Finanzen & Vorsorge

Krankenversicherungen: Anspruch und Leistung (Teil 3 von 5)

Kosten und Leistungen optimieren

Die Krankentaggeldversicherung ist zwar nicht obligatorisch, aber sinnvoll. Und sie sollte regelmässig überprüft und angepasst werden. Das spart dem Unternehmen Kosten und gibt den Mitarbeitenden Sicherheit.
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Niemand ist gerne krank, doch manchmal erwischt einen halt die Grippe und zwingt zur Erholung ins Bett oder man hat einmal keinen Schutzengel dabei, stürzt mit dem Velo im Stadtverkehr und bricht sich das Bein. Aus beiden Fällen resultiert eine Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Per­sonen, die rechtlich jedoch sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls eines Mitarbeitenden kommt die obligatorische Unfallversicherung zum Zuge.

Lohnzahlungen nach Unfall

Jeder Arbeitgeber ist zum Abschluss einer solchen Unfallversicherung für seine Angestellten gemäss dem Unfallversicherungsgesetz UVG gesetzlich verpflichtet. Ist ein Arbeitnehmer mit acht Stunden oder mehr angestellt, muss der Arbeitgeber ihn auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichern.

Die Leistungen für den verunfallten Mitarbeitenden sind im UVG genau umschrieben, so besteht der Anspruch auf ein Taggeld ab dem dritten Tag nach dem Unfall, ab diesem Tag ist der Arbeitgeber von seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung entlastet, denn dann zahlt die Versicherung das Taggeld in Höhe von 80 Prozent des versicherten Lohnes. Allerdings nur bis zu einer maximalen Einkommenshöhe von aktuell 148 200 Franken jährlich. Daher kann die Lohneinbusse für Mitarbeitende, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, nach einem Unfall doch beträchtlich sein und das Haushaltsbudget empfindlich in Schieflage bringen.

Um dies zu verhindern, schliessen Arbeitgeber in der Regel eine UVG-Zusatzver­sicherung für diesen sogenannten Überschusslohn ab, die sicherstellt, dass alle Mitarbeitenden, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens, im Falle eines Unfalls ein Taggeld in Höhe von 80 Prozent ihres Einkommens beziehen können. Und zwar so lange, bis der Betroffene entweder wieder arbeitsfähig ist oder eine Rente beziehen muss – unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, denn die Leistung des Taggelds nach UVG ist nicht an das Arbeitsverhältnis gebunden.

Lohnzahlungen bei Krankheit

Im Gegensatz zur Unfallversicherung ist eine Krankentaggeldversicherung für den Arbeitgeber nicht obligatorisch – aber dennoch hat er die gesetzliche Pflicht, einem erkrankten Arbeitnehmer den Lohn für eine bestimmte Zeit weiterzuzahlen. Die Dauer dieser Lohnfortzahlungspflicht ist mit der sogenannten Basler, Zürcher und Berner Skala geregelt, welche die Zeitspanne nach Dauer der Betriebszugehörigkeit definiert. So muss beispielsweise ein Zürcher Arbeitgeber einem Angestellten mit zehn Dienstjahren über 16 Wochen das Krankentaggeld zahlen, aber ein Basler Betrieb nur 13 Wochen lang. Gesamt- oder Einzelarbeitsverträge können diese Pflicht zur Lohnfortzahlung en détail vorschreiben.

Ohne eine entsprechende Taggeldversicherung trägt somit der Arbeitgeber das Risiko, einem nicht arbeitsfähigen Angestellten über eine fixe Zeitspanne von bis zu maximal 17 Wochen 80 Prozent des versicherten Lohns ausrichten zu müssen. Diese Kosten können sich sogar nahezu verdoppeln, falls für den erkrankten Mitarbeiter eine Ersatzkraft bezahlt werden muss.

Und der Arbeitnehmer läuft  Gefahr, ohne eine entsprechende Taggeldversicherung nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gänzlich ohne Einkommen dazustehen. Zwar könnte er für diesen Fall eine eigene Krankentaggeldversicherung abschliessen, jedoch ist die Prämienbelastung solcher Einzelverträge meistens recht hoch, da hier das Risiko nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden kann.

Insofern ist der Abschluss einer kollektiven Krankentaggeldversicherung ebenso im Interesse des Arbeitgebers wie auch des Arbeitnehmers. Versicherungsnehmer ist jedoch immer der Arbeitgeber, der die Police bei einem Versicherer seiner Wahl für seine Angestellten abschliesst. Die Versicherungsgesellschaft kann damit das Risiko auf mehrere Köpfe verteilen und dadurch die Prämien deutlich tiefer bemessen als bei einer Einzelversicherung. Doch selbst diese tieferen Prämien kann der Arbeitgeber theoretisch vollumfänglich auf seine Mitarbeitenden umwälzen und ihnen vom Lohn abziehen. In der Praxis teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Prämienzahlungen jedoch meistens. In diesem Fall muss der Arbeitgeber während der vereinbarten Wartezeit lediglich 80 Prozent, anstatt 100 Prozent des Lohnes entrichten.

Üblicherweise werden auch von der Krankentaggeldversicherung nur 80 Prozent des Lohnes gezahlt, über entsprechend höhere Prämienzahlungen kann der Lohn aber auch auf 90 Prozent versichert werden. Zudem kann eine maximale Höhe des versicherten Lohnes vereinbart werden, beispielsweise 200 000 Franken. Und grundsätzlich kann der Arbeitgeber das Risiko der Lohnfortzahlungspflicht beginnend ab dem ersten Krankheitstag eines Angestellten auf die Versicherung übertragen; das hat jedoch seinen Preis. Daher gehen die meisten Firmen her und tragen die Lohnfortzahlungskosten in den ersten Wochen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeitenden bis zum Leistungsbeginn der Versicherung selbst.

Vergleichen zahlt sich aus

Eine kollektive Krankentaggeldversicherung kann ein Unternehmen bei einer Krankenkasse oder einer Versicherungsgesellschaft abschliessen. Rechtlich fusst eine Krankentaggeldversicherung entweder auf dem Krankenversicherungsgesetz KVG oder auf dem Versicherungsvertragsgesetz VVG. Bei einer Versicherung nach KVG sind die Leistungen und Modalitäten relativ genau umrissen: Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag der Erkrankung, Taggelder sind für eine oder mehrere Erkrankungen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten, ein Vorbehalt für bestimmte Krankheiten darf nur für maximal fünf Jahre vorgebracht werden. Hingegen sind die Vertragsparteien bei der Ausgestaltung einer Taggeldversicherung nach VVG wesentlich flexibler, weshalb viele Krankenkassen derzeit auch bemüht sind, den Bestand ihrer Taggeldpolicen nach KVG in Verträge nach dem VVG zu wandeln.

Das Angebot und Leistungsspektrum der am Markt erhältlichen Versicherungsprodukte im Bereich des Krankentaggeldes ist sehr breit, aber die Unternehmen stehen dabei in einer guten Verhandlungsposition. Daher lohnt sich die Überprüfung der Verträge mit dem bestehenden Versicherer immer und gegebenenfalls zahlt sich die neue Ausschreibung der Krankentaggeldversicherung in barer Münze aus und hilft, die Kosten eines Unternehmens zu senken.

Dabei sollten die Prämien einer Taggeldversicherung aber nicht isoliert betrachtet werden, denn die Ausgaben für die Lohnfortzahlungen zählen ebenso dazu wie der administrative Aufwand und auch die Auswirkungen auf die Pensionskasse, falls ein arbeitsunfähiger Mitarbeitender zum Invaliden wird. All diese Aspekte sollten in einer umfassenden Analyse der Risiken und der Kosten krankheitsbedingter Absenzen eines Unternehmens geprüft werden – und das immer im Hinblick auf eine bestmögliche und faire Absicherung der Mitarbeitenden.

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