Das Scheitern der Unternehmenssteuerreform III (USR III) an der Urne am 12. Februar 2017 hat zu grosser Verunsicherung geführt. Die Schweiz steht unter Druck. Bis zum 1. Januar 2019 verbleibt nicht mehr viel Zeit, bis dann muss sie alle kantonalen Sondersteuerregimes für Holding- und Domizilgesellschaften abschaffen. Dazu hat sie sich international verpflichtet, wenn sie nicht wieder auf «schwarzen Listen» erscheinen will. Wegen der Ablehnung der USR III fehlen der Schweiz jetzt allerdings die notwendigen steuerlichen Instrumente, um auf die Aufhebung der Sonderregelungen zu reagieren. Zu diesem Thema ist nochmals die Politik gefordert.
Offenlegung von Steuerrulings
Bereits ab dem 1. Januar 2018 tauscht die Schweiz unabhängig vom Ergebnis der USR-III-Abstimmung Informationen über Steuerrulings mit ausländischen Partnerstaaten aus. Die Steuerbehörden geben ab diesem Zeitpunkt unter bestimmten Voraussetzungen Informationen zu Gesellschaften mit Sondersteuerstatus weiter, die in der Schweiz ansässig sind. Das entsprechende OECD-Amtshilfeübereinkommen ist Anfang 2017 in Kraft getreten. Die Weltwirtschaftsorganisation will damit erreichen, dass Unternehmen nicht durch künstliche Gewinnverlagerung in die Schweiz Steuern umgehen können.
Mit dem spontanen Informationsaustausch werden die Angaben nicht erst bei Ersuchen übermittelt, sondern bereits, wenn der übermittelnde Staat von einem möglichen Interesse des Partnerstaates ausgehen kann. Ursprünglich war geplant, dass nur Informationen zu steuerlich privilegierten Gesellschaften geliefert werden sollen. Nun werden auch Rulings an ausländische Behörden gemeldet, die eine einseitige Festlegung von Verrechnungspreisen betreffen oder Vereinbarungen umfassen, mit denen die Steuerbemessungsgrundlagen für das Unternehmen reduziert werden. Der Informationsaustausch gilt für Steuerrulings, die nach dem 1. Januar 2010 erlassen wurden und am 1. Januar 2018 noch in Kraft sind. Es bleibt also noch bis Ende 2017 Zeit, Vorkehrungen zu einem allfälligen Verzicht auf ein solches Ruling zu treffen.
Strafsteuern vermeiden
Nicht alle Unternehmen mit Steuerrulings sind betroffen. Der spontane Informationsaustausch gilt für Gesellschaften mit grenzüberschreitender geschäftlicher Tätigkeit, die teilweise im Ausland steuerpflichtig sind. Ein Beispiel: Hat ein italienischer Konzern in der Schweiz eine Holding-Tochtergesellschaft, so meldet die hiesige Steuerbehörde ihren Kollegen in Italien einen allfälligen steuerlichen Sonderstatus des schweizerischen Firmenablegers.
Die italienischen Behörden können dann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung über ein Amtshilfegesuch Einsicht in Steuerunterlagen der Firma in der Schweiz verlangen. Verschiedene Staaten haben bereits Strafsteuern angekündigt, wenn bei ihnen aktive Unternehmen andernorts ihre Steuern optimieren. Als Folge davon könnte die Steuerrechnung für die Muttergesellschaft in Italien höher ausfallen und eine Strafsteuer verhängt werden.
Für Firmen mit kantonalem Sonderstatus empfiehlt es sich also bereits jetzt, einen freiwilligen Verzicht auf diese Spezialbehandlung zu prüfen und mögliche Kompensationen auszuloten. Das bringt nicht nur rasch Rechtssicherheit, sondern sie entgehen auch allfälligen Strafmassnahmen im Ausland.