Als Konsequenz daraus folgt, dass für jede gebildete und vorhandene Rückstellung ein Nachweis beziehungsweise ein sachlicher Grund dafür dokumentiert sein muss. Mit anderen Worten muss für die Steuerbehörde der Grund für die Rückstellung nachvollziehbar sein.
Natürlich hat dies automatisch zur Folge, dass der steuerbare Gewinn und die darauf zu zahlenden Gewinnsteuern massgeblich durch die Bildung von Rückstellungen beeinflusst werden.
Ersatzbeschaffungen: Vorgehen
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Steuerrecht für Ersatzbeschaffungen in einem gewissen Umfang Rückstellungen für zulässig erachtet. Viele KMU können daher durch die Bildung und Erfassung von Rückstellungen für Ersatzbeschaffungen stille Reserven auf neues Anlagevermögen übertragen und so ihren Jahresabschluss auf die Gewinnsteuern optimieren. Wenn das Leitungsorgan beziehungsweise der Geschäftsführer eine Neuanschaffung im Anlagevermögen plant beziehungsweise eine grössere Investition tätigen will, so können die stillen Reserven auf die Neuanschaffung gemäss Artikel 30 beziehungsweise 64 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) übertragen werden. Die Neuanschaffung muss betriebsnotwendig sein und die Anlage muss sich in der Schweiz befinden. Betriebsnotwendigkeit bedeutet, dass es dem Zweck eines Unternehmens entspricht. Die Neuanschaffung sollte innert zwei Jahren erfolgen, damit die Rückstellung steuerrechtlich akzeptiert wird.
Ein Praxisbeispiel
Der Effekt einer Ersatzbeschaffung wird mit dem nachfolgenden Beispiel dargelegt. Ein Unternehmen möchte eine alte Maschine mit 50 000 CHF (Buchwert, der in der Bilanz erfasst ist) verkaufen. Ein Dritter bietet für die alte Maschine 80 000 CHF. Die Differenz zum Buch-wert von 30 000 CHF ist zu versteuern. Bei einem angenommenen Gewinnsteuersatz von 25 Prozent (Bund- und Staatssteuern) ergibt dies eine steuerrechtliche Belastung von 7500 CHF (= CHF 30 000 mal 25 Prozent).
Diese Zahlung von 7500 CHF kann vermieden werden mit der Bildung einer Ersatzbeschaffungsreserve. Wenn das Unternehmen im nächsten Jahr eine neue Ersatzmaschine zum Beispiel im Gegenwert von 300 000 CHF kauft, kann es die stillen Reserven auf das neue Anlagevermögen übertragen. Das heisst, das Unternehmen muss zum Jahresabschluss eine Rückstellung der Ersatzbeschaffung über 30 000 CHF bilden und diese im nächsten Jahr mit dem Neukauf verrechnen. Die Buchungen sollen hierbei das Vorgehen verdeutlichen.
Der Jahresabschluss
Sofern ein Geschäftsführer bei einem kleinen oder mittelgrossen Unternehmen in naher Zukunft – sprich in den nächsten drei Jahren – eine grössere Investition plant, mit welcher er bisheriges Anlagevermögen ersetzen will, kann die Ersatzbeschaffung eine interessante Option sein. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass er eine Übersicht über die stillen Reserven, die Zugänge, die Abgänge und die Buchwerte von den entsprechenden Anlagevermögenspositionen besitzt. Es muss daher eine entsprechende Dokumentation vorhanden sein, um den Nachweis gegenüber den Steuerbehörden zu erbringen.
Die Reserve für die Ersatzbeschaffung ist ein zweckmässiges Instrument, um die Besteuerung von stillen Reserven zu verschieben und die steuerrechtliche Belastung zu optimieren.
Wichtig ist, dass der Neukauf innert zwei bis drei Jahren erfolgt. Sonst wird die Rückstellung versteuert. Die Ersatzbeschaffungsreserve bedingt, dass ein Dritter die ältere Maschine übernimmt. Leasinggeschäfte sind in der Regel nicht möglich, da ihre Positionen nicht in der Bilanz (aktiv und passiv) erfasst sind.