Nicht erst seit dem vorläufigen Scheitern der Vorlage für die dritte Unternehmenssteuerreform (UStR III) in der Schweiz ist vielen Finanzchefs in KMU mehr denn je bewusst, dass es im Bereich der Unternehmensbesteuerung zahlreiche Fallstricke hat, die es sich lohnt, genauer anzuschauen.
Gemeint sind hier vor allem Steuerrisiken im Zusammenhang mit Führungsentscheidungen, die bei Nichtbeachtung zu finanziellen Nachteilen durch Bussen oder Steuernachzahlungen führen und auch das Ansehen eines Unternehmens beschädigen können. Es ist notwendig, dass vor allem Finanzchefs sich dieser Steuerrisiken bewusst sind und bei anstehenden Entscheidungen, wie beispielsweise über Investitionen, Finanzierungen, Restrukturierungen oder vertragliche Vereinbarungen, darauf achten, diese zu vermeiden.
Viele KMU befassen sich spätestens in der zweiten Jahreshälfte mit der Planung des kommenden Geschäftsjahres und schmieden dabei Pläne, wie die Unternehmensziele durch Wachstumsinvestitionen, Innovationen oder auch Restrukturierungen erreicht werden können. Wenn die Unternehmensplanung allerdings nicht in enger Abstimmung mit der Steuerplanung vorgenommen wird, sind Risiken durch ungewollte Steuerwirkungen kaum zu vermeiden.
Deshalb ist vor allem der Frage nachzugehen, ob und welche Steuereffekte mit geplanten Aktivitäten und Massnahmen im Planungszeitraum verknüpft sind. Im vorliegenden Beitrag werden vor allem die steuerlichen Risiken aus einer fehlenden Abstimmung von Unternehmens- und Steuerplanung in den Mittelpunkt gerückt. Gerade die Missachtung von Steuerwirkungen betrieblicher Entscheidungen führt zu Steuernachzahlungen, die die Liquidität eines kleinen sowie mittleren Unternehmen ausserordentlich belasten oder sogar an den Rand der finanziellen Überlebensfähigkeit führen können.
Relevante Steuerrisiken
Zunächst stellt sich die Frage, wer in KMU überhaupt verantwortlich für die Beurteilung von Steuerrisiken ist. Gemäss des OR-Artikels 716a ist der Verwaltungsrat mit der Oberleitung der Gesellschaft – AG, aber auch GmbH – betraut. In dieser Funktion ist er verantwortlich für die Erstellung des Geschäftsberichtes, welcher auch die Jahresrechnung (Art. 958 OR) beinhaltet.
Obwohl Artikel 959c OR die Vornahme und Dokumentation einer Risikobeurteilung nicht mehr explizit vorsieht, ist das verantwortliche Leitungsorgan gehalten, eine solche vorzunehmen, da die Rechnungslegung auf der Prämisse der Fortführung basiert und diese für mindestens ein Jahr gewährleistet sein muss. Daraus ist abzuleiten, dass auch steuerliche Risiken, welche die Fortführung der Unternehmung durchaus infrage stellen können, zu analysieren und bei Bedarf die notwendigen Abwehrmassnahmen vorzusehen sind. Welches sind aber die massgeblichen Steuerrisiken? Für KMU sind drei Gruppen von Risikokreisen zu unterscheiden: