Per 1. Januar 2013 löste das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das bisherige Vormundschaftsrecht ab. Zu den wichtigsten Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 360 – 455 ZGB) diesbezüglich zählen die Einführung von Fachbehörden, behördliche Massnahmen nach Mass, die Stärkung der Solidarität in der Familie und die Förderung des Selbstbestimmungsrechts. Dieses kann in Form des Vorsorgeauftrags wahrgenommen werden.
Einsetzung eines Beistands
Falls kein Vorsorgeauftrag vorliegt und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht ausreichen, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft an (siehe Abbildung). Das Gesetz unterscheidet für eine bedarfsgerechte Rechtsfürsorge zwischen der Begleitbeistandschaft, der Vertretungsbeistandschaft (z. B. für die Vermögensverwaltung), der Mitwirkungsbeistandschaft bzw. einer Kombination davon und der umfassenden Beistandschaft.
Für die vorgesehenen Aufgaben ernennt die KESB einen Beistand oder eine Beiständin. In vielen Fällen wird dieser Mandatsträger eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Amtsbeistandschaft / Sozialdienst sein. Ein Beistand oder eine Beiständin vollzieht die angeordneten Massnahmen unter Aufsicht der KESB. Er bzw. sie hat Rechnung zu führen und der Behörde mindestens alle zwei Jahre Rechenschaft abzulegen. In Bezug auf die Verwaltung des Vermögens einer urteilsunfähigen Person ist die Anlageverordnung des Bundesrats einzuhalten, die Anlagen nur in engen Bandbreiten erlaubt (grundsätzlich festverzinslich, unter gewissen Voraussetzungen bis höchstens 25 Prozent Aktienanteil). Ferner verlangen das Gesetz und die Anlageverordnung für bestimmte Geschäfte und Anlagen jeweils die Zustimmung der KESB. Mit vorgängiger Errichtung eines umfassenden und gültigen Vorsorgeauftrags werden eine Beistandschaft und die damit verbundene behördliche Mitwirkung vermieden.
Der Vorsorgeauftrag
Mit dem Vorsorgeauftrag kann rechtzeitig bestimmt werden, durch wen und wie man im Falle der Urteilsunfähigkeit betreut werden will. Die Betreuung kann die Personensorge und /oder die Vermögenssorge wie auch die Vertretung im Rechtsverkehr umfassen. Nach dem Verlust der Urteilsfähigkeit wird die im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person durch die KESB in ihre Funktion eingesetzt. Eine permanente Aufsicht durch die Behörde unterbleibt anschliessend.
Die Personensorge umfasst insbesondere die Betreuung und die Sicherstellung eines geordneten Alltags. Dazu gehören zum Beispiel die Regelung der Wohnsituation des Auftraggebers (z. B. Entscheid über Unterbringung) sowie die Veranlassung aller für die Gesundheit notwendigen Massnahmen (falls hierzu keine Patientenverfügung vorliegt). Demgegenüber verwaltet die mit der Vermögenssorge betraute Person das gesamte Vermögen und vertritt die urteilsunfähige Person in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Während in einfachen Verhältnissen die Personen- und Vermögenssorge einer einzigen Person anvertraut werden kann, kann es in komplexeren Fällen durchaus Sinn machen, die Aufgaben auf verschiedene Personen aufzuteilen.