Finanzen & Vorsorge

Kapitaleinlagenprinzip

Kapitaleinlagen aus steuerlicher und handelsrechtlicher Sicht

Im Zuge der Unternehmenssteuerreform II hat das Parlament einen bemerkenswerten und seit langem geforderten Systemwechsel im Bereich des Eigenkapitals geschaffen.Dadurch können Kapitaleinlagen neu verrechnungs- und einkommenssteuerfrei an die Anteilsinhaber zurückgeführt werden. Dieser Systemwechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlagenprinzip wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft treten.
PDF Kaufen

Am 21. Dezember 2007 hat der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktien- und Rechnungslegungsrecht) unterbreitet. In der Botschaft eingeschlossen ist die Änderung des Rechnungslegungsrechts. Darin enthalten sind Anpassungen an das Kapitaleinlagenprinzip.

Heute sind nur jene Beträge steuerfrei an den Aktionär rückzahlbar, die nominell ins Grund- oder Stammkapital einbezahlt wurden (zum Beispiel Aktienkapital). Andere Einzahlungen wie beispielsweise Zahlungen à fonds perdu oder Agio unterliegen der Verrechnungs- und Einkommenssteuer, wenn diese zurückbezahlt werden. Das Gesetz sieht eine Übergangs­periode von 14 Jahren vor. So sollen Kapital­einlagen seit dem 1. Januar 1997 steuerlich privilegiert werden.

Aufgrund dieses weitreichenden Systemwechsels und der spärlichen Übergangsbestimmungen stellen sich verschiedenste Fragen zur Regelung von diversen Sachverhalten. Bis zum heutigen Zeitpunkt (August 2010) haben sich weder die Eidgenössische Steuerverwaltung noch die kantonalen Steuerämter zu diesen Fragestellungen geäussert.

Steuerlich bevorteilt

Das bis Ende 2010 geltende Recht basiert auf dem Nennwertprinzip. Dabei bildet jeder geldwerte Vorteil aus einer Beteiligung steuerbarer Vermögensertrag, der keine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital darstellt. Alle Mittel, die von der Gesellschaft erwirtschaftet wurden, sind im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung steuerbar. Neu sollen Kapitaleinlagen steuerlich bevorzugt behandelt werden. Kapitaleinlagen beruhen auf dem Beteiligungsverhältnis zwischen dem Anteilsinhaber der Beteiligungsrechte (dem Aktionär oder dem Gesellschafter) und der Kapitalgesellschaft.

Meist stellt ein Aktionär oder Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft das Eigenkapital offen zur Verfügung. Solche Kapitaleinlagen werden in der Handelsbilanz als Kapitalreserven ausgewiesen. Unterbleibt diese Offenlegung, liegt eine verdeckte Kapitaleinlage vor, mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft im entsprechenden Umfang über stille Reserven verfügt. Sowohl offene als auch verdeckte Kapitaleinlagen stellen geldwerte Leistungen des Anteilsinhabers an seine Gesellschaft dar. Sie führen einerseits zur Bereicherung der Kapitalgesellschaft, anderseits steigern sie den Wert der Beteiligung beim Inhaber. Kapitaleinlagen sind entgeltliche Vorgänge.

Ausweis der Kapitaleinlagen

Das geltende Recht unterscheidet zwischen den allgemeinen Reserven, den Reserven für eigene Aktien, der Aufwertungsreserve und den statutarischen Reserven. Ein Mehrerlös, der bei der Ausgabe von Aktien nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielt und nicht zu Abschreibungs- oder Wohlfahrtszwecken verwendet worden ist, ist der allgemeinen Reserve gutzuschreiben. Somit sind nach geltendem Recht sämtliche Leistungen der Aktionäre, die keine Liberierung von Aktienkapital darstellen, wie insbesondere das Agio und Beiträge à fonds perdu, den offenen Reserven zuzuführen. Die allgemeine Reserve darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsgangs das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzu­wirken oder ihre Folgen zu mildern.

Akzentuierung in Finanzkrise

Angesichts der Finanzkrise hat der Bundesrat am 5. Dezember 2008 unter Führung von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf mit einer Zusatzbotschaft insbesondere im Bereich der Vergütung von Verwaltungsrat und Management nachgedoppelt. Die Vorlage des Bundesrats enthält sinnvolle Neuerungen, aber auch viele neue Vorschriften, welche über 170 000 Aktiengesellschaften ohne ersichtlichen Grund in ein gesetzgeberisches Zwangskorsett einbinden wollen.

Porträt