Wie zu zeigen ist, kann sich der Arbeitgeber nicht in jedem Fall auf die gesetzliche Regelung verlassen, will er die Rechte an Erfindungen, Designs und Urheberrechten innehaben, welche im Rahmen von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen geschaffen wurden. Vielmehr ist deren Zuordnung häufig zusätzlich durch eine vertragliche Abmachung zu sichern. Der Artikel beleuchtet die entsprechende Rechtslage in der Schweiz.
Erfindungen
Ein Arbeitsverhältnis liegt vereinfacht gesagt immer dann vor, wenn der Arbeitsleistende in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist, das heisst, vom Arbeitgeber detaillierte Weisungen zum Gang und der Einteilung der Arbeit erhält sowie unter seiner ständigen Kontrolle steht. Ist dies nicht gegeben, so sind für Dritte getätigte (schöpferische) Leistungen häufig als Auftrag zu qualifizieren. Die im Folgenden erläuterte gesetzliche Regelung zu im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis geschaffenen Immaterialgütern kommt nach überwiegender Ansicht bei Vorliegen eines Auftrags nicht zur Anwendung, weshalb ein allfällig gewünschter Übergang der Rechte vertraglich geregelt werden muss.
Wer ist ein Erfinder?
Als Erfinder gilt der originäre Schöpfer einer patentfähigen Lehre. Es handelt sich dabei um jene Person, welche die als Erfindung zu betrachtende Lehre selbst ganz erschaffen hat. Als Erfinder kommen aber auch Personen in Betracht, welche einen schöpferischen Beitrag zu einer patentfähigen Lehre geleistet haben. Erfinder sowie Miterfinder erlangen das unübertragbare, aber verzichtbare Recht, auf einer Patentanmeldung als Erfinder genannt zu werden.
Die Frage, ob jemand als Erfinder gilt oder nicht, hängt vom Vorliegen einer schöpferischen Tätigkeit ab. Eine Person, welche unter Anweisung des Erfinders arbeitet, beispielsweise eine Versuchsserie an chemischen Experimenten im Labor ausführt, gilt in der Regel selbst nicht als Erfinder. Leitet diese Person jedoch aus den Erkenntnissen eine patentwürdige Lehre ab, ist sie mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Miterfinder.
Nicht als schöpferische Tätigkeit wird die Tätigkeit als Finanzgeber angesehen. Eine Person, die beispielsweise als Förderer eines technischen Projekts auftritt, ohne selbst einen Lösungsbeitrag zur patentfähigen Lehre geleistet zu haben, hat grundsätzlich kein Recht auf Erfindernennung. Dasselbe gilt für Initiatoren eines Projekts, die selber keinen schöpferischen Beitrag an die Erfindung leisten.
Wem gehört die im Arbeitsverhältnis geschaffene Erfindung?
Von der Frage, wer Erfinder ist, ist die Frage abzugrenzen, wem die im Arbeitsverhältnis geschaffene Erfindung gehört, wer also die Rechte auf und später am Patent hält. Während als Erfinder lediglich natürliche Personen in Frage kommen und das Recht auf Erfindernennung nicht abgetreten werden kann, kann das Recht auf das Patent und das Recht als Anmelder eines Patents vor den nationalen und internationalen Behörden auftreten zu dürfen, übertragen und von juristischen Personen gehalten werden.
Es stellt sich deshalb die Frage, unter welchen Umständen ein Unternehmen das Recht auf ein Patent erwirbt, welches sich auf eine patentfähige Schöpfung stützt, die das Unternehmen als Arbeitgeber finanziert hat. Die sogenannten Arbeitnehmererfindungen werden nach Schweizer Obligationenrecht in drei Kategorien eingeteilt: die Aufgabenerfindung, die Gelegenheitserfindung und die freie Erfindung (Art. 332 OR). Die gesetzlichen Bestimmungen sind anwendbar unabhängig davon, ob die Erfindung als schutzfähig, sprich patentierbar erachtet wird.
Aufgabenerfindung: Im Pflichtenheft eines bei einem Küchenbauer angestellten Ingenieurs ist die Entwicklung von innovativen Steuersystemen für die Einrichtung von Küchen enthalten. Tatsächlich entwickelt er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine solche. Seitens des Küchenbauers wird das grosse Marktpotenzial der Steuerungseinheit erkannt und das Unternehmen beschliesst, diese im Namen des Unternehmens zum Patent anzumelden. Darf es dies?
Die Antwort lautet ja, wenn der Arbeitnehmer die Erfindung auf seinem Arbeitsgebiet im Zuge der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht hat. Dabei genügt es gemäss Rechtsprechung, wenn aufgrund seiner Stellung im Betrieb von ihm zumindest erwartet werden durfte, dass er in diese Richtung tätig wird. Man spricht in diesem Fall von einer Aufgabenerfindung. Der Arbeitgeber erlangt automatisch und originär das Recht auf das Patent. Eine zusätzliche Übertragungserklärung ist nicht notwendig.
Ob die Erfindung tatsächlich unter Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung der vertraglichen Pflichten gemacht wurde, richtet sich nach dem Einzelfall. In diesem Zusammenhang relevante Kriterien beziehen sich auf das Pflichtenheft im Arbeitsvertrag, auf den Lohn, den der Arbeitnehmer bezieht, oder ob er Arbeitsinstrumente des Arbeitgebers zur Verfügung hatte. Ferner bedeutsam ist die Frage, ob der Arbeitnehmer auf die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern zählen durfte und technische Mittel des Arbeitgebers nutzte. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die erfinderische Tätigkeit am Arbeitsplatz oder während der Arbeitszeit erfolgt ist. Notwendige Voraussetzung ist allerdings, dass die patentfähige Schöpfung noch während des Arbeitsverhältnisses beendet worden ist.
Liegt eine Aufgabenerfindung vor, ist die Erfindungsvergütung mit dem Lohn des Arbeitnehmers abgegolten und es besteht für den Arbeitgeber von Gesetzes wegen keine zusätzliche Pflicht für eine ausserordentliche Vergütung. Aus Sicht des Arbeitgebers ist deshalb zu empfehlen, die arbeitsvertraglichen Pflichten möglichst umfassend zu formulieren und eine allfällige schöpferische Tätigkeit einzuschliessen.

