Wenn man Glück hatte, konnte man bislang bei der Krankenversicherung deutlich Prämien sparen, nur weil der Arbeitgeber oder der Verband oder sogar der private Sportverein einen sogenannten Kollektivvertrag mit einer oder mehreren Krankenversicherungsgesellschaften geschlossen hatte. Solche Rahmenverträge gewährten, je nach Grösse und Zusammensetzung des Kollektivs, den über sie Versicherten bis zu 50 Prozent Rabatt auf die einzelne Zusatzversicherung. Ein Glück für den, der einen Kollektivvertrag hatte, aber Pech für all die anderen Versicherten.
Beschränkter Rabatt
Diese Ungleichbehandlung hat daher nun auch ein Ende: Per Januar 2017 werden die letzten Kollektivverträge zwischen Krankenversicherern und Vereinen, Firmen oder Verbänden angepasst und der darüber auf Zusatzversicherungen gewährte Rabatt auf maximal zehn Prozent beschränkt. Die Finanzmarktaufsicht (Finma) war zuvor bei einer breit angelegten Untersuchung der mehreren Tausend existierenden Kollektivverträge auf willkürlich gebildete Risikogemeinschaften gestossen, deren Risikoprofil einen Rabatt von teilweise bis zu 50 Prozent in Tat und Wahrheit gar nicht rechtfertigt. Daher kam die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, «dass im Markt eine nicht gerechtfertigte Handhabung von Rabattierungen verbreitet ist. Dies äussert sich etwa durch versicherungstechnisch nicht begründbare Rabatte, welche zur Benachteiligung von einzelnen Versicherten führen (…).»
In der Folge erliess sie Mitte des Jahres 2015 eine Weisung, gemäss der die Krankenversicherer alle über Kollektivverträge gewährten Rabatte von mehr als zehn Prozent der Finma zur Genehmigung vorlegen müssen. Und die Finma genehmigt einen höheren Rabatt von mehr als zehn Prozent nur, sofern die Rabattierung versicherungstechnisch begründet und dementsprechend belegt werden kann. Denn gemäss dem Gesetz müssen gewährte Rabatte betriebswirtschaftlich oder statistisch begründbar sein. Demnach dürfte ein gewährter Preisnachlass also nicht höher sein als die mit einem Kollektivvertrag eingesparten Kosten.
Dies war – gemäss einer Erhebung der Finma – aber lange nicht bei allen Kollektivverträgen der Fall. Dann, so die logische Argumentation, führen ungerechtfertigt gewährte Rabatte zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten und jeder, dessen Arbeitgeber oder Sportverein keinen Kollektivvertrag mit einem Krankenversicherer geschlossen hat und der daher nicht von speziellen Rabatten profitiert, finanziert die Rabatte für die herrschenden Kollektivverträge mit. Um die Dimensionen zu veranschaulichen: Die grössten Krankenversicherer des Landes haben bis zu 2000 solcher Rahmenverträge mit Firmen, Vereinen oder Verbänden geschlossen.
Mehreinnahmen für Versicherer
Seitens der Kassen wurden solche Rabatte an die verschiedensten Kollektive damit gerechtfertigt, dass sie mittels der Kollektivversicherung auch ihre Kosten senken konnten, weil der Verwaltungsaufwand geringer ist und oder je nach Zusammensetzung des Kollektivs auch die Risiken geringer sind. Weniger Rabatt für die Versicherten heisst auf der anderen Seite aber höhere Prämieneinnahmen für die Krankenversicherungen. Dank neuer Rahmenbedingungen dürfen sich die Kassen über höhere Einnahmen freuen und es bleibt abzuwarten, wie diese Mehreinnahmen verwendet werden. Nur wenige Kassen haben offiziell kommuniziert, dass sie die zusätzlichen Einnahmen über eine generelle Tarifsenkung an die Versicherten zurückfliessen lassen. Auch hier hat die Finma angekündigt, genau hinzuschauen, wie die Krankenversicherer die Mehreinnahmen verwenden werden.