Studien belegen, dass die Vielzahl der Versicherten ihren Vorsorgeausweis entweder gar nicht lesen oder ihn nicht verstehen. Dabei ergeben die geleisteten Sparbeiträge über die Strecke eines Berufslebens gesehen für viele wohl den grössten Beitrag ihrer persönlichen Vermögenswerte. Kurz vor seiner eigenen Pensionierung kann man sich schliesslich entscheiden, ob das Guthaben ganz oder teilweise ausbezahlt werden soll oder ob eine Rente gewählt wird. Auch Mischformen zwischen einem Teilbezug und einer Rente sind mittlerweile sehr verbreitet, bedürfen aber auch einer ausgereiften Haushaltsplanung, damit die Pensionszeit eine sorgenfreie Zeit bleibt.
Hürden für Eigenheimerwerb
Über den Bezug von Pensionskassengeldern für Wohneigentum wurde und wird heftig diskutiert. Vor drei Jahren wurden die Hürden zum Erwerb eines Eigenheims durch Pensionskassengelder bereits erhöht. Bei der Vergabe der Hypotheken sind weitere Einschränkungen beschlossen worden, mit derer die 2. Hypothek innerhalb von 15 Jahren vollständig amortisiert sein muss. Dies nachdem festgehalten wurde, dass die Eigenmittel von 20 Prozent nicht mehr im vollen Umfang mit Pensionskassengeldern finanziert werden können und jetzt mindestens zehn Prozent mit selbst angespartem Vermögen einzubringen sind. Die momentan mediale Diskussion geht gar so weit, dass Guthaben der 2. Säule gar nicht mehr für ein Eigenheim aufgewendet werden können. Dieser Aspekt würde die ohnehin hohe Hürde eines Eigenheimkaufs für Personen aus dem breiten Mittelstand praktisch verunmöglichen. Dazu kommt ein fader Beigeschmack, da das Schweizer Stimmvolk noch vor nicht allzu langer Zeit eine Bausparinitiative auch unter dem Aspekt abgelehnt hat, dass der Bundesrat auf die Möglichkeiten eines bereits bestehenden WEF-Bezuges als Bausparen verwies. Nun wird in derselben Stelle über eine vollständige Abschaffung debattiert.
Im Schadenfall
Eingangs erläutert bietet die Pensionskasse neben dem bekannteren WEF-Bezug auch Leistungen im Schadenfall. Hierbei werden zwei unterschiedliche Methoden zur Leistungsberechnung und damit verbunden zur Leistungshöhe angewandt. Einerseits wird die im Gesetz definierte Berechnung nach BVG durchgeführt, wobei die Höhe der Leistung – sei es im Invaliditätsfall oder im Todesfall – vom vorhandenen, angesparten Guthaben abhängt. Tiefere Löhne sind dabei noch massiver betroffen, da die Leistung von der im Vorsorgeplan definierten Sparstaffelung abhängt. Demgegenüber steht die klare Leistungsdefinition bei Leistungen, die anhand des versicherten Lohnes berechnet werden und klar im Verhältnis zu diesem Lohn stehen.
Verdient eine Person beispielsweise im Jahr 60 000 CHF und der Vorsorgeplan definiert eine allfällige volle Invaliditätsrente mit 50 Prozent des Jahreslohnes, kann der Versicherte neben einer IV-Rente der 1. Säule auf eine entsprechende jährliche Rente der Hälfte seines Jahreslohnes der Pensionskasse rechnen. Der Unterschied der beiden Modelle tritt vor allem bei einer Verwendung der persönlichen Pensionskassenguthaben in Verbindung mit einem WEF-Bezug zutage.
Entnehme ich beim ersten beschriebenen Modell Gelder zur Finanzierung eines Eigenheims, führt dies zu einer reduzierten Versicherungsdeckung und im Schadenfall zu einer deutlichen Leistungseinbusse. Wenn jedoch die versicherten Leistungen auf Basis des versicherten Jahreslohnes bemessen werden, besteht weiterhin eine uneingeschränkte Versicherungsdeckung ohne reduzierte Leistungen. Diesen Aspekt gilt es besonders zu beachten, will man doch im Schadenfall nach einem Hauskauf nicht in existenzbedrohende Situationen geraten. Unter Umständen muss daher auch eine zusätzliche private Risikoversicherung abgeschlossen werden.
Die meisten Institute, die heute Hypotheken vergeben, akzeptieren auch eine Verpfändung der eigenen Vorsorgepolice. Damit tritt man den Anspruch auf die Leistungen und das Guthaben seiner Police vollumfänglich der Bank ab, was eine Entnahme von Geldern durch einen WEF-Bezug überflüssig macht. Auch steuerlich kann eine Verpfändung durchaus Sinn machen, wird in der Schweiz ein Bezug von Vorsorgegeldern doch sofort steuerbar.