Die Schweiz ist ein Land der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Viele davon sind Familienunternehmen. Es liegt deshalb nahe, zunächst im familiären Umfeld nach einem Nachfolger zu suchen. Findet sich eine geeignete Person, die gewillt ist, das Unternehmen fortzuführen, ist die erste grosse Hürde genommen. Der anspruchsvolle Prozess der Unternehmensweitergabe weist jedoch viele weitere Stolpersteine auf. Nebst güter- und erbrechtlichen Aspekten, die nachfolgend beleuchtet werden, müssen auch unternehmerische, finanzielle, rechtliche und familiäre Faktoren berücksichtigt werden.
Übertragung zu Lebzeiten
Bei einer lebzeitigen Übertragung sind die Eigentumsverhältnisse klar und der Nachfolger muss die Zuweisung des Unternehmens in der späteren Erbteilung nicht erst geltend machen. Auch kann sich der Unternehmer schrittweise zurückziehen, was zur Stabilität des Unternehmens beiträgt.
Im Hinblick auf die spätere Teilung des Nachlasses des Unternehmers ist jedoch wichtig, diverse Punkte – möglichst unter Einbezug aller Pflichtteilserben – zu regeln. Zentral ist die Frage, ob die Firma zum Verkehrswert verkauft oder (teilweise) geschenkt wurde. Letzteres kann dazu führen, dass sich der Empfänger die Zuwendung in der späteren Erbteilung anrechnen lassen (das heisst ausgleichen) muss – und zwar zum Wert des Unternehmens im Zeitpunkt des Erbganges und nicht zum Zeitpunkt der Zuwendung. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld zu regeln, welcher Betrag dereinst zur Ausgleichung zu bringen ist.

