Finanzen & Vorsorge

Versicherungen

Reduzierte Rabatte bei Kollektivverträgen

Die Finanzmarktaufsicht hat den Rabatten durch Kollektivverträge einen Riegel geschoben. Den Versicherten drohen dadurch markante Prämienerhöhungen bei den Zusatzversicherungen. Dennoch sollte aber die Police nicht voreilig und um jeden Preis auf den nächsten möglichen Kündigungstermin beendet werden.
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Wenn man Glück hatte, konnte man bislang bei der Krankenversicherung deutlich Prämien sparen, nur weil der Arbeitgeber oder der Verband oder sogar der private Sportverein einen sogenannten Kollektivvertrag mit einer oder mehreren Krankenversicherungsgesellschaften geschlossen hatte. Solche Rahmenverträge gewährten, je nach Grösse und Zusammensetzung des Kollektivs, den über sie Versicherten bis zu 50 Prozent Rabatt auf die einzelne Zusatzversicherung. Ein Glück für den, der einen Kollektivvertrag hatte, aber Pech für all die anderen Versicherten.

Beschränkter Rabatt

Diese Ungleichbehandlung hat daher nun auch ein Ende: Per Januar 2017 werden die letzten Kollektivverträge zwischen Krankenversicherern und Vereinen, Firmen oder Verbänden angepasst und der darüber auf Zusatzversicherungen gewährte Rabatt auf maximal zehn Pro­zent beschränkt. Die Finanzmarktaufsicht (Finma) war zuvor bei einer breit angelegten Untersuchung der mehreren Tausend existierenden Kollektivverträge auf willkürlich gebildete Risikogemeinschaften gestossen, deren Risikoprofil einen Rabatt von teilweise bis zu 50 Prozent in Tat und Wahrheit gar nicht rechtfertigt. Daher kam die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, «dass im Markt eine nicht gerechtfertigte Handhabung von Rabattierungen verbreitet ist. Dies äussert sich etwa durch versicherungstechnisch nicht begründbare Rabatte, welche zur Benachteiligung von einzelnen Versicherten führen (…).»

In der Folge erliess sie Mitte des Jahres 2015 eine Weisung, gemäss der die Krankenversicherer alle über Kollektivverträge gewährten Rabatte von mehr als zehn Prozent der Finma zur Genehmigung vorlegen müssen. Und die Finma genehmigt einen höheren Rabatt von mehr als zehn Prozent nur, sofern die Rabattierung versicherungstechnisch begründet und dementsprechend belegt werden kann. Denn gemäss dem Gesetz müssen gewährte Rabatte betriebswirtschaftlich oder statistisch begründbar sein. Demnach dürfte ein gewährter Preisnachlass also nicht höher sein als die mit einem Kollektivvertrag eingesparten Kosten.

Dies war – gemäss einer Erhebung der Finma – aber lange nicht bei allen Kollektivverträgen der Fall. Dann, so die logische Argumentation, führen ungerechtfertigt gewährte Rabatte zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten und jeder, dessen Arbeitgeber oder Sportverein keinen Kollektivvertrag mit einem Krankenversicherer geschlossen hat und der daher nicht von speziellen Rabatten profitiert, finanziert die Rabatte für die herrschenden Kollektivverträge mit. Um die Dimensionen zu veranschaulichen: Die grössten Krankenversicherer des Landes haben bis zu 2000 solcher Rahmenverträge mit Firmen, Vereinen oder Verbänden geschlossen.

Mehreinnahmen für Versicherer

Seitens der Kassen wurden solche Rabatte an die verschiedensten Kollektive damit gerechtfertigt, dass sie mittels der Kollektivversicherung auch ihre Kosten senken konnten, weil der Verwaltungsaufwand geringer ist und oder je nach Zusammensetzung des Kollektivs auch die Risiken geringer sind. Weniger Rabatt für die Versicherten heisst auf der anderen Seite aber höhere Prämieneinnahmen für die Krankenversicherungen. Dank neuer Rahmenbedingungen dürfen sich die Kassen über höhere Einnahmen freuen und es bleibt abzuwarten, wie diese Mehreinnahmen verwendet werden. Nur wenige Kassen haben offiziell kommuniziert, dass sie die zusätzlichen Einnahmen über eine generelle Tarifsenkung an die Versicherten zurückfliessen lassen. Auch hier hat die Finma angekündigt, genau hinzuschauen, wie die Krankenversicherer die Mehreinnahmen verwenden werden.

Anpassungen per Januar 2017

Obwohl die Krankenversicherungen gegen diese, ihrer Meinung nach weitreichende, Einmischung der Aufsichtsbehörde Finma in ihr Versicherungsgeschäft Sturm gelaufen sind, mussten die Rabattierungen aufgehoben werden. Einige der grossen Kassen haben bereits Anfang 2016 einige Tarife angepasst, die meisten werden die Rabatte aber erst auf Anfang 2017 auf maximal zehn Prozent limitieren oder auch ganz streichen. Insgesamt dürften über eine Million Versicherte betroffen sein, denen ein bisher gewährter Preisnachlass ganz oder teilweise gestrichen wird. Die Betroffenen werden, falls noch nicht geschehen, in den nächsten Wochen entsprechende Post von ihren Krankenkassen erhalten – unter Umständen im Einzelfall recht teure Post.

Die Betroffenen haben aber, obschon es sich hierbei um eine Anpassung der Prämie seitens der Versicherungsgesellschaften handelt, kein ausserordentliches Kündigungsrecht, da die Tarifprämie unverändert bleibt und nur der Rabatt darauf gestrichen wurde. Wer mit der neuen, höheren Prämie seiner Zusatzversicherung demnach nicht einverstanden sein sollte, muss den nächsten ordentlichen Kündigungstermin abwarten. Einige Versicherer sehen Kündigungsfristen von 3,5 oder 6 Monaten vor. Weiteren Aufschluss über die Einzelheiten geben die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Kassen.

Kassenwechsel gut überlegen

Allerdings sollten die Versicherten sich vorher gut überlegen, ob sie auch von der nächstmöglichen Kündigung sofort Gebrauch machen sollten. Dies, weil der Abschluss einer neuen Zusatzversicherung bei einer anderen, günstigeren Krankenkasse, unter Umständen mit einer Wartefrist von bis zu sechs Monaten verbunden sein kann.

Zudem verlangen die Versicherer je nach Zusatzversicherung auch das Ausfüllen eines umfangreichen Gesundheitsfragebogens. Und letztlich ist es nicht garantiert, ob die neue Zusatzversicherung zustande kommt, da – anders als bei der Grundversicherung – seitens der Krankenkassen keine Aufnahmepflicht besteht und somit der Abschluss einer Police vonseiten der Krankenversicherung auch abgelehnt werden kann, beispielsweise bei chronisch Kranken oder bei einer auffälligen Vorgeschichte der jewei­ligen Person.

Wenn die Versicherten dennoch eine Anpassung der Tarifprämie erhalten haben, was auf den ersten Blick nicht zwingend ersichtlich sein muss, und aufgrund dieser Prämienerhöhung die Kasse wechseln wollen, dann muss die Kündigung bis zum 30. November bei Ihrem Versicherer eingegangen sein. Wer aber trotzdem von einer priva­ten lückenlosen Zusatzdeckung profitieren möchte, sollte sich zuerst um einen neuen Vertrag bemühen und dort die Konditionen wie die Wartefristen, die Leistungen, die Rückvergütungen und so weiter genau studieren und gegen die Leistungen und Kosten des bestehenden Vertrags abwägen, bevor die Zusatzversicherung gekündigt wird. Auch wenn das heisst, dass aktuell von der Rabattkürzung und einer regulären Prämienerhöhung Betroffene erst einmal die höheren Prämien bezahlen müssen und erst auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin (häufig der 30. Juni, der 31. Juli oder der 30. September) die Krankenkasse wechseln können. Dann aber sauber vorbereitet und mit dem gewünschten lückenlosen Versicherungsschutz.

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