Finanzen & Vorsorge

Nachfolgeregelung

Unternehmen (ver)erben: güter- und erbrechtliche Aspekte

Egal, ob ein Unternehmen an die nächste Generation weitergegeben werden soll oder geplant ist, ein Familienunternehmen zu übernehmen – eine sorgfältige Planung unter Einbezug aller involvierten Parteien ist die Voraussetzung für eine optimale Zukunftsgestaltung des Unternehmens.
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Die Schweiz ist ein Land der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Viele davon sind Familienunternehmen. Es liegt deshalb nahe, zunächst im familiären Umfeld nach einem Nachfolger zu suchen. Findet sich eine geeignete Person, die gewillt ist, das Unternehmen fortzuführen, ist die erste grosse Hürde genommen. Der anspruchsvolle Prozess der Unternehmensweitergabe weist jedoch viele weitere Stolpersteine auf. Nebst güter- und erbrechtlichen Aspekten, die nachfolgend beleuchtet werden, müssen auch unternehmerische, finanzielle, rechtliche und familiäre Faktoren berücksichtigt werden. 

Übertragung zu Lebzeiten

Bei einer lebzeitigen Übertragung sind die Eigentumsverhältnisse klar und der Nachfolger muss die Zuweisung des Unternehmens in der späteren Erbteilung nicht erst geltend machen. Auch kann sich der Unternehmer schrittweise zurückziehen, was zur Stabilität des Unternehmens beiträgt. 

Im Hinblick auf die spätere Teilung des Nachlasses des Unternehmers ist jedoch wichtig, diverse Punkte – möglichst unter Einbezug aller Pflichtteilserben – zu regeln. Zentral ist die Frage, ob die Firma zum Verkehrswert verkauft oder (teilweise) geschenkt wurde. Letzteres kann dazu führen, dass sich der Empfänger die Zuwendung in der späteren Erbteilung anrechnen lassen (das heisst ausgleichen) muss – und zwar zum Wert des Unternehmens im Zeitpunkt des Erbganges und nicht zum Zeitpunkt der Zuwendung. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld zu regeln, welcher Betrag dereinst zur Ausgleichung zu bringen ist.

Übergang nach dem Ableben 

Nicht immer gelingt es, den Übergang zu Lebzeiten zu vollziehen, was die Frage mit sich bringt, was mit der Firma nach dem Tod des Unternehmers geschieht. Hat der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet, gilt das Gesetz und es erben der Ehepartner sowie die Blutsverwandten. Die Höhe der Erbquoten bestimmt sich je nach Zusammensetzung der Erbengemeinschaft unterschiedlich. Ehegatte, Nachkommen und (falls Nachkommen fehlen, noch bis Ende 2022) die Eltern verfügen zudem über einen sogenannten Pflichtteil, der zwingend auszurichten ist. 

Da ein Unternehmen oft ein wesentlicher Bestandteil des Nachlasses ist, reicht der (gesetzliche) Erbanspruch eines Erben meist nicht aus, um dieses zu übernehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass die gesetzlichen Teilungsregeln für einen Unternehmererben nicht optimal sind. So hat nach geltendem Recht jeder Erbe den gleichen Anspruch auf Zuweisung des Unternehmens – ungeachtet seiner Fähigkeiten und seiner Mitarbeit im Betrieb. 

Zudem gilt innerhalb der Erbengemeinschaft grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip, was die Geschäftstätigkeit erheblich erschwert. Wer keine Regelungen trifft, riskiert, dass seine Firma aufgrund unterschiedlicher Interessen verkauft oder liquidiert werden muss. Es ist daher wichtig, sich frühzeitig über Instrumente zu informieren, welche die Unternehmensnachfolge erleichtern könnten. 

Güterrechtliche Instrumente 

Von Gesetzes wegen unterstehen die Ehegatten dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Demnach besitzt jeder Ehegatte ein Eigengut (insbesondere in die Ehe eingebrachte Güter, Schenkungen und Erbschaften) und eine Errungenschaft (zum Beispiel Arbeitserwerb). Im Falle des Ablebens des verheirateten ­Unternehmers ist zunächst das eheliche Vermögen den Gütermassen zuzuordnen und unter den Ehegatten aufzuteilen (sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung). Während jeder Ehegatte sein Eigengut zurücknimmt, wird die Errungenschaft gemäss Gesetz hälftig geteilt (vgl. Grafik). Die Vermögenswerte, die dem verstorbenen Ehegatten zufallen, bilden den Nachlass.

Durch güterrechtliche Anordnungen kann die Übernahme des Unternehmens durch den Ehegatten oder ein Kind erleichtert werden. Fällt die Firma in die Errungenschaft, kann etwa mittels Ehevertrag die ganze Errungenschaft mitsamt Unternehmen dem überlebenden Partner zugewiesen werden (sogenannte Vorschlagszuweisung); vorbehalten bleiben dabei die Pflichtteile der nicht gemeinsamen Nachkommen. 

Auf der anderen Seite können die Ehegatten mittels Ehevertrag beispielsweise einen anderen Güterstand (zum Beispiel Gütertrennung) vereinbaren oder innerhalb des bestehenden Güterstandes (zum Beispiel durch Zuweisung des Unternehmens mitsamt Erträgen in das Eigengut eines Gatten) Einfluss auf den Nachlass nehmen. Durch einen vergrösserten Nachlass des Unternehmergatten verfügt in diesem Fall das Kind über einen höheren Erbanspruch, was die Firmenübernahme erleichtert.

Erbrechtliche Instrumente

Mittels Testament oder Erbvertrag kann der Unternehmer dem Erben eine maximale Erbquote oder die Firma als Vermächtnis (solange dies nicht den Pflichtteil anderer Erben verletzt) zuweisen. ­Alternativ kann er das Unternehmen im Sinne einer Teilungsvorschrift, das heisst in Anrechnung an den Erbanspruch, verbindlich zuteilen. Zudem sind Regelungen zur Bestimmung des Unternehmenswertes sinnvoll.

Denkbar ist ferner, einen Willensvollstrecker mit der vorübergehenden Unternehmensführung zu betrauen, bis sich die Erben über das weitere Schicksal der Firma geeinigt haben. Auch Ausgleichungsanordnungen und/oder die Einräumung von Zahlungsfristen können zweckmässig sein. Erbrechtliche Anordnungen sollten jedoch nicht im Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen Verträgen (zum Beispiel Aktionärbindungsvertrag) stehen.

Planungs- und Rechtssicherheit lässt sich mit einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag, der alle volljährigen (pflichtteilsgeschützten) Erben miteinbezieht, erwirken. Dadurch kann eine umfassende und allseits akzeptierte Lösung gefunden werden, auch mit Blick auf den Anrechnungswert – ein häufiger Streitpunkt in der Praxis. 

Erbrechtsrevision

Per 1. Januar 2023 werden die Pflichtteile der Nachkommen reduziert und dieje­nigen der Eltern abgeschafft. Dadurch wird die Verfügungsfreiheit des Erblassers vergrössert und die Übertragung von gros­sen Vermögenswerten wie ein Unternehmen erleichtert. Zudem sind weitere Revisionsbestrebungen im Gange, welche die heutigen Probleme bei nicht börsenkotierten Unternehmungen entschärfen sollen: Angedacht ist, dass zukünftig von Gesetzes wegen die Zuweisung des gesamten Unternehmens an einen Erben möglich sein soll. Im Gegenzug soll die Zuteilung von Minderheitsanteilen zwecks Abfindung des Pflichtteils nur mit Zustimmung der betroffenen Erben erfolgen dürfen. Auch wird die Einräumung eines Zahlungsaufschubrechtes zugunsten des übernehmenden Erben diskutiert. Des Weiteren würde zukünftig das Unternehmen zum Wert im Zeitpunkt der Zuwendung angerechnet. Damit gingen Wertveränderungen grundsätzlich zugunsten oder zulasten des übernehmenden Erben. Ob, wann und in welcher Form die vorgeschlagenen Änderungen Gesetz werden, ist derzeit noch offen.

Planung wichtig

Den Standardfall gibt es nicht – welcher Weg der richtige ist, hängt von der konkreten Situation ab. Angesichts der Komplexität einer Unternehmensübergabe empfiehlt es sich, diese von Fachleuten begleiten zu lassen und frühzeitig mit der Planung zu beginnen.

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