Finanzen & Vorsorge

Berufliche Vorsorge

Individuelle Wahl für Gutverdienende

In der beruflichen Vorsorge gilt das Kollektivitätsprinzip. Deshalb besteht naturgemäss wenig Freiraum für Individualität, mit einer Ausnahme: Bei sogenannten «1e»-Lösungen können gut verdienende Mitarbeitende die Anlagestrategie selbst wählen. Und so potenziell höhere Anlageerträge erwirtschaften. Wenn sie wollen.
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Viel Spielraum gibt es in der beruflichen Vorsorge eigentlich nicht. Es gibt ein Obligatorium sowie ein Überobligatorium. Und dann noch so etwas wie ein «Über-Überobligatorium». Doch nun der Reihe nach:

  • Das Obligatorium umfasst Löhne zwischen 24675 und 84600 Franken und beträgt somit rund 60000 Franken. Für die Vorsorgegelder im Obligatorium ist alles gesetzlich genau geregelt: Sie werden mit dem Mindestzinssatz verzinst (für das Jahr 2016 sind es 1,25 Prozent) und mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent in eine Rente umgewandelt (für ein Vorsorgeguthaben von zum Beispiel 100000 Franken gibt es mit diesem Umwandlungssatz eine Jahresrente von 6800 Franken).
  • Beim Überobligatorium – dazu gehören alle Lohnbestandteile ab 84600 Franken – sind die Pensionskassen in der Festlegung von Verzinsung und Umwandlungssatz frei. Sowohl im Obligatorium als auch im Überobligatorium kann der einzelne Versicherte nur über die Arbeitnehmervertreter in der Vorsorgeeinrichtung im Stiftungsrat indirekt Einfluss nehmen, von einer selbstbestimmten beruflichen Vorsorge ist das aber noch weit entfernt.

Die Selbstbestimmung

Für Spezialisten und Führungskräfte, die oftmals zu den Gutverdienern gehören, ist hingegen eine grössere Selbstbestimmung in der beruflichen Vorsorge möglich: Für die Lohnbestandteile ab 126900 Franken (Stand 2016) lässt das Gesetz die individuelle Wahl der Anlagestrategie zu.

Die Pensionskassen müssen diese sogenannten «Beletage»- oder «1e»-Lösungen in separaten Zusatzkassen führen und dürfen verschiedene Anlagestrategien bis zu einem Aktienanteil von maximal 50 Prozent anbieten. Selbstverständlich kann auch der Firmeninhaber selbst von den gleichen Möglichkeiten wie seine Kadermitarbeitenden profitieren. Ganz risikolos sind «1e»-Lösungen für den Arbeitgeber aber nicht. Der Grund ist das Freizügigkeitsgesetz (FZG), welches nämlich eine Mindestaustrittsleistung bei Dienstaustritt (Austritt aus der Unternehmung) vorschreibt.

Austrittsleistung garantiert

Ist der Verkaufserlös der Anlage beim Dienstaustritt tiefer als die gesetzlich vorgeschriebenen Austrittsleistungen, muss der Fehlbetrag ausfinanziert werden. Für solche Fälle müssen die Pensionskassen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven vorsehen, die in der Regel durch Zusatzbeiträge der Arbeitgeber geäufnet werden. Liegen solche Rückstellungen nicht vor, muss das Vorsorgewerk und damit letztlich der Arbeitgeber die Differenz unmittelbar beim Austritt ausfinanzieren. Mit anderen Worten: Der Einzelne kann eine risikoreiche Strategie fahren, weil er auf die Garantie der Mindestaus-trittsleistung zählen kann. Doch damit soll gemäss einer Botschaft des Bundesrates bald Schluss sein (siehe Box «Ausblick: Die Gesetzesrevision»). Bis dahin müssen die Arbeitgeber respektive die Unternehmer mit diesem Risiko leben.

Ausnahmelösung

Im Hinblick auf die bevorstehende Revision des Freizügigkeitsgesetzes hat Swiss Life eine Übergangslösung gesucht und gefunden: Mit Swiss Life Business Premium gewährt Swiss Life eine zeitlich limitierte finanzielle Garantie für gesetzlich erforderliche Austrittsverluste (gemäss Freizügigkeitsgesetz Artikel 15 und 17). So muss der Arbeitgeber weder Zusatzbeiträge für die Äufnung von Wertschwankungsreserven noch für Rückstellungen finanzieren. Für die Versicherten, die kein Risiko eingehen möchten, steht die Sparversicherung mit Nominalwert- und Zinsgarantie zur Verfügung.

Jene Unternehmen, die ihre Bücher nach IAS/IFRS führen, haben die Möglichkeit, sämtliche «1e»-Vorsorgeleistungen in Kapitalform zu definieren: Das heisst, sie können so die Bilanz von Vorsorgeverbindlichkeiten entlasten, wodurch die Vorsorgeverpflichtungen maximal reduziert werden. Unternehmen mit einer firmeneigenen Pensionskasse können damit die Spitzenrisiken reduzieren.

Fazit

Mit den «1e»-Lösungen können Unternehmer ihren Spezialisten und Kadermitarbeitenden mehr Selbstbestimmung in der beruflichen Vorsorge einräumen, weil jede versicherte Person ihren Anlageentscheid unter der Berücksichtigung der persönlichen Situation selbst trifft. Eine Abstimmung der Strategie mit dem persönlichen Anlagehorizont und der persönlichen Risikofähigkeit ermöglicht es, die Rendite der Vorsorgegelder zu optimieren. Einkäufe in «1e»-Lösungen können ausserdem vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden und so die Steuerbelastung merklich reduzieren.

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