Geistiges Eigentum – Die Rechtslage im Arbeitsverhältnis

Intellectual Property (IP) (Teil 8 von10)

Geistiges Eigentum – Die Rechtslage im Arbeitsverhältnis

Im letzten Beitrag («KMU-Magazn», Ausgabe 9/2016) wurde das Thema Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen im Unternehmen erörtert. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit der Inhaberschaft von Rechten an Erfindungen, Designs und Urheberrechten, welche im Rahmen von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen geschaffen wurden.
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Wie zu zeigen ist, kann sich der Arbeitgeber nicht in jedem Fall auf die gesetzliche Regelung verlassen, will er die Rechte an Erfindungen, Designs und Urheberrechten innehaben, welche im Rahmen von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen geschaffen wurden. Vielmehr ist deren Zuordnung häufig zusätzlich durch eine vertragliche Abmachung zu sichern. Der Artikel beleuchtet die entsprechende Rechtslage in der Schweiz.

Erfindungen

Ein Arbeitsverhältnis liegt vereinfacht gesagt immer dann vor, wenn der Arbeitsleistende in eine fremde Arbeitsorgani­sation eingegliedert ist, das heisst, vom Arbeitgeber detaillierte Weisungen zum Gang und der Einteilung der Arbeit erhält sowie unter seiner ständigen Kontrolle steht. Ist dies nicht gegeben, so sind für Dritte getätigte (schöpferische) Leistungen häufig als Auftrag zu qualifizieren. Die im Folgenden erläuterte gesetzliche Regelung zu im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis geschaffenen Immaterialgütern kommt nach überwiegender Ansicht bei Vorliegen eines Auftrags nicht zur Anwendung, weshalb ein allfällig gewünschter Übergang der Rechte vertraglich geregelt werden muss.

Wer ist ein Erfinder?

Als Erfinder gilt der originäre Schöpfer einer patentfähigen Lehre. Es handelt sich dabei um jene Person, welche die als Erfindung zu betrachtende Lehre selbst ganz erschaffen hat. Als Erfinder kommen aber auch Personen in Betracht, welche einen schöpferischen Beitrag zu einer patentfähigen Lehre geleistet haben. Erfinder sowie Miterfinder erlangen das unübertragbare, aber verzichtbare Recht, auf einer Patentanmeldung als Erfinder genannt zu werden.

Die Frage, ob jemand als Erfinder gilt oder nicht, hängt vom Vorliegen einer schöpferischen Tätigkeit ab. Eine Person, welche unter Anweisung des Erfinders arbeitet, beispielsweise eine Versuchsserie an chemischen Experimenten im Labor ausführt, gilt in der Regel selbst nicht als Erfinder. Leitet diese Person jedoch aus den Erkenntnissen eine patentwürdige Lehre ab, ist sie mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Miterfinder.

Nicht als schöpferische Tätigkeit wird die Tätigkeit als Finanzgeber angesehen. Eine Person, die beispielsweise als Förderer eines technischen Projekts auftritt, ohne selbst einen Lösungsbeitrag zur patentfähigen Lehre geleistet zu haben, hat grundsätzlich kein Recht auf Erfindernennung. Dasselbe gilt für Initiatoren eines Projekts, die selber keinen schöpferischen Beitrag an die Erfindung leisten.

Wem gehört die im Arbeitsverhältnis geschaffene Erfindung?

Von der Frage, wer Erfinder ist, ist die Frage abzugrenzen, wem die im Arbeitsverhältnis geschaffene Erfindung gehört, wer also die Rechte auf und später am Patent hält. Während als Erfinder lediglich natürliche Personen in Frage kommen und das Recht auf Erfindernennung nicht abgetreten werden kann, kann das Recht auf das Patent und das Recht als Anmelder eines Patents vor den nationalen und internationalen Behörden auftreten zu dürfen, übertragen und von juristischen Personen gehalten werden.

Es stellt sich deshalb die Frage, unter welchen Umständen ein Unternehmen das Recht auf ein Patent erwirbt, welches sich auf eine patentfähige Schöpfung stützt, die das Unternehmen als Arbeitgeber finanziert hat. Die sogenannten Arbeitnehmererfindungen werden nach Schweizer Obligationenrecht in drei Kategorien eingeteilt: die Aufgabenerfindung, die Gelegenheitserfindung und die freie Erfindung (Art. 332 OR). Die gesetzlichen Bestimmungen sind anwendbar unabhängig davon, ob die Erfindung als schutzfähig, sprich patentierbar erachtet wird.

Aufgabenerfindung: Im Pflichtenheft eines bei einem Küchenbauer angestellten Ingenieurs ist die Entwicklung von innovativen Steuersystemen für die Einrichtung von Küchen enthalten. Tatsächlich entwickelt er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine solche. Seitens des Küchenbauers wird das grosse Marktpotenzial der Steuerungseinheit erkannt und das Unternehmen beschliesst, diese im Namen des Unternehmens zum Patent anzumelden. Darf es dies?

Die Antwort lautet ja, wenn der Arbeitnehmer die Erfindung auf seinem Arbeitsgebiet im Zuge der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht hat. Dabei genügt es gemäss Rechtsprechung, wenn aufgrund seiner Stellung im Betrieb von ihm zumindest erwartet werden durfte, dass er in diese Richtung tätig wird. Man spricht in diesem Fall von einer Aufgabenerfindung. Der Arbeitgeber erlangt automatisch und originär das Recht auf das Patent. Eine zusätzliche Übertragungserklärung ist nicht notwendig.

Ob die Erfindung tatsächlich unter Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung der vertraglichen Pflichten gemacht wurde, richtet sich nach dem Einzelfall. In diesem Zusammenhang relevante Kriterien beziehen sich auf das Pflichtenheft im Arbeitsvertrag, auf den Lohn, den der Arbeitnehmer bezieht, oder ob er Arbeitsinstrumente des Arbeitgebers zur Verfügung hatte. Ferner bedeutsam ist die Frage, ob der Arbeitnehmer auf die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern zählen durfte und technische Mittel des Arbeitgebers nutzte. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die erfinderische Tätigkeit am Arbeitsplatz oder während der Arbeitszeit erfolgt ist. Notwendige Voraussetzung ist allerdings, dass die patentfähige Schöpfung noch während des Arbeitsverhältnisses beendet worden ist.

Liegt eine Aufgabenerfindung vor, ist die Erfindungsvergütung mit dem Lohn des Arbeitnehmers abgegolten und es besteht für den Arbeitgeber von Gesetzes wegen keine zusätzliche Pflicht für eine ausserordentliche Vergütung. Aus Sicht des Arbeitgebers ist deshalb zu empfehlen, die arbeitsvertraglichen Pflichten möglichst umfassend zu formulieren und eine allfällige schöpferische Tätigkeit einzuschliessen.

Gelegenheitserfindung: Die Gelegenheitserfindung wurde zwar nicht in Erfüllung der vertraglichen Pflichten gemacht, steht aber mit der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem sachlichen Zusammenhang. Nicht zwingend erforderlich ist auch hier, dass die patentfähige Schöpfung am Arbeitsplatz oder während der Arbeitszeit erfolgt ist. Die Rechte an Gelegenheitserfindungen entstehen in der Person des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber kann sich aber durch vorherige ausdrückliche schriftliche Abrede den Erwerb solcher Erfindungen oder Teilrechten daran sichern. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer ihn zwingend schriftlich über die Gelegenheitserfindung zu informieren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer dann innert einer (vertraglich abänderbaren) Frist von sechs Monaten ebenfalls schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung aufgreift oder an den Arbeitnehmer freigibt. Entscheidet sich der Arbeitgeber, die Erfindung aufzugreifen, entsteht anders als bei der Aufgabenerfindung eine Pflicht zur angemessenen Vergütung gegenüber dem Arbeitnehmer. Bei der Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind Kriterien wie der wirtschaftliche Wert der Erfindung, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme von Hilfsperso­nen und Betriebseinrichtungen sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb mit ein zu beziehen. Da die Rechte bei der Gelegenheitserfindung originär beim Arbeitnehmer entstehen, ist zudem eine schriftliche Übertragung auf den Arbeitgeber notwendig.

Beim bereits erwähnten Küchenbauer ist ein Küchenmonteur angestellt. Seine Aufgabe ist die Montage und Installation von Küchen in privaten Haushalten. Bei dieser Tätigkeit kommt ihm die Idee zu einem neuen Schraubwerkzeug, welches sich besonders handlich in unzugänglichen Eckbereichen der Küchenkästen anwenden lässt.

Es ist davon auszugehen, dass es sich beim entwickelten Schraubwerkzeug um eine Gelegenheitserfindung handelt: Da der Monteur nicht für die Entwicklung von Werkzeugen, sondern zur Montage von Küchen angestellt ist, wurde die Erfindung in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit entwickelt, jedoch nicht in Erfüllung der vertraglichen Pflichten.

Hat sich das Küchenbauunternehmen im Arbeitsvertrag mit dem Monteur schriftlich das Recht an solchen Gelegenheitserfindungen ausbedungen und greift es diese auf, steht dem Monteur eine Vergütung zu, welche nach den oben erwähnten Kriterien zu bemessen ist. Wurde ein solches Recht nicht ausbedungen, so steht die Erfindung alleine dem Monteur zu und er kann frei darüber verfügen. Das Küchenbauunternehmen hat keinerlei Ansprüche.

Freie Erfindung: Die dritte und letzte Kategorie bildet die sogenannte freie Erfindung. Hierbei handelt es sich um Erfindungen, welche weder in Erfüllung der dienstlichen noch vertraglichen Pflichten gemacht wurden.

Der erwähnte Küchenmonteur entwickelt zum Beispiel in seiner Freizeit mit seiner Ehefrau einen besonders saugstarken antibakteriellen Küchenschwamm. Solche freie Erfindungen unterstehen von Gesetz wegen weder dem Rechtserwerb durch den Arbeitgeber noch einer Entschädigungspflicht. Will der Arbeitgeber, in unserem Beispielsfall der Küchenbauer, auch an solchen Erfindungen die Rechte erwerben, so hat er dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich zu regeln. Ohne anderslautende vertragliche Vereinbarung finden nach herrschender Auffassung dann die gesetzlichen Regelungen zur Gelegenheitserfindung analog Anwendung. Eine solche Regelung ist in den Grenzen des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers zulässig.

Sieht der Arbeitsvertrag keine entsprechende Klausel vor, so darf der Arbeitnehmer die Erfindung frei verwerten. Vorbehalten ist selbstverständlich während des Arbeitsverhältnisses das allgemeine arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot.

Designentwicklungen

Wer ist der Entwerfer eines Designs?

Das Designgesetz schützt die Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind. Als Entwerfer eines Designs gilt jene Person, welche die Gestaltung eines Erzeugnisses geschaffen hat. Entwerfer eines Designs können – wie im Patentrecht – nur natürliche Personen, nicht aber Unternehmen sein. Dies gilt selbst im Falle von computergeneriertem Design. Im Eintragungsgesuch sind der Name und die Adresse der Personen, welche das Design entworfen haben, zwingend anzugeben. Im Unterschied zum Patentrecht kann der Entwerfer nicht auf diese Nennung verzichten.

Wem gehört das im Arbeits- und Auftragsverhältnis geschaffene Design?

Designentwicklungen im Arbeitsverhältnis werden vom Schweizer Gesetzgeber in Art. 332 OR gleich behandelt wie Erfindungen. Die vorgängig erläuterten drei Kategorien (Aufgabenerfindung, Gelegenheitserfindung und freie Erfindung) sind analog auf vom Arbeitnehmer geschaffene Designs anwendbar. Wie bei Erfindungen gilt zudem, dass ein Übergang der Rechte an einem Design nicht davon abhängt, ob dieses die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt. Vergleichbar mit dem Patentrecht kann schliesslich das Recht auf das Design und das Recht am Design von einer juristischen Person, sprich vom Arbeitgeber gehalten werden.

Im Kreativteam des Küchenbauers arbeitet ein Designer, der verschiedene Ausführungsformen von Handgriffen für Küchenschubladen entworfen hat. Es handelt sich hierbei, analog zur Aufgabenerfindung, um ein sogenanntes Aufgabendesign. Die Rechte hierfür sind originär beim Arbeitgeber entstanden und der Ingenieur hat keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung.

Hat aber der Ingenier, der beim Küchenbauer angestellt ist, formschöne Handgriffe entworfen, stellt sich die Frage, ob sich der Arbeitgeber das Recht auch auf durch den Ingenieur entwickelte Designs vertraglich vorbehalten hat. Wenn ja, gilt Analoges zur sogenannten Gelegenheitserfindung. Wenn nein, hat der Küchenbauer keinerlei Ansprüche auf das Design.

Das Gleiche gilt, wenn der vom Küchenmonteur in seiner Freizeit entwickelte saugstarke Schwamm durch ein besonderes Design auffällt. In diesem Fall handelt es sich um ein freies Design, bei dem ein Rechtserwerb durch den Arbeitgeber nur dann entsteht, wenn er sich dies im Arbeitsvertrag in den gesetzlich zulässigen Grenzen ausdrücklich ausbedungen hat.

Urheberrechte

Die Versuche, eine gesetzliche Regelung zur Zuordnung von im Arbeitsverhältnis geschaffenen Urheberrechten, das heisst, geistigen Schöpfungen der Literatur und Kunst, zu finden, sind wiederholt an den sich gegenüberstehenden Interessen gescheitert. Mangels Gesetzesnorm wird über­wiegend davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber die Nutzungsrechte an in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung einer Dienstpflicht geschaffenen Urheberrechten – ohne gegenteilige Vereinbarung – nur in dem Umfang erwirbt, wie es der Zweck des Arbeitsvertrages verlangt (sogen. Zweckübertragungstheorie).

In diesem Umfang ist weder eine formelle Übertragung notwendig, noch ist eine besondere Vergütung geschuldet. Einzig nach der allgemeinen Treuepflicht und gestützt auf den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers wird zudem beurteilt, wieweit der Arbeitgeber die Verwertungsrechte an Gelegenheitsschöpfungen und freien Schöpfungen erwirbt. Ist ein weitergehender und insbesondere verlässlicherer Erwerb der Rechte durch den Arbeitgeber gewünscht, ist dies durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung zu sichern. Eine Ausnahme besteht für Computerprogramme im Umfang ihres urheberrechtlichen Schutzes: Entwickelt der Arbeitnehmer ein Computerprogramm in Ausübung dienstlicher Tätigkeit und in Erfüllung vertraglicher Pflichten, ist der Arbeitgeber bereits von Gesetzes wegen zu dessen Nutzung berechtigt (Art. 17 URG).

Ein vom Gesetz abweichende und weitergehender Übergang der Nutzungsrechte an Computerprogrammen kann auch hier vertraglich vereinbart werden. Im Umfang, in dem Computerprogramme patenrechtlich geschützt werden können, kommen von Gesetzes wegen die oben aufgezeigten weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb von Patentrechten im
Arbeitsverhältnis zur Anwendung.

Porträt