Finanzen & Vorsorge

Finanz- und Vorsorgeplanung V

Lösungen für den Unternehmer in der Scheidung

Die Folgen einer Scheidung können sich schwerwiegend und nachhaltig auf das Vermögen der Ehegatten auswirken. Der vorliegende Artikel soll dem Unternehmerehegatten die Problemkreise der Scheidung im Zusammenhang mit seinem Vermögen und seinem Einkommen aufzeigen, gleichzeitig aber auch auf Lösungsansätze hinweisen.
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In der Schweiz können die Ehegatten drei verschiedene Güterstände wählen: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. ­Jeder Güterstand hat eigene Regelungen, wie das Vermögen bei der Auflösung der Ehe behandelt wird. Schliessen die Ehegatten keinen Ehevertrag ab oder ­erfolgt keine richterliche Anordnung der Gütertrennung, unterstehen die Ehe­gatten ­automatisch den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung. Da dies für weit über 50 Prozent der Ehen gilt, liegt der Fokus nachstehend auf dem ­Güterstand der Errungenschaftsbetei­ligung.

Gesetzliche Ausgangslage

Beim Güterstand der Errungenschafts­beteiligung werden die Vermögenswerte je nach deren Herkunft in vier unterschiedliche «Töpfe» eingeteilt. Bei beiden Ehegatten besteht je ein Topf «Eigengut» und ein Topf «Errungenschaft». Als Eigengut gelten alle Vermögenswerte, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persön­lichen Gebrauch dienen – wie beispielsweise Kleider, Schmuck und so weiter –, des Wei­teren alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat oder die ihm später durch Erbgang oder ander­weitig unentgeltlich zugefallen sind, sowie Ersatzanschaffungen. In den Topf der Errungenschaft gehören unter an­derem der Arbeitserwerb – also der während der Ehe angesparte Lohn –, die Erträge des Eigenguts sowie jegliche Er­satzanschaffungen für Errungenschaft. 

Jeder Ehegatte hat im Falle der Auflösung der Ehe Anspruch auf die Hälfte der Nettovermögen, die sich im Zeitpunkt der Auflösung in den beiden Töpfen «Errungenschaft» befinden. Dies kann für einen Ehegatten, der im Vergleich zum anderen Ehegatten mehr Vermögenswerte in seiner Errungenschaft hat, zum Problem werden, wenn nicht ausreichend flüs­sige Mittel ­vorhanden sind.

Im schlimmsten Fall hat der finanziell bessergestellte Ehegatte Vermögenswer­te zu verkaufen, um genügend Mittel zur Auszahlung freizulegen. Handelt es sich dabei um Gesellschafteranteile eines ­eigenen Unternehmens, hätte der Unternehmerehegatte seine ­Anteile zu verkaufen oder zu belehnen. Der Supergau für jeden Unternehmer, der die Erhaltung des Unternehmens über die Scheidung hinaus anstrebt.

Mit einer umsichtigen Planung kann der Unternehmerehegatte dieses Horrorszenario abwenden.

Das Eigengutsvermögen

Gründet ein Ehegatte eine Gesellschaft (AG/GmbH) vor der Ehe, so hat er die ­Gesellschafteranteile im Falle einer späteren Scheidung nicht mit dem anderen Ehegatten zu teilen, da die Anteile seinem Eigengut zuzuordnen sind. Selbiges gilt, wenn dem Ehegatten die Anteile durch Schenkung oder Erbschaft zufallen be­ziehungsweise er die Anteile aus Schenkungs- oder Erbschaftsmitteln oder anderem Eigengut erwirbt.

Unbeachtlich der Zuteilung der Gesellschafteranteile, weist das Gesetz den von der Gesellschaft bezogenen Lohn der ­Errungenschaft zu. Den während der Ehejahre bezogenen angesparten Lohn hat der Unternehmerehegatte folglich mit dem anderen Ehegatten zu teilen. 

Die Erträge von Eigengutsvermögen weist das Gesetz ebenfalls der Errungenschaft des Unternehmerehegatten zu. Dazu gehören unter anderem die von den Gesellschafteranteilen bezogenen Dividenden. 

Folglich hat der Unternehmerehegatte die während der Ehedauer bezogenen angesparten Dividenden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit dem anderen Ehegatten zu teilen. Bei einer Ehedauer von mehreren Jahren kann dies eine beträchtliche Summe bedeuten, die der Unternehmerehegatte dem anderen Ehegatten auszuzahlen hat.

Mittels eines öffentlich beurkundeten, gemeinsamen Ehevertrags kann diese Gefahr gebannt werden. Zu Gunsten des Erhalts des Unternehmens im Falle einer Scheidung können die Ehe­gatten ver­einbaren, dass Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die ­Ausübung eines ­Berufs oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, Eigengut darstellen. Unter solche «Vermögenswerte» fallen dabei zum einen zweck­gebundene Ge­genstände zur Ausübung des Betriebs und zum anderen jedoch auch mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmerehegatten zusammenhängende Unternehmensbeteiligungen von gewisser Bedeutung.

Bedeutender dürfte die Möglichkeit der Ehegatten sein, die Erträge des Eigenguts dem Eigengut selbst zuzuweisen, und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, der Errungenschaft. Damit fallen grundsätzlich sämtliche Dividenden von Eigenguts­anteilen in das Eigengut des Unternehmerehegatten und müssen anlässlich der Scheidung nicht mit dem anderen Ehegatten geteilt werden.

Dabei ist aber zu beachten, dass lediglich jener Vermögensertrag von der Errungenschaft ausgeschlossen werden kann, der auf das unternehmerisch investierte Kapital zurückzuführen ist. Der Errungenschaft bleibt alles vorbehalten, was im Sinne einer angemessenen Entschä­digung der Unternehmertätigkeit zuzuordnen ist. So das Bundesgericht. Was ­unter «angemessene Entschädigung» zu verstehen ist, muss im Einzelfall unter ­Betrachtung der entsprechenden Tätigkeit beurteilt werden.

Folglich hat sich ein Ehegatte, der in ­unternehmerischer Stellung tätig ist, für seine Tätigkeit einen angemessenen Lohn auszuzahlen, der in die Errungenschaft fällt. Er darf sich seine Unternehmerentschädigung nicht einzig und allein über Dividendenausschüttungen aus­zahlen lassen, da der andere Ehegatte ­an­sonsten leer ausginge. Das entspricht nicht der Idee des Gesetzgebers, mit dem Ausschluss der Vermögenserträge aus der Errungenschaft allein das Unternehmen des Ehegatten schützen zu wollen.

Nacheheliche Unterhaltsbeiträge

Weiterhin weit verbreitet ist in der Schweiz die sogenannte «Einverdienerehe». Dabei kümmert sich ein Ehegatte um den gemeinsamen Nachwuchs und arbeitet aus diesem Grund nicht oder in einem ­reduzierten Pensum. Der andere Ehegatte arbeitet dabei meist in einem höheren beziehungsweise einem Vollpensum. 

Sofern ein Ehegatte unternehmerisch ­tätig ist und aus diesem Grund den fa­miliären Unterhalt erwirtschaftet, fragt sich bei der Auflösung der Ehe, ob der a­ndere Ehegatte zur Beibehaltung des während der Ehe geführten Lebensstandards finanzielle Ansprüche – sogenannten nachehelichen Unterhalt – geltend machen kann. 

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nachehelicher Unterhalt nur dann geschuldet, wenn die konkrete Ehe das Leben der Ehegatten geprägt hat. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer lebensprägenden Ehe. 

Insbesondere ist eine Ehe gemäss dem höchsten Gericht dann lebensprägend, sofern ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung auf­gegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung ­anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte. Obergrenze des Unterhaltsanspruchs ist jedoch stets der zuletzt gemeinsam gelebte Standard. 

Diese Konstellation ist oft bei Ehegatten anzutreffen, bei welchen der eine unternehmerisch tätig ist und gemeinsame Kinder existieren. Im Falle einer Trennung beziehungsweise Scheidung entstehen plötzlich Mehrkosten (Finanzierung einer zweiten Wohnung inklusive Hausrat, allenfalls zweites Auto und so weiter), deren Bezahlung die Familie in eine finanzielle Schieflage bringen können.

Dem kann entgegengewirkt werden, indem die Ehegatten die sogenannte Schulstu­fenregel des Bundesgerichts konsequent umsetzen. Sobald das jüngste gemeinsame Kind eingeschult wird (Eintritt in den Kindergarten), kann demjenigen Ehegatten, der sich um die Kinderer­ziehung und den Haushalt kümmert, ein 50-Prozent-Pensum grundsätzlich zu­gemutet werden. Ab Eintritt in die Se­kundarstufe ein Pensum von 80 Prozent und ab Vollendung des 16. Lebensjahrs ein Vollzeitpensum. 

Berufliche Vorsorgegelder

Im Falle der Scheidung schreibt das Gesetz vor, dass die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden. 

Ist eine Person in selbstständiger, unternehmerischer Stellung tätig, besteht keine Beitragspflicht beziehungsweise kein Vorsorgevermögen. Im Scheidungsfall wären keine Pensionskassengelder vorhanden, die zu teilen wären. Sofern der Unternehmerehegatte seine Vorsorge über die dritte Säule aufgebaut hat, und dabei seinen Arbeitserwerb dafür verwendete, so fällt der Betrag der dritten Säule in die Errungenschaft und ist im Falle der Scheidung mit dem an­deren Ehegatten zu teilen. 

Für weitere Informationen zur scheidungsrechtlichen Behandlung von Vorsorgegeldern verweisen wir auf unseren Beitrag im «KMU-Magazin» Nr. 10, Ok­tober 2021.

Schlussbemerkung

Für den Unternehmer gilt, dass er sich bereits im Zeitpunkt der Heirat mit einer ­allfälligen Scheidung und deren hypo­thetischen Folgen auseinanderzusetzen hat, wenn er keine bösen Überraschungen erleben möchte. Es ist verständlich, dass solche Gedanken im Zeitpunkt der Hochzeit völlig unromantisch sind. Doch sind solche Entscheidungen zu Beginn der Ehe für eine Weiterführung des Unternehmens nach der Scheidung von ­äus­serster Wichtigkeit. Vielfach ist ein Un­ternehmer nämlich nicht nur für sein eigenes Glück, sondern auch für dasje­nige von zahlreichen anderen Personen wie Mitarbeitenden und Kunden mass­geblich.