Geistiges Eigentum – Bewertung von Immaterialgütern

Intellectual Property (Teil 6 von 10)

Geistiges Eigentum – Bewertung von Immaterialgütern

Viel zu oft wird geistiges Eigentum fälschlicherweise nur als blosses Rechtsobjekt verstanden. Es ist viel mehr, nämlich ein Asset, welches der Wertschöpfung und Erhaltung des Unternehmenswerts dienen kann. Der vorliegende Artikel beleuchtet Immaterialgüter als Vermögenswerte und Möglichkeiten ihrer Bewertung.
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Die letzten drei Beiträge (Ausgaben 3 bis 5 /2016) zur Artikelreihe Intellectual Property (IP) vermittelten eine Übersicht über schutzrechtliche Aspekte von Patenten, Marken und Designs. Es wurde aufgezeigt, wie die entsprechenden Immaterialgüter erworben werden und welche Funktionen sie erfüllen können. Der vorliegende Beitrag beleuchtet Immaterialgüter als Vermögenswerte und zeigt Möglichkeiten auf, wie diese zu bewerten sind.

Vermögenswert Immaterialgüter

Die Bedeutung von immateriellen Vermögensgütern («intangible assets») im Verhältnis zu materiellen Vermögensgütern («tangible assets») hat in den letzten dreis­sig Jahren stark zugenommen. Trotz der heute erheblichen Relevanz immaterieller Vermögensgüter, insbesondere auch in der Schweizer Wirtschaft, lässt sich erkennen, dass diese im Rahmen von Reporting und Jahresabschlüssen oft nicht angemessen berücksichtigt werden. Dies lässt sich an einem illustrativen Beispiel erkennen. Im Jahre 2013 betrug die Marktkapitalisierung von Swatch am Aktienmarkt 30,6 Milliarden Franken. Der Wert der innerhalb der Swatch-Gruppe liegenden Marken wurde von Analysten allein auf 43 Milliarden Franken geschätzt (Quelle: www.fh-hwz.ch/display.cfm/id/102076). Die Abweichung im ausgewiesenen Unternehmenswert und im tatsächlichen Wert, der sich unter Berücksichtigung der immateriellen Gütern ergibt, beruht auf verschiedenen Gründen.

Zuerst liegt es in Bilanzierungsvorschriften nach IFRS oder US-GAAP, die für originär geschaffene Immaterialgüter eine Bilanzierung nur unter strengen Rahmenbedingungen oder gar nicht erlauben. Auch der Rechnungslegungsstandard nach Swiss GAAP FER, der in der Schweiz von zahlreichen KMU angewendet wird, erlaubt die Aktivierung von Immaterialgütern, namentlich wenn diese selbst erarbeitet wurden, nur unter restriktiven Bedingungen.

Kriterien für die Bilanzierung

Voraussetzung für eine Bilanzierung bilden folgende Faktoren: Der immaterielle Wert muss im Zeitpunkt der Bilanzierung identifizierbar sein; dem Unternehmen zustehen (Verfügungsgewalt); einen für das Unternehmen messbaren und nachhaltigen Nutzen haben (über mehrere Jahre); wobei die zur Schaffung des immateriellen Wertes angefallenen Aufwendungen separat erfasst und messbar sein müssen; und es wahrscheinlich sein muss, dass die zur Fertigstellung und Vermarktung oder zum Eigengebrauch des immateriellen Wertes notwendigen Mittel verfügbar sind.

Die vorstehenden fünf Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Auch dann darf der immaterielle Wert höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst werden. Sind die Aufwendungen höher als der zu diesem Zeitpunkt ermittelte erzielbare Wert, so ist dieser massgebend. Das entsprechende Bilanzierungskonzept sieht zudem vor, dass die zukünfti­ge Nutzungsdauer vorsichtig zu schätzen und der Wert systematisch (normalerweise linear) über diese abzuschreiben ist. Kann die Nutzungsdauer nicht eindeutig bestimmt werden, ist eine Abschreibung über 5 oder maximal 20 Jahre vorzusehen. Hinzu kommt, dass die Bilanzierung von immateriellen Wer­ten jährliche Werthaltungstests («Impairment tests» nach IAS 36) vorsieht.

Neben den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften sind es aber auch weitere Gründe, die Immaterialgüter auch heute noch oft als Stiefkinder des Unternehmenswerts erscheinen lassen. Hierzu gehören, in nicht abschliessender Darstellung, ein ungenügendes Wissen über gewerbliche Schutzrechte, eine zu hohe Risikoeinschätzung oder Schaffung stiller Reserven, eine Informationsasymmetrie zwischen Management und externen Analysten, bilanzpolitische und steuerliche Aspekte, aber auch die schwierige
Bewertbarkeit, wenn für das Immaterialgut ein Vergleichsmarkt fehlt. Ein solcher Vergleichsmarkt ist in vielen Fällen gerade bei Patenten oder Patentportfolios nicht gegeben. Anzumerken bleibt noch, dass durch ein Unternehmen erworbene immaterielle Werte grundsätzlich zu bilanzieren sind, wenn sie über mehrere Jahre einen für die Organisation messbaren Nutzen bringen werden.

Hiervon ist in der Regel vor oder unmittelbar nach einer entsprechenden Transaktion bezüglich eines Immaterialguts auszugehen. Hingegen ist aber zu berücksichtigen, dass gerade bei patentunter­legten Technologien heute schnelle Wertschwankungen auch schon nach kurzer Zeit eintreten können. Da die Marketingmassnahmen in der Regel trägere Auswirkungen entfalten, sind demgegenüber Markenrechte eher längerfristigen Wertschwankungen im Promille- oder tiefen Prozentbereich aus­gesetzt (www.thebrandticker.com). Aber auch hier können gelegentlich kurzfristige Änderungen eintreten, beispielsweise bei gros­ser Medienpräsenz in der Folge eines po­si­tiven oder negativen Ereignisses (zum Beispiel ein einschneidender Produktehaftpflichtfall mit direkter Auswirkung auf die Marke).

Relevanz als Vermögenswerte

Zuerst ist kurz zu beleuchten, was wirklich unter Immaterialgütern zu verstehen ist. Aus Sicht der Rechnungslegung gelten immaterielle Werte als nicht-monetäre Güter ohne physische Existenz, aber mit Identifizierbarkeit. Diese breite Umschreibung umfasst nicht nur die sogenannte gewerblichen Schutzrechte, wie Gebrauchsmuster, Patente, Designs und Marken, sondern auch Urheberrechte und Know-how.

Zu den beiden letzteren Bereichen sind namentlich Software, Algorithmen, Steuerungen sowie generell Automatisierungstechnologien zu zählen, die aber häufig als Vermögensobjekte in Schweizer Unter­nehmen unterschätzt werden. Bezüglich Know-how ist hier auf das oben erwähnte Teilkriterium der Verfügungsgewalt hinzuweisen. Wenn Know-how zum Beispiel nur als präsentes Wissen eines Mitarbeiterstamms verfügbar ist, ohne klare vertragliche Bindungen, und entsprechend nicht vom Unternehmen kontrollierbar ist, liegt in diesem Umfang kein bilanzierbarer Vermögenswert vor.

Die Identifikation dieser Werte und da­mit auch ihre Bilanzierbarkeit, aber auch Marktfähigkeit, kann in Form von Registerrechten, also zum Beispiel ein erteiltes Patent oder eine registrierte Marke, aber auch durch obligatorische Rechte wie Lizenzen gegeben sein. Unter den vorstehend genannten Kriterien können diese als immaterielle Anlagewerte erfasst werden.

Gelegentlich werden Immaterialgüter pauschal, aber zu Unrecht, dem Goodwill zugeordnet. Aufgrund des Kriteriums der Separierbarkeit beziehungsweise der geforderten Identifizierbarkeit sollte für die Immaterialgüter eine separate Berücksichtigung im Rahmen der Bilanzierung er­folgen. Nach anerkannten Rechnungslegungsstandards umfasst Goodwill denn auch den zukünftigen Nutzen, der aus Vermögenswerten resultiert, die nicht individuell identifiziert und separat erfasst werden können.

Abwehrrechte

Meist werden Immaterialgüter als Abwehrrechte aufgefasst, die dem Unternehmen ein Monopol oder jedenfalls eine besondere Marktposition verleihen, dies im Sinne eines offensiven Schutzes beziehungsweise einer offensiven Position. Im Rahmen einer defensiven Schutzwirkung kommt aber namentlich auch den gewerblichen Schutzrechten ein eigenständiger Wert zu. Ein Unternehmen, das Patente oder Marken rechtmässig hält beziehungsweise sich auf die Priorität solcher Rechte berufen kann, ist im Wettbewerb geschützt gegenüber Rechten, die Drittfirmen erst später angemeldet oder registriert haben.

Dieser immaterielle Wert eines defensiven Abwehrrechts ist heutzutage von erheblicher Bedeutung, wird aber monetär kaum bewertet und daher oftmals unterschätzt. Immaterielle Vermögenswerte lassen sich in verschiedene Kategorien klassifizieren, die je nach der Art des Unternehmens und des Geschäftsfelds sehr unterschiedliche Gewichtungen aufweisen können (vergleiche IFRS 3). Standards zur Bilanzierung und Bewertung von Immaterialgütern sehen keinen Methodenzwang vor, sondern sind in der Regel in Form von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne einer Best Practice gefasst, wie diese von internationalen und nationalen Treuhandkammern und -organisationen angewendet werden.

Vorgehen bei der Bewertung

Im Rahmen der entsprechenden Methodenvielfalt haben sich aber zwei eingehende Standards herausgebildet, nämlich die DIN 77100 zur monetären Patentbewertung von 2012 und die DIN ISO 10668 für Anforderungen an die monetäre Markenbewertung aus dem Jahre 2010.

Aus diesen beiden sehr umfangreichen Normen – allein die DIN 77100 umfasst gut 200 Seiten – erhellt sich, dass die Bewertung immaterieller Güter eine erhebliche Komplexität aufweisen kann. Dennoch lassen sich die wesentlichen Konzepte der Bewertung immaterieller Güter auf einige gemeinsame Grundprinzipien zurückführen, die hier anhand der Bewertungsnorm DIN 77100 für Patente verdeutlicht werden können.

Ausgangsbasis jeder Bewertung bildet die Feststellung, dass Wert, Preis und Kosten eines Guts zu unterscheiden sind. Dies gilt für Immaterialgüter gleich wie für materielle Handelsgüter. Am Beispiel erläutert: Der «faire» Wert eines Patents mag objektiviert 100 000 Franken betragen. Verkäufer und Käufer werden diesen Wert, aufgrund unterschiedlicher Informationen oder aber auch aufgrund unterschiedlicher Verwertungsmöglichkeiten, voneinander abweichend beurteilen und somit mag ein möglicher Verkauf bei einem Preis von 120 000 Franken abgewickelt werden. Die unterschiedliche Betrachtung und «Bewertung» von Käufer und Verkäufer ist gerade Triebfeder eines eigenständigen Marktes beziehungsweise der möglichen Wertattributierung zum konkreten Patent. Die Kosten ihrerseits, die zur Schaffung des Patents, einschliesslich der diesem zugrunde liegenden Erfindung, erforderlich waren, sind eine vom Preis unabhängige, separate Grösse.

Das Bewertungsszenario

Die heute anerkannten Bewertungsmethoden – einschliesslich der Norm DIN 77100 – gehen davon aus, dass jeder Bewertung ein sogenanntes Verwertungsszenario zugrunde zu legen ist. Es muss somit als Vorfrage beurteilt werden, welchem Zweck die Bewertung dient und welche Rolle der sachverständige Bewerter dabei hat. Dies ist unmittelbar einsichtig, wenn man sich vergegenwärtigt, ob zum Beispiel eine Bewertung durch einen die Interessen des Verkäufers vertretenden Berater erfolgt oder im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Gutachter den Schadenersatz bei Verletzung eines Immate­rialguts zu beur­teilen hat. Das Bewertungsszenario hat somit den Bewertungsgegenstand («Was?»), die Rolle des Bewerters und den Bewertungsadressaten («Wer?»), den Aspekt des Bewertungsanlasses und des Prognosezeitraums, das heisst die massgebliche wirtschaftliche Nutzungsdauer des Patents («Wie?»), sowie das betroffene Territorium («Wo?») zu berücksichtigen.

Eine zentrale Rolle spielt der Zeitpunkt der Bewertung («Wann?»). Hierbei ist nicht der Zeitpunkt angesprochen, in dem die Bewertung vorgenommen wird, sondern der Zeitpunkt, für den die Bewertung gilt. In vielen Fällen, namentlich bei Transaktionen oder unternehmensbezogenen Entscheiden, handelt es sich um eine Zukunftsfrage, also eine Bewertung ex ante. Beim Erstellen von Bilanzen, aber regelmässig auch bei steuerrechtlichen Beurteilungen, erfolgen Bewertungen nach dem Stichtag für die Bewertung. Hier ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass keine Ex-post-Beurteilung gestützt auf Informationen und Fakten erfolgt, die zum Bewertungszeitpunkt nicht bekannt waren beziehungsweise nicht bekannt sein konnten. Deren Berücksichtigung würde zu einer falschen Wertbeurteilung zum Stichtag führen.

Ziel der Bewertung

Ziel der Bewertung von Immaterialgütern ist die Ermittlung deren isolierten Werts, was in der Praxis oft Schwierigkeiten bereitet, da eben das Fehlen der physischen Existenz des Guts dazu verleiten kann, die sogenannten Komplementärgüter, die zur Nutzung des Immaterialguts erforderlich sind, mit in die Bewertung einfliessen zu lassen. Dies führte aber zu einer unangemessenen, ja gegebenenfalls falschen Bewertung. Vielmehr ist eine Isolation des patentspezifischen Cashflows im Rahmen der Bewertung vorzusehen. Dabei kommt es in der Realität zu komplexen Wechselwirkungen.

Ist ein bestimmtes Produkt zum Beispiel durch ein Patent und eine Marke geschützt, kann in der Markt­einführungsphase das Patent von erheblicher Bedeutung sein und dessen Wert gegenüber der Marke damit erheblich höher. Erreicht das Produkt jedoch eine gros­se Marktpräsenz und die Marke eine Bekanntheit oder gar Berühmtheit, kann der Wert der Marke nunmehr in den Vordergrund rücken. Ein technologiebegründetes Preis-Premium kann ein entsprechendes Produkt auf diese Weise sogar nach Ablauf eines Patents oder Gebrauchsmusters behalten.

Damit stellt sich die Frage der Kausalität der zuordenbaren Cashflows, wobei man davon sprechen könnte, dass sich der immanente Technologiewert teilweise auf die Marke überträgt. Ähnliche Konstellationen können sich auch ergeben, wenn parallel zu einer patentgeschützten Technologie ein Vertriebs- und Servicenetz für die entsprechende Technologie aufgebaut wird. Dieser immaterielle kundenorientierte Vermögenswert entwickelte sich diesfalls parallel oder dank dem technologiebezogenen immateriellen Wert – auch hier liegt eine Wechselwirkung vor, welche im Rahmen des Prozesses der Bewertung zu berücksichtigen ist. Die technischen und ökonomischen Interdependenzen bei der Bewertung sind häufig noch komplexer, da in der Praxis Technologien nicht nur durch ein einziges Patent, sondern durch mehrere Patentfamilien oder ganze Patentportfolios geschützt sind. Hier bietet sich in der Regel eine Potenzialbewertung für den entsprechenden Patentcluster an.

Patentspezifischer Cashflow

Vor diesem Hintergrund bezweckt eine sachgerechte Bewertung von Immaterialgütern vereinfacht gesagt immer die Ermittlung des patentspezifischen Cashflows, der durch Zahlungsströme für die künftige Patentverwertung ab dem Bewertungszeitpunkt kausal generiert wird (beispielswiese für Software vgl. Hoppen P. / Hoppen C., Bewertung und Bilanzierung selbst erstellter Software. Auswirkungen des Bilanzrechtsmoder­nisierungsgesetzes und Vorgehensweise bei der Wertbestimmung, CR Dez. 2009.).

Analoges gilt für Marken, Software-Urheberrechte oder andere Immaterialgüter. Diese entsprechenden Zahlungsströme werden typischerweise durch ein interdisziplinäres Bewertungsteam (Spezialisten aus dem Bereich Treuhand, Recht, Patentrecht) modelliert sowie entsprechende Erwartungswerte berechnet. Dabei sind positive Zahlungsströme (zum Beispiel Einnahmen durch Veräusserung oder Lizenzierung, ersparte Kosten [auch vermiedene Abwehr von Drittrechten oder Vorteile durch Kreuzlizenzen] aber auch negative Zahlungsströme [Schutzrechtskosten, Erfindervergütungen, Steuern und so weiter]) zu berücksichtigen.

Bei der Isolierung des patentspezifischen Cashflows wird nach Möglichkeit auf bekannte Mehrgewinnmethoden abgestützt, indem der ökonomische Nutzen eines Patents (oder eines Patentclusters) im Vergleich zu einem entsprechenden nicht-patentierten Produkt oder einer nicht-patentgeschützten Technologie ermittelt wird. Hier zeigt sich aber in der Praxis, dass gerade bei patentgeschützten Produkten ein hohe Individualität vorliegt, sodass notwendige Vergleichsdaten häufig nicht oder nicht in genügender Qualität vorliegen, um eine hinreichende Aussagekraft zu erreichen.

Wahl der Bewertungsmethodik

In solchen Fällen kann auf alternative Bewertungsmethoden zurückgegriffen werden. Subsidiär kommen in der Praxis marktorientierte Verfahren (Betrachtung und Analyse der Marktsituationen innerhalb eines vergleichbaren, aktiven Marktes), eine Lizenzanalogie oder auch ein kostenorientiertes Verfahren zur Anwendung. Letzteres Verfahren betrachtet die Investitionen in das entsprechende Patent beziehungsweise das Patentportfolio im Sinne einer Vergangenheitsbetrachtung, was selbstredend den Zukunftswert oft nicht direkt beziehungsweise korrekt abbildet. Namentlich bei den hoch innovativen technischen Lösungen kann dies zu einer Un­terbewertung der Patente führen oder umgekehrt zu Überbewertungen bei niederschwelligen In­novationen.

Bei der Wahl der Bewertungsmethodik gilt der Grundsatz, dass diejenige Methodik zu wählen ist, die das zuverlässigste monetäre Ergebnis erwarten lässt. Dieser Entscheid hängt in aller Regel von den für den Bewertungszeitpunkt vorliegenden Informationen ab. Wie bei allen zeitversetzten Bewertungen ist das Ergebnis zu plausibilisieren, beispielsweise durch die Gegenüberstellung der Beurteilung aus zwei Bewertungsmethoden. Gerade bei der Bewertung von Patenten und Patentportfolios zeigt sich, dass oftmals nur die Ertragswertmethoden, also die Bestimmung zukünftiger Zahlungsströme, zu angemessenen Resultaten führen können. Bei anderen Immaterialgütern, insbesondere Marken, sind marktorientierte Verfahren häufig gleichwertig oder aussagekräftiger.

Da die (zukünftigen) Zahlungsströme für den Bewertungszeitpunkt bestimmt werden müssen, sind die gewogenen Kapitalkosten im Schnitt für das Unternehmen bzw. den Patentinhaber als Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen. Im Einzelfall, insbesondere wenn Patentportfolios zu beurteilen sind, kann es angemessen sein, einen patentspezifischen Kapitalisierungssatz zugrunde zu legen, der den spezifischen verfeinerten Risikoumständen Rechnung trägt (Zu- oder Abschlag). Der ermittelte Wert des Immaterialguts ist, soweit eine Abschreibung über seine wirtschaftliche Nutzungsdauer möglich ist, kalkulatorisch zu bereinigen, um den daraus gegebenenfalls entstehenden Steuervorteil mit einzurechnen (vgl. anstelle vieler: Jaskolski Torsten, Akquisitions­methode und Bewertung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS 3 unter besonderer Berücksichtigung von Tax Amortization Benefits, Diss. SG 2012).

Risikofaktoren berücksichtigen

Gerade bei den technologiebezogenen Immaterialgütern – angesprochen seien hier die Patente, die Gebrauchsmuster sowie die Software, müssen die technologiebedingten Risikofaktoren in eine Beurteilung mit einfliessen. Diese Faktoren umfassen bei Patenten regelmässig sieben beziehungsweise acht Teilaspekte, nämlich (i) Länderabdeckung und Status der jeweiligen Patente (erteilt/angemeldet), (ii) rechtliche Inhaberschaft und Rechtsnachfolge, (iii) Rechtsbeständigkeit, (iv) Risiko von Drittrechtsverletzungen, (v) Abdeckung der Produkte/Technologie durch den Schutzbereich, (vi) die Möglichkeit der Patentumgehung, (vii) die Möglichkeit der Durchsetzung und der Identifikation von Verletzungssachverhalten und (viii) Schutzbeschränkungen sowie -ausnahmen (Uncitral Legislative Guide on Secured Transactions, New York 2011, vergleiche auch DIN 77100, S. 102 f., mit Verweis auf Köllner M., Due Diligence or Discount, Monetary effect of legal aspects in patent valuation, in: Les Nouvelles, XLIV No. 1, 2009, S. 24–37.). Eine entsprechende technisch-rechtliche Ri­sikobeurteilung bei der Bewertung von Patenten oder Patentport­folios, insbe­sondere im Rahmen von Transaktionen, sollte immer Teil der monetären Bewertung bilden.

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