Unternehmen sind beliebte Ziele von deliktischen Angriffen. Dies betrifft nicht nur international tätige Grosskonzerne, sondern ebenfalls kleinere und mittlere Unternehmen. Die Gründe dafür sind mannigfaltig. Im Vordergrund dürfte stehen, dass diese teilweise über wenig effektive Kontrollmechanismen verfügen, um Regelwidrigkeiten abzuwehren und aufzuklären oder gar zu erkennen. Bei grossen Industrie- und Finanzunternehmen bestehen demgegenüber eigene Untersuchungsabteilungen, welche sich ausschliesslich mit der Abwehr und Bekämpfung von Verbrechen beschäftigen.
Deliktische Angriffe
Eindrücklich ist, dass gemäss aktuellen Zahlen jede dritte Firma von Kriminalität betroffen sein soll. Dies schreckt auf – insbesondere vor dem Hintergrund, dass dadurch Firmen im Umfang von jährlich mehreren 100 Millionen Franken geschädigt werden. Die Bedrohungslage für eine Unternehmung ist dabei unterschiedlich und variiert je nach Angriffsobjekt und Deliktsziel. Einerseits kann eine Firma durch externe Kräfte angegriffen werden, sei es nun durch Aktivitäten anderer Unternehmen oder von Einzelpersonen sowie kleinen Gruppierungen. Beachtet werden muss jedoch ebenfalls das Risiko, dass sich Mitarbeiter oder Organe der eigenen Unternehmung zu Lasten des Geschäftsvermögens bereichern, also aus dem inneren Kern einer Unternehmung heraus.
Beide Angriffsarten können eine Unternehmung in ihrer Substanz erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen finanzielle Schäden, direkt verursacht durch die strafbaren Handlungen. Bei medialer Exponierung stellt sich zudem unweigerlich die Frage nach der Auswirkung auf die Reputation einer Firma; negative Presse ist schädlich für den Ruf und wird sich in den Umsatzzahlen und dem Börsenkurs einer Unternehmung niederschlagen.
Betrug und Veruntreuung
Kriminelle können bei ihrem Handeln eine Vielzahl von Straftatbeständen erfüllen. Vermehrt medial bekannt wurden in den letzten Jahren Know-how-Diebstähle zur Förderung von Konkurrenzfirmen oder illegaler Transfer von Bankkundendaten an Behörden. Regelmässig erwähnt werden auch Sachverhalte, in welchen sich Mitarbeiter korrumpieren lassen. Dieses Phänomen ist jedoch bei weitem nicht nur auf die Privatwirtschaft beschränkt. Gerade im Bereich der öffentlichen Verwaltung sorgen Bestechungsskandale immer wieder für Schlagzeilen, wobei es um erhebliche inkriminierte Gelder gehen kann, zu Lasten des Steuerzahlers. Nach wie vor äusserst bedeutend sind betrügerische Attacken auf Unternehmen sowie die treuwidrige Verwaltung von Geschäftsvermögen.
Vermischung von Firmenvermögen mit Eigeninteressen
Gemäss dem Veruntreuungsstrafbestand des Strafgesetzbuches (StGB, Artikel 138) wird bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig verwendet. Der Täter will einen Vorteil erlangen, der ihm nicht zusteht. Es kann um Handlungen gehen, bei welchen Mitarbeiter oder Organe einer Unternehmung firmeneigene Vermögenswerte als eigene Gelder verwenden. Der Täter handelt entgegen seinen Treuepflichten, welche er gegenüber seinem Auftraggeber einzuhalten hätte. Er wäre verpflichtet, ihm anvertraute Gelder wie vertraglich vereinbart zu verwalten oder ordnungsgemäss weiterzugeben, benutzt diese jedoch zweckwidrig. Im klassischen Fall für eigene Interessen.
Mit der Veruntreuung verwandt ist die ungetreue Geschäftsbesorgung (Artikel 158 des Strafgesetzbuches). Es wird bestraft, wer ein Vermögen verwalten oder beaufsichtigen muss und dabei seine Pflichten verletzt, so dass bei der Unternehmung ein Vermögensschaden entsteht. Auch hier kann es darum gehen, dass die Gelder einer Firma vertragswidrig verwendet werden. Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung können im Überschneidungsbereich beide erfüllt sein, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in solchen Fällen eine Verurteilung wegen Veruntreuung vorgeht und die ungetreue Geschäftsbesorgung als konsumiert gilt.
Den Vermögensdelikten ist eigen, dass diese nur vorsätzlich begangen werden können, also mit dem Willen eines Täters zu delinquieren. Ein fahrlässig begangener Betrug existiert nicht. Es genügt jedoch, wenn ein Täter in Kauf nimmt, widerrechtlich zu handeln (so genannter Eventualvorsatz). Die Grenzlinie zur Fahrlässigkeit – und damit Straflosigkeit – ist manchmal dünn, wobei die Staatsanwälte die Böswilligkeit der Tat beweisen müssen.
Der Gesetzgeber hat den Straftatbestand der Veruntreuung als Verbrechen ausgestaltet, bei Verurteilung drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe in entsprechender Höhe. Auf Wirtschaftsdelikte spezialisierte Staatsanwaltschaften verfolgen diese Taten regelmässig mit harter Hand, wobei komplexere Verfahren bis zum Abschluss oft jahrelang andauern können. Danach folgt die Fallbeurteilung auf Stufe der Gerichte. Der Rechtsmittelweg zieht sich über Bezirksgericht, Obergericht bis hin zum Bundesgericht und gegebenenfalls an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg.