlich eine Risikobeurteilung durchführen. Dementsprechend müssen auch Stiftungen mit einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe eine Risikobeurteilung durchführen, weil sie dem Aktienrecht unterstehen.

Definition als Knacknuss

Da Stiftungen in der Vergangenheit häufig freiwillig einen Anhang erstellt und somit freiwillig die Ansprüche des Aktienrechts erfüllt haben, stellte sich bis anhin kaum die Frage, welche Stiftung nun ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieb und welche Stiftung kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führte. Mit den neuen Vorschriften im revidierten Aktienrecht wird diese Frage nun zentral für die Festlegung, ob eine Risikobeurteilung durchgeführt werden muss oder nicht. Die Abgrenzung «nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe/nicht nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe» ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt, was zu Unsicherheiten bei der Erstellung von Jahresrechnungen solcher Stiftungen oder bei der Prüfung von Jahresrechnungen solcher Stiftungen führt. Die ungenauen Gesetzesangaben hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) veranlasst, eine eigene Auslegungsordnung zu dieser Frage zu publizieren. Danach ist für das EDI mangels anderslautender Bestimmungen für die Definition des Begriffs des nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes «auf den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsatz abzustellen, wonach jedes Gewerbe, das nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchhaltung erfordert, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ist». Es müssen keine Hinweise dafür vorliegen, dass darüber hinausgehende Anforderungen erfüllt sein müssen (z.B. das Anstreben oder Erzielen von Gewinn usw.).

Trotz der eher strengen Grundsatzformulierung ist die Einteilung in die Kategorien nicht immer leicht. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl kantonaler oder regionaler Stiftungsaufsichtsbehörden ihre eigenen Interpretationen anwenden, die sich nicht zwangsläufig mit jener des EDI decken müssen. Grundsätzlich betreibt eine Stiftung dann ein kaufmännisches Gewerbe, wenn sie beispielsweise ein Spital, ein Heim, eine Schule, ein Museum oder ein Theater betreibt oder wenn sie als Holdingstiftung eine oder mehrere Tochtergesellschaften hält, die kaufmännisch tätig sind. Das Halten und Vermieten von Liegenschaften gilt aber als Vermögensanlage und nicht als kaufmännisches Gewerbe.

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