Das neue Schweizer Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) verlangt von den Unternehmen, dass sie im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Abstimmung der Umsätze zum handelsrechtlichen Abschlusstestat vornehmen, und zwar bis 180 Tage nach Ende des Kalenderjahrs. Im Vergleich zur bisherigen Abstimmung wurden die Vorgaben wesentlich verschärft. Es muss mindestens einmal jährlich eine Abstimmung sowohl des Umsatzes (Art. 72 MWSTG i.V. mit Art. 128 Abs. 1 und 2 MWSTV) als auch der Vorsteuer (Art. 72 MWSTG i.V. mit Art. 128 Abs. 1 und 3 MWSTV) erfolgen. Die Ergebnisse aus diesen Abstimmungsarbeiten ermöglichen dem Steuerpflichtigen, mögliche Fehl-, Unter- oder Überdeklarationen in der Berichtigungsabrechnung zu bereinigen (MWSt-Info «Abrechnung und Steuerentrichtung», Ziffer 6). Meldet ein Steuerpflichtiger mit Abschluss per Kalenderjahr allfällige Mängel nicht bis Ende August des Folgejahres (Einreichefrist), kann die Steuerverwaltung dieses Vergehen als Steuerhinterziehung qualifizieren und mit einer Busse von 20 000 Franken bestrafen.
Kontrollinstrument
Die MWSt-Abstimmung soll die Vollständigkeit und Korrektheit nachweisen. Sie dient sowohl der internen als auch externen Kontrolle. Im Rahmen der internen Kontrolle ist es möglich, Schwachstellen in Abläufen, Probleme bei der Umsetzung im ERP-System oder falsche mehrwertsteuerliche Qualifikationen zu erkennen und zu beheben. Mit der detaillierten Umsatzabstimmung können die Unternehmen bei einer Revision finanzielle Konsequenzen aus unerkannten Fehlern vermeiden und Betriebsabläufe besser einschätzen. Aus einer revisionstauglichen Abstimmung gehen im Weiteren hervor, welche Korrekturen und Nachdeklarationen für die jährliche MWSt-
Berichtigungsabrechnung nötig sind.
Inhaltliche Schlüsselelemente
Eine MWSt-Abstimmung soll im Wesentlichen folgende drei Prüfschritte beinhalten:
- Die lückenlose Abstimmung der relevanten Umsätze (Mittelzuflüsse)
- Den Nachweis der korrekten Geltendmachung des Vorsteueranspruchs
- Die Rekapitulation der bilanzierten MWSt-Konten zur Steuerzahllast der Steuerperiode.
Umsatzseitig sind sämtliche Mittelzuflüsse mit den Umsätzen, die in den MWSt-Abrechnungen deklariert wurden, abzugleichen und nach ihrer Art und steuerlichen Qualifikation zu gliedern in:
- Steuerbare Umsätze
- Steuerbefreite Umsätze
- Von der Steuer ausgenommene Umsätze
- Aufwandsweiterverrechnungen
- Abschlussbuchungen
- Nicht-Entgelte
Die Vorsteuer-Abstimmung muss nach Art. 128 Abs. 3 MWSTV aufzeigen, dass die Vorsteuern gemäss den Vorsteuerkonten der Bilanz (oder ersatzweise durch andere Aufzeichnungen) mit den deklarierten Vorsteuern übereinstimmen. Die Erfahrungen der Autorinnen mit ersten MWSt-Revisionen durch die ESTV unter dem aktuellen MWSTG im Jahr 2010 zeigen, dass eine blosse Abstimmung der gebuchten zu den deklarierten Vorsteuerbeträgen nicht ausreicht. Es ist deshalb zu empfehlen, mindestens eine Vorsteuerplausibilisierung vorzunehmen, um allfällige Fehlbuchungen zu erkennen. Die Abstimmung der MWSt-Konten muss nachweisen, dass die deklarierten mit den verbuchten Steuerbeträgen übereinstimmen.
