Die letzten drei Beiträge (Ausgaben 3 bis 5 /2016) zur Artikelreihe Intellectual Property (IP) vermittelten eine Übersicht über schutzrechtliche Aspekte von Patenten, Marken und Designs. Es wurde aufgezeigt, wie die entsprechenden Immaterialgüter erworben werden und welche Funktionen sie erfüllen können. Der vorliegende Beitrag beleuchtet Immaterialgüter als Vermögenswerte und zeigt Möglichkeiten auf, wie diese zu bewerten sind.
Vermögenswert Immaterialgüter
Die Bedeutung von immateriellen Vermögensgütern («intangible assets») im Verhältnis zu materiellen Vermögensgütern («tangible assets») hat in den letzten dreissig Jahren stark zugenommen. Trotz der heute erheblichen Relevanz immaterieller Vermögensgüter, insbesondere auch in der Schweizer Wirtschaft, lässt sich erkennen, dass diese im Rahmen von Reporting und Jahresabschlüssen oft nicht angemessen berücksichtigt werden. Dies lässt sich an einem illustrativen Beispiel erkennen. Im Jahre 2013 betrug die Marktkapitalisierung von Swatch am Aktienmarkt 30,6 Milliarden Franken. Der Wert der innerhalb der Swatch-Gruppe liegenden Marken wurde von Analysten allein auf 43 Milliarden Franken geschätzt (Quelle: www.fh-hwz.ch/display.cfm/id/102076). Die Abweichung im ausgewiesenen Unternehmenswert und im tatsächlichen Wert, der sich unter Berücksichtigung der immateriellen Gütern ergibt, beruht auf verschiedenen Gründen.
Zuerst liegt es in Bilanzierungsvorschriften nach IFRS oder US-GAAP, die für originär geschaffene Immaterialgüter eine Bilanzierung nur unter strengen Rahmenbedingungen oder gar nicht erlauben. Auch der Rechnungslegungsstandard nach Swiss GAAP FER, der in der Schweiz von zahlreichen KMU angewendet wird, erlaubt die Aktivierung von Immaterialgütern, namentlich wenn diese selbst erarbeitet wurden, nur unter restriktiven Bedingungen.
Kriterien für die Bilanzierung
Voraussetzung für eine Bilanzierung bilden folgende Faktoren: Der immaterielle Wert muss im Zeitpunkt der Bilanzierung identifizierbar sein; dem Unternehmen zustehen (Verfügungsgewalt); einen für das Unternehmen messbaren und nachhaltigen Nutzen haben (über mehrere Jahre); wobei die zur Schaffung des immateriellen Wertes angefallenen Aufwendungen separat erfasst und messbar sein müssen; und es wahrscheinlich sein muss, dass die zur Fertigstellung und Vermarktung oder zum Eigengebrauch des immateriellen Wertes notwendigen Mittel verfügbar sind.
Die vorstehenden fünf Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Auch dann darf der immaterielle Wert höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst werden. Sind die Aufwendungen höher als der zu diesem Zeitpunkt ermittelte erzielbare Wert, so ist dieser massgebend. Das entsprechende Bilanzierungskonzept sieht zudem vor, dass die zukünftige Nutzungsdauer vorsichtig zu schätzen und der Wert systematisch (normalerweise linear) über diese abzuschreiben ist. Kann die Nutzungsdauer nicht eindeutig bestimmt werden, ist eine Abschreibung über 5 oder maximal 20 Jahre vorzusehen. Hinzu kommt, dass die Bilanzierung von immateriellen Werten jährliche Werthaltungstests («Impairment tests» nach IAS 36) vorsieht.
Neben den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften sind es aber auch weitere Gründe, die Immaterialgüter auch heute noch oft als Stiefkinder des Unternehmenswerts erscheinen lassen. Hierzu gehören, in nicht abschliessender Darstellung, ein ungenügendes Wissen über gewerbliche Schutzrechte, eine zu hohe Risikoeinschätzung oder Schaffung stiller Reserven, eine Informationsasymmetrie zwischen Management und externen Analysten, bilanzpolitische und steuerliche Aspekte, aber auch die schwierige
Bewertbarkeit, wenn für das Immaterialgut ein Vergleichsmarkt fehlt. Ein solcher Vergleichsmarkt ist in vielen Fällen gerade bei Patenten oder Patentportfolios nicht gegeben. Anzumerken bleibt noch, dass durch ein Unternehmen erworbene immaterielle Werte grundsätzlich zu bilanzieren sind, wenn sie über mehrere Jahre einen für die Organisation messbaren Nutzen bringen werden.


