Design-, Marken- und Patentschutz können einander beim Schutz von Produkten beziehungsweise Erzeugnissen vor Nachahmern und Kopierern in idealer Weise ergänzen. Als amtlich verwaltete gewerbliche Schutzrechte bilden die Marke, das Patent und das Design gemeinsam mit dem nicht amtlich gehandhabten Urheberrechtsschutz sowie dem Recht zum Verbot von unlauterem Wettbewerb eine Art Landschaft zum Schutz des geistigen Eigentums. In dieser Landschaft können Erzeugnisse auf verschiedenen Wegen und Territorien vor dem Kopieren beziehungsweise der Nachahmung geschützt werden.
Die Landschaft des IP-Schutzes
Ein am Erzeugnis angebrachtes Markenzeichen steht für ein Qualitätsversprechen an den Kunden und erlaubt es, das Erzeugnis einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Sollten ohne Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke oder ähnlichen Kennzeichen versehene Produkte auftauchen, so kann er rechtlich dagegen vorgehen. Verwenden Nachahmer aber eine andere oder gar keine Marke, so greift der Markenschutz nicht.
Patente dienen zum Schutz der Funktion und der technischen Aspekte eines Erzeugnisses. Um eine Nachahmung oder Kopie zu erkennen und erfolgreich dagegen vorzugehen, sind oft umfassende technische und rechtliche Analysen notwendig.
Die Patente werden oftmals auch als die «schwere Artillerie» unter den Schutzrechten bezeichnet. Sind sie einmal erteilt, so können sie gegen jeden Nachahmer durchgesetzt werden, welcher die geschützte technische Lehre benutzt. Bis zur Patenterteilung können aufgrund der aufwändigen Prüfungs- und Erteilungsverfahren jedoch Jahre vergehen.
Der Designschutz betrifft – unabhängig von der technischen Funktion – ausschliesslich den äusseren optischen Gesamteindruck eines Erzeugnisses. Ähnlich wie beim Markenschutz lässt sich die Verletzung eines Designs ohne technische Analyse durch blosse Inaugenscheinnahme abschätzen. Die Durchsetzung ist daher meist einfacher als bei einem Patent. Allerdings muss ein Design ebenso wie ein Patent das Kriterium der Neuheit erfüllen. Relevant ist hierbei jedoch nicht der Stand der Technik, sondern der sogenannte vorbekannte Formenschatz, von dem sich das Design durch Neuheit und Eigenart abgrenzen muss, um als schutzwürdig zu gelten.
Anhand des konkreten Fallbeispiels, des «Swizzz Prozzz»-Gemüsehackers, sind Patent, Design und Marke in der nachfolgenden Tabelle einander gegenübergestellt. Im Verlauf dieses Artikels wird erläutert, worin die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen Schutzrechten bestehen. Um den Umfang dieses Artikels nicht zu sprengen, wird auf das Verhältnis des Designschutzes zum Urheberrechtsschutz und dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb nicht eingegangen.
Marketingwerkzeug
Der Designschutz ist das Mauerblümchen unter den gewerblichen Schutzrechten. Zwar wird mit Ausnahme von einigen Modelabels oder Designbüros kaum ein Unternehmen in seiner Schutzstrategie ausschliesslich auf Designs setzen können. Dies rechtfertigt aber nicht, den Designschutz zu vernachlässigen. Zum einen dient der Designschutz nämlich zum Schutz einer eigenen Innovation vor Kopierern und Nachahmern. Zum anderen ist Designschutz als Marketingwerkzeug zu verstehen, um die eigenen Erzeugnisse von Wettbewerbsprodukten gestalterisch abzuheben und dies seiner Kundschaft per eingetragenem Design zu «belegen».
Weg zum Designschutz
Designschutz ist nicht zwingend. Ähnlich wie nicht patentierte technische Erfindungen können neue Produktformen grundsätzlich auch ohne einen eigenen Schutz verwendet werden, sofern sie keine Rechte Dritter verletzen. Neben dem oft langwierigen und teuren Patentschutz bietet die Registrierung eines Designs allerdings ungeahnt häufig einen relativ schnellen und günstigen Weg zu nationalem und internationalem Schutz neuer Erzeugnisse.
Um Designschutz in der Schweiz oder im Ausland zu erlangen, besteht eine Reihe von Möglichkeiten. In der Schweiz werden nationale Designs beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE) angemeldet. Der Schutz in der Schweiz und gleichzeitig in über 60 weiteren Ländern und Regionen (zum Beispiel EU-weit, Japan und USA) kann aber auch bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit einer internationalen Designregistrierung unter dem Haager Abkommen erwirkt werden. Da die Schweiz Mitglied des Haager Abkommens ist, steht allen in der Schweiz ansässigen Personen und Unternehmen dieser kostengünstige Weg für einen Designschutz im Ausland offen.
Mit einem eingetragenen Design können Gestaltungen von Erzeugnissen oder von deren Teilen geschützt werden. Grundsätzlich sind dies zwei-, aber auch dreidimensionale Formschöpfungen, was die äusseren Materialeigenschaften, Oberflächenstrukturen sowie die verwendeten Farben mit einschliesst. Ausschliesslich durch technische Funktionen bedingte Merkmale eines Designs sind zwar nicht schützbar. Jedoch kann das Design von Erzeugnissen mit technischer Funktion geschützt werden, wenn dem Designer Freiheiten bei der Formgebung bleiben. So lässt sich das auf den Schnurzugantrieb optimierte Getriebe des Hackers kaum als Design schützen, die Formgebung des gesamten Gerätes, insbesondere dessen Gehäuses, hingegen schon.
Die mit der Designanmeldung hinterlegten Abbildungen definieren den Schutzbereich des eingetragenen Designs. Bei zweidimensionalen Designs (zum Beispiel Stoffmustern) genügt eine Abbildung, um den Schutzgegenstand eindeutig darzustellen. Bei dreidimensionalen Produkten empfiehlt es sich, verschiedene Ansichten jedes Designs als Zeichnungen oder Fotos einzureichen.
Ein eingetragenes Design muss sich anders als ein erteiltes Patent nicht nur auf eine einzige Neuentwicklung beschränken, sondern es kann als sogenannte Sammelanmeldung eine Vielzahl von Designs umfassen. Diese müssen jedoch der gleichen Locarno-Klasse angehören. So können zusammen mit einem Gemüsehacker weitere Gemüsehacker, aber auch Knoblauchpressen, Schneidbretter, Gewürzmühlen und Ähnliches kostengünstig in einer Anmeldung geschützt werden. Zu einem Design können mehrere Designer beitragen und es kann mehrere Inhaber einer Designanmeldung beziehungsweise eines registrierten Designs geben. Bei mehreren Designern beziehungswiese Anmeldern ist es sehr empfehlenswert, die Verfügungsgewalt und die Inhaberschaft vertraglich zu regeln.
