Unter «Know-how» werden nicht patentierte Kenntnisse verstanden, die unmittelbar bei der Herstellung und beim Vertrieb von Gegenständen oder bei der Einbringung von Dienstleistungen angewendet werden. Es handelt sich um Wissensvorsprünge, die bloss einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und bei denen von Inhaberseite her technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden, damit der Personenkreis beschränkt bleibt.
Hoher wirtschaftlicher Wert
Klassische Beispiele sind Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die Informationen zu Herstellungsprozessen und unternehmerischen Gegebenheiten betreffen. Dazu gehören etwa Rezepturen, nicht patentierte Erfindungen, Kalkulationen, Kundenlisten, Strategiepläne oder vertrauliche Geschäftsbeziehungen und Abmachungen mit Dritten.
Der Grund für die Geheimhaltung liegt im hohen wirtschaftlichen Wert der Information («First Mover Advantage»). Neben dem besagten Wettbewerbsvorteil, der mit der Verwertung des Geheimnisses einhergeht, steht das Schädigungspotenzial für das Unternehmen im Falle des Bekanntwerdens im Zentrum des Interesses.
Namentlich im Patentbereich besteht Know-how bevor ein allfälliges Immaterialgüterrecht entsteht beziehungsweise angemeldet wird (Forschungs- und Entwicklungsergebnisse). Es ist auch denkbar, dass ein Unternehmen bewusst auf eine Patentanmeldung (und somit Offenbarung der betreffenden Informationen im Austausch für zeitlich begrenzten Schutz) verzichtet und stattdessen auf faktische Geheimhaltung setzt, die im Erfolgsfall gar die Schutzdauer eines Registerrechts überdauern kann.
Vertraulichkeit vereinbaren
Die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, sei dies im Verhältnis zu Lieferanten, Kunden oder Geschäftspartnern, erfordert in sehr vielen Fällen die Verwendung oder Übermittlung von Know-how und Geschäftsgeheimnissen, indem der anderen Seite gestützt auf eine vertragliche Abmachung das eigene Wissen zur Verfügung gestellt oder die Berechtigung zur Nutzung überlassen wird (Know-how-Transfer).
Damit dieses Know-how seinen Geheimnischarakter bewahrt und nur im Rahmen des verabredeten Zwecks (Projekt, Personen, Ort, Zeitdauer etc.) verwendet wird, sind vorgängig vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die den Schutz der übermittelten Informationen sicherstellen. Dies kann eine Vertraulichkeitsvereinbarung sein, sogenanntes «Non-Disclosure Agreement» (NDA), oder eine entsprechende Schutzklausel im Rahmen eines umfangreicheren Lizenz- oder Know-how-Vertrags.
Je nach Wettbewerbsrelevanz des betreffenden Know-hows lohnt es sich aus Unternehmersicht, bei der Abfassung der vorgenannten Verträge die erforderliche Zeit und Sorgfalt aufzuwenden. Denn bei Geheimnissen verhält es sich so wie mit einem Glas: «Man kann ein zerbrochenes Glas vielleicht wieder kleben – aber man sieht immer, dass es zerbrochen war.» Wird geheimes Know-how mit anderen Worten publik, gelangt es an unbefugte Dritte oder wird es sonst wie zweckentfremdet und missbraucht, vermögen etwa finanzielle Ansprüche auf Wiedergutmachung dem verletzten Unternehmen kaum mehr die gewünschte Abhilfe zu schaffen. Bei einer Vertraulichkeitsvereinbarung sind insbesondere die folgenden Punkte zu regeln:
- Umschreibung (Definition) der ausgetauschten Geheiminformationen, der Form der Übermittlung und des genauen Zwecks, der mit dem Know-how-Transfer beabsichtigt wird (konkretes Projekt)
- Schriftliche Bestätigung von Inhalt (Information) und Zeitpunkt (Übermittlung) im Falle der Übermittlung der Information auf mündlichem Weg
- Verbot der Offenlegung an Dritte und Verbot der Verwendung ausserhalb des vereinbarten Zwecks, und allenfalls Festlegung des Sorgfaltsmassstabs auf Empfängerseite (technische und organisatorische Schutzmassnahmen)
- Konzernklausel, wonach eigene Organe und Mitarbeiter des Empfängers oder solche von verbundenen und kontrollierten Unternehmen auf Empfängerseite nicht als Dritte gelten, sofern und soweit sie im Rahmen des Vertragszwecks «need to know» haben und zur Vertraulichkeit verpflichtet worden sind
- Weitere Ausnahmen von der Vertraulichkeit für Informationen, die allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind, nicht vom Vertragspartner stammen, bereits vor NDA-Abschluss rechtmässig im Besitz des Empfängers waren, vom Empfänger ohne Verwendung der Geheimnisse des Gebers unabhängig entwickelt worden sind und bei gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungspflichten
- Zeitlich angemessene Dauer der Vertraulichkeitsverpflichtung, die auch die jeweilige Wettbewerbsrelevanz der vertraulichen Informationen auf Geberseite und dessen Interesse an der weiteren Geheimhaltung berücksichtigt
- Rückgabe-, Zerstörungs- sowie Löschungspflichten in Bezug auf das (physisch oder elektronisch) übermittelte Material nach Ablauf des NDA oder bei Beendigung des Projekts, und zwar nach Wunsch des Informationsgebers
- Pflicht zur Bezahlung einer abschreckend hohen Konventional- beziehungsweise Vertragsstrafe im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeit auf Empfängerseite (zumal Schadenersatzansprüche in diesem Bereich meist sehr schwierig zu beziffern und zu beweisen sind)
