Niemand ist gerne krank, doch manchmal erwischt einen halt die Grippe und zwingt zur Erholung ins Bett oder man hat einmal keinen Schutzengel dabei, stürzt mit dem Velo im Stadtverkehr und bricht sich das Bein. Aus beiden Fällen resultiert eine Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Personen, die rechtlich jedoch sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls eines Mitarbeitenden kommt die obligatorische Unfallversicherung zum Zuge.
Lohnzahlungen nach Unfall
Jeder Arbeitgeber ist zum Abschluss einer solchen Unfallversicherung für seine Angestellten gemäss dem Unfallversicherungsgesetz UVG gesetzlich verpflichtet. Ist ein Arbeitnehmer mit acht Stunden oder mehr angestellt, muss der Arbeitgeber ihn auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichern.
Die Leistungen für den verunfallten Mitarbeitenden sind im UVG genau umschrieben, so besteht der Anspruch auf ein Taggeld ab dem dritten Tag nach dem Unfall, ab diesem Tag ist der Arbeitgeber von seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung entlastet, denn dann zahlt die Versicherung das Taggeld in Höhe von 80 Prozent des versicherten Lohnes. Allerdings nur bis zu einer maximalen Einkommenshöhe von aktuell 148 200 Franken jährlich. Daher kann die Lohneinbusse für Mitarbeitende, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, nach einem Unfall doch beträchtlich sein und das Haushaltsbudget empfindlich in Schieflage bringen.
Um dies zu verhindern, schliessen Arbeitgeber in der Regel eine UVG-Zusatzversicherung für diesen sogenannten Überschusslohn ab, die sicherstellt, dass alle Mitarbeitenden, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens, im Falle eines Unfalls ein Taggeld in Höhe von 80 Prozent ihres Einkommens beziehen können. Und zwar so lange, bis der Betroffene entweder wieder arbeitsfähig ist oder eine Rente beziehen muss – unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, denn die Leistung des Taggelds nach UVG ist nicht an das Arbeitsverhältnis gebunden.
Lohnzahlungen bei Krankheit
Im Gegensatz zur Unfallversicherung ist eine Krankentaggeldversicherung für den Arbeitgeber nicht obligatorisch – aber dennoch hat er die gesetzliche Pflicht, einem erkrankten Arbeitnehmer den Lohn für eine bestimmte Zeit weiterzuzahlen. Die Dauer dieser Lohnfortzahlungspflicht ist mit der sogenannten Basler, Zürcher und Berner Skala geregelt, welche die Zeitspanne nach Dauer der Betriebszugehörigkeit definiert. So muss beispielsweise ein Zürcher Arbeitgeber einem Angestellten mit zehn Dienstjahren über 16 Wochen das Krankentaggeld zahlen, aber ein Basler Betrieb nur 13 Wochen lang. Gesamt- oder Einzelarbeitsverträge können diese Pflicht zur Lohnfortzahlung en détail vorschreiben.
Ohne eine entsprechende Taggeldversicherung trägt somit der Arbeitgeber das Risiko, einem nicht arbeitsfähigen Angestellten über eine fixe Zeitspanne von bis zu maximal 17 Wochen 80 Prozent des versicherten Lohns ausrichten zu müssen. Diese Kosten können sich sogar nahezu verdoppeln, falls für den erkrankten Mitarbeiter eine Ersatzkraft bezahlt werden muss.