Finanzen & Vorsorge

Corona-Kredit

Leitfaden für die Beantragung eines Überbrückungskredits

Zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen hat der Bund zusammen mit verschiedenen Banken und der Schweizerischen Bankiervereinigung ein Programm für Überbrückungskredite im Umfang von 20 Milliarden CHF entwickelt. Am 25. März 2020 hat der Bundesrat die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung erlassen, welche am 26. März 2020 in Kraft getreten ist.

Dieser Leitfaden führt durch den Ablauf der Vergabe von Covid-19 Überbrückungskredite.

Der Covid-19-Kredit

Definition

Kredite bis zu 500 000 CHF, die vom Bund zu 100 Prozent mittels Solidarbürgschaft verbürgt werden.

Kreditvolumen

Höchstens 10 Prozent des Jahresumsatzes bis maximal 500 000 CHF.

Freigabe

Innert weniger Stunden nach Einreichung des Gesuchs.

Voraussetzungen

  • Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
  • Schweizer Gruppengesellschaften ausländi- scher Konzerne (Einschränkung Mittelverwendung)
  • Gründung vor dem 1. März 2020
  • zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation stehen
  • erhebliche Beeinträchtigung hinsichtlich Umsatz aufgrund der Covid-19 Pandemie
  • nicht bereits (andere) Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen erhalten

Verwendung

Covid-19-Kredite dürfen ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden (inkl. Refinanzierung von Kontoüberzügen seit dem 23. März 2020.) Ausgeschlossen ist die Verwendung für neue Investitionen in Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind.

Während der Dauer der Bürgschaft untersagt

  • Ausschüttung Dividende oder Tantieme
  • Rückerstattung Kapitaleinlagen
  • Gewährung von Darlehen
  • Refinanzierung von Privat- oder Aktionärsdarlehen
  • Weiterleitung der Mittel an ausländische Grup pengesellschaften

Die Antragsstellung

Bedingungen und Konditionen

Zins: Covid-19-Kredite werden zu 0.0 Prozent p.a. verzinst. Das EFD kann die Zinssätze jährlich anpassen. Erstmalig per 31. März 2021.

Laufzeit: Höchstens fünf Jahre ab Kreditgewährung. Optionale Verlängerung um zwei Jahre bei Härtefällen möglich.

Rückzahlung: Spätestens am Ende der Lauf- zeit inkl. aufgelaufener Zinsen. Die Kreditvergebende Bank hat das Recht, während der Laufzeit Amortisationszahlungen beziehungsweise Limitenreduktionen einzuführen.

Kündigung: Sowohl der Kreditnehmer als auch der Kreditgeber Bank haben das Recht, den Covid-Kredit jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Kreditgeber (Bank) kann dies allerdings nur aus regulatorischen oder rechtlichen Gründen (zum Beispiel Verletzung Kreditvereinbarungen) geltend machen.

Buchhalterische Behandlung als Eigenkapital

Zwecks Erfüllung der Kapitalvorschriften gemäss Art. 725 Abs. 1 OR und Berechnung der Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR werden Covid-19-Kredite bis zum 21. März 2022 buchhalterisch als Eigenkapital berücksichtigt. Dies verhindert die drohende Überschuldung nach Aufnahme eines Überbrückungskredits.

Vollständigkeit und Wahrheit

Der Gesuchsteller bestätigt in der Kreditvereinbarung, dass seine Angaben vollständig und wahr sind (Freiheits- oder Geldstrafe). Zusätzlich drohen Geldstrafen bis 100 000 CHF, falls vorsätzlich mit falschen Angaben ein Covid-19-Kredit erwirkt wird oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der definierten Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden.