Finanzen & Vorsorge

Finanzmanagement

Wie Corona KMU nachhaltig beeinflusst

Corona stellt KMU vor vielfältige Herausforderungen. Homeoffice und die rasante Digi­talisierung bringen neue Arbeits- und Führungsformen, wirtschaftliche Stützungsmass­nahmen aufgrund des angeordneten Lockdowns beeinflussen den Spielraum im Finanz­management und die Bilanz.
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Seit rund einem Jahr dominiert das Co­ronavirus die politischen und wirtschaft­lichen Agenden. Die Pandemie beeinflusst nicht nur die persönliche Freiheit und die Gesellschaft, sondern auch den Arbeitsalltag. Während Homeoffice in der ICT- und der Dienstleistungsbranche sowie in Grosskonzernen schon seit vielen Jahren verbreitet war, sahen sich andere Branchen und kleinere Unternehmen in den letzten Monaten plötzlich mit dieser für sie neuen Art des Arbeitens konfrontiert. 

Innert kürzester Zeit mussten sie die Voraussetzungen für ein flexibles Arbeitsplatzmodell schaffen. So galt es, technische Geräte sowie unternehmensweit standardisierte digitale Tools und Plattformen für die virtuelle Zusammenarbeit zwischen den Teams einzuführen. Andererseits tauchten aber auch neue Herausforderungen in der Führung sowie bei arbeitsrechtlichen Aspekten auf.


Homeoffice-Regeln festhalten

Dass Homeoffice zahlreiche Vorteile hat, haben mittlerweile die meisten Vor­gesetzten und Mitarbeitenden erkannt. Beruf und Familie lassen sich besser ver­einbaren, das Pendeln entfällt und die Produktivität steigt an, weil es zu Hause weniger Ablenkung gibt. Zudem sinkt der Stress und damit die Gefahr von krankheitsbedingten Arbeitsausfällen.

Allerdings darf dabei ein wichtiger Aspekt nicht vergessen werden: Mangelnde Kommunikation und der fehlende Austausch mit Arbeitskollegen infolge der Arbeit von zu Hause aus können sich negativ auf die psychische Gesundheit der Arbeitnehmenden auswirken. Aus diesem Grund muss der Austausch im Team und mit den Vorgesetzten gezielt gesucht und gefördert werden, und auch die Koordination und Planung der Arbeiten stellt höhere Ansprüche an alle. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zudem ratsam, die mit der Regelung von Homeoffice verbundenen Aspekte im Personalreglement oder mindestens in einer E-Mail des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer schriftlich festzuhalten.


Finanzielle Unterstützung

Die Pandemie beeinflusst aber nicht nur die Art des Zusammenarbeitens, sondern ganz konkret auch den Geschäftsgang vieler Unternehmen. Umsätze sinken drastisch oder fallen aufgrund des Lockdowns gänzlich aus, die Mitarbeitenden sind zwar in Kurzarbeit, andere Fixkosten wie Mieten müssen aber dennoch bezahlt werden. 

Aus diesem Grund hat der Bund mit der Härtefallverordnung sowie dem Solidarbürgschaftsgesetz zwei neue Instrumente zur wirtschaftlichen Stützung geschaffen. Erstere ist einmalig in ihrer Art, und KMU, die wirtschaftlich stark von den Covid-19-Massnahmen betroffen sind, tun gut daran, diese Gelder zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Unterstützung sowie deren Höhe sind durch die Bundesverordnung geregelt (siehe Box). Für die konkrete Umsetzung zeichnen sich die Kantone verantwortlich. Diese können die Bedingungen verschärfen, daher ist es ratsam, die Entwicklungen auf den jeweiligen kanto­nalen Webseiten zu verfolgen. 


Die Härtefallunterstützung

Die kantonale Härtefallunterstützung besteht aus drei Varianten, die auch kombiniert werden können: 

  • nicht rückzahlbare Beiträge (à fonds perdu),
  • rückzahlbare Darlehen,
  • Bürgschaften/Garantien. 

À-fonds-perdu-Beiträge belaufen sich ­­auf höchstens 20 Prozent des durchschnitt­lichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019. Der Maximalbetrag liegt bei 750 000 Franken pro Unternehmen. Darlehen, Bürgschaften sowie Garantien dürfen höchstens 25 Prozent des durchschnitt­lichen Umsatzes von 2018 und 2019 oder höchstens ­zehn Millionen Franken pro ­Unternehmen betragen. Wird die Hilfe kombiniert an­genommen, dürfen gesamthaft 25 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes (2018/2019) nicht überschritten werden.

Einige Kantone haben bereits erste Zahlungen ausgelöst. Das Gros der Unterstützungen wird aber wohl zwischen Februar und April 2021 ausbezahlt werden. 

Gesetz zur Solidarbürgschaft

Ein weiteres Stützungsinstrument ist das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, das seit Anfang Januar in Kraft ist. Es ersetzt die aufgrund des Notrechts erstellte Co­­vid-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Die Rahmenbedingungen des neuen Gesetzes sind nach wie vor sehr streng, auch wenn gegenüber der Verordnung einige Präzisierungen gemacht worden sind. So sind Erweiterungsinvestitionen nicht mehr ausgeschlossen, Einschränkungen für Zins- oder Amortisationsverpflichtungen für Kredite, die gleichzeitig oder nach einem Covid-19-Kredit auf­genommen wurden, entfallen, und die Laufzeit beträgt neu acht Jahre mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf höchstens zehn Jahre.

Die weiterhin geltenden strengen Rahmenbedingungen schränken den Spielraum im Finanzmanagement der Firmen erheblich ein. Sowohl bei den Unternehmen als teilweise auch bei den Kredit­gebern besteht im Umgang mit Covid-19-Krediten eine grosse Unsicherheit, denn während der Laufzeit sind folgende Handlungen ausgeschlossen:

  • Ausschüttungen von Dividenden und Rückzahlungen von Kapitaleinlagereserven (KER)
  • Gewährung und Rückzahlung von Darlehen an Aktionäre oder nahestehende Personen 
  • Rückführung von Gruppendarlehen 
  • Übertragung von Mitteln an eine ausländische Gesellschaft
  • Umschuldung von vorbestehenden Krediten

Verstösse gegen die aufgeführten Punkte sind keine Kavaliersdelikte, sondern werden konsequent verfolgt. Die Behörden (zum Beispiel ESTV) arbeiten diesbezüglich mit den Bürgschaftsorganisationen zusammen. Zudem ist auch die Revisionsstelle verpflichtet, Verstösse im Revisionsbericht festzuhalten und als letzte Massnahme die Bürgschaftsorganisation zu informieren. 

Für einen allfälligen durch die Verletzung von Art. 2, Abs. 2–4 SBüG verursachten Schaden haften die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen persönlich und solidarisch. Die möglichen Bussen sind happig und es kann gar eine Strafverfolgung drohen. Insbesondere das Verbot von Dividen­denausschüttungen hat weitreichende Konsequenzen. Daher sollten Firmenleitungen die Handlungsfreiheiten im Finanzmanagement so weit wie möglich zurückgewinnen. Dazu lohnt es sich, folgende Schritte zu prüfen: 

Beschaffung von umfassenden In­formationen über die Handlungseinschränkungen bei Covid-19-Krediten und über mögliche Folgen bei Ver­stös­sen Proaktive Korrektur allfälliger Verstös-se, soweit dies möglich ist Freiwillige Rückzahlung von Covid-19-Kreditbezügen auf Vorrat (Reser­vehaltung) Anstreben von Umfinanzierung und Umwandlung von Covid-19-Krediten in einen ordentlichen Kreditrahmen Forcieren der Amortisation so weit wie möglich.

Covid-19-Kredit in der Bilanz 

Jegliche Covid-19-Kredite haben einen direkten Einfluss auf die Bilanz. Sie stellen verzinsliches Fremdkapital dar und sind in der Jahresrechnung, je nach geplanter Rückzahlung, unter dem kurz- oder dem langfristigen Fremdkapital in einer separaten Position (oder in der Detaillierung im Anhang) zu bilanzieren. Zusätzlich sollten diese im Anhang zur Jahresrechnung detailliert offengelegt werden. Daneben gibt es zur Rechnungslegung aktuell noch weitere Aspekte zu beachten: 

Erhaltene Entschädigungen von Sozial­versicherungen wie Kurzarbeitsentschädigungen sind Entlastungen des Personalaufwands.

  • Aufwand, der im normalen Geschäftsverlauf ohne Coronakrise nicht entstanden wäre und eine direkte Folge staatlich verordneter Massnahmen ist, kann als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen werden. Dieser ausserordentliche Aufwand ist im Anhang zur Jahresrechnung im Detail aufzuführen. 
  • Angesichts der branchenbedingt zum Teil massiven Umsatzeinbrüche ist damit zu rechnen, dass Kunden trotz staatlicher Unterstützung in grosse Liquiditätsprobleme geraten. Der Bewertung von Debitorenausständen ist daher entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen.
  • Einige Kantone haben im Rahmen kantonaler Unterstützungsmassnahmen beschlossen, die steuerliche Bildung von Covid-19-Rückstellungen im Geschäftsjahr 2019 zuzulassen. Diese müssen im Geschäftsjahr 2020 aber zwingend wieder aufgelöst werden.


Kurzarbeit und Berufsauslagen

Neben den Kreditmöglichkeiten ist die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nach wie vor ein zentrales Instrument der Finanzentlastung. Falls ein Unternehmen im Geschäftsjahr 2020 Kurzarbeitsentschädigungen für seine Mitarbeitenden erhalten hat, ist dies bei der Erstellung der Lohnausweise zu beachten. Gut aufgestellt sind diejenigen Betriebe, die ihre Lohnbuchhaltung bereits so eingerichtet haben, dass die Lohnausweise vom System korrekt erstellt werden. 

Andernfalls ist darauf zu achten, dass die erhaltenen KAE in Ziffer 7 des Lohnausweises deklariert werden. Hat der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit den vollen Lohn weiterbezahlt, wird dieser in Ziffer 1 des Lohnausweises angegeben. In beiden Fällen ist empfehlenswert, unter Ziffer 15 einen Hinweis auf Kurzarbeit aufzuführen. Dies ist für die Steuerverwaltung wichtig, um im Veranlagungsverfahren allenfalls eine Kürzung der Berufsauslagen vorzunehmen. Letztere werden von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt. So hat beispielsweise das kantonale Steueramt Zürich bereits mitgeteilt, dass Unselbständigerwerbende ihre Berufskosten in der Steuererklärung 2020 so angeben können, wie sie ohne die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angefallen wären. Im Gegenzug können dafür keine Abzüge für Homeoffice-Kosten geltend gemacht werden. Auch in diesem Zusammenhang lohnt es sich, sich bei den kantonalen Steuerbehörden nach den Bestimmungen zu erkundigen.


Fazit

In der aktuellen Pandemie sitzen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im selben Boot – alle möchten möglichst unbeschadet aus der Krise herausfinden. Die bundesrätlichen und kantonalen Stützungsmassnahmen sind einzigartig in der Schweizer Wirtschaftsgeschichte. Das Hauptaugenmerk liegt auf Unternehmen, die von der Corona-Krise schwer betroffen sind. Auch wenn der bürokra­tische Aufwand teilweise einem Kraftakt gleichkommt, vermitteln die staatlichen Hilfspakete das Signal, dass in der Not ge­holfen wird. Aus unternehmerischer Sicht ist es wichtig, die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung genau zu prüfen und gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen, um trotz Einbussen durch die herausfordernde Zeit zu kommen.

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