Finanzen & Vorsorge

Altersvorsorge

Finanzierungsmöglichkeiten durch die Pensionskasse

Die Pensionskasse tritt bei den meisten Personen in der Schweiz nur bei zwei Ereignissen wie der Pension und der momentan medial präsenten Wohneigentumsförderung mit dem Bezug von Pensionskassengeldern in den Vordergrund. Dabei werden weitere Leistungen oft vergessen.
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Studien belegen, dass die Vielzahl der Versicherten ihren Vorsorgeausweis entweder gar nicht lesen oder ihn nicht verstehen. Dabei ergeben die geleisteten Sparbeiträge über die Strecke eines Berufslebens gesehen für viele wohl den grössten Beitrag ihrer persönlichen Vermögenswerte. Kurz vor seiner eigenen Pensionierung kann man sich schliesslich entscheiden, ob das Guthaben ganz oder teilweise ausbezahlt werden soll oder ob eine Rente gewählt wird. Auch Mischformen zwischen einem Teilbezug und einer Rente sind mittlerweile sehr verbreitet, bedürfen aber auch einer ausgereiften Haushaltsplanung, damit die Pensionszeit eine sorgenfreie Zeit bleibt.

Hürden für Eigenheimerwerb

Über den Bezug von Pensionskassengeldern für Wohneigentum wurde und wird heftig diskutiert. Vor drei Jahren wurden die Hürden zum Erwerb eines Eigenheims durch Pensionskassengelder bereits erhöht. Bei der Vergabe der Hypotheken sind weitere Einschränkungen beschlossen worden, mit derer die 2. Hypothek innerhalb von 15 Jahren vollständig amortisiert sein muss. Dies nachdem festgehalten wurde, dass die Eigenmittel von 20 Prozent nicht mehr im vollen Umfang mit Pensionskassengeldern finanziert werden können und jetzt mindestens zehn Prozent mit selbst angespartem Vermögen einzubringen sind. Die momentan mediale Diskussion geht gar so weit, dass Guthaben der 2. Säule gar nicht mehr für ein Eigenheim aufgewendet werden können. Dieser Aspekt würde die ohnehin hohe Hürde eines Eigenheimkaufs für Personen aus dem breiten Mittelstand praktisch verunmöglichen. Dazu kommt ein fader Beigeschmack, da das Schweizer Stimmvolk noch vor nicht allzu langer Zeit eine Bausparinitiative auch unter dem Aspekt abgelehnt hat, dass der Bundesrat auf die Möglichkeiten eines bereits bestehenden WEF-Bezuges als Bausparen verwies. Nun wird in derselben Stelle über eine vollständige Abschaffung debattiert.

Im Schadenfall

Eingangs erläutert bietet die Pensionskasse neben dem bekannteren WEF-Bezug auch Leistungen im Schadenfall. Hierbei werden zwei unterschiedliche Methoden zur Leistungsberechnung und damit verbunden zur Leistungshöhe angewandt. Einerseits wird die im Gesetz definierte Berechnung nach BVG durchgeführt, wobei die Höhe der Leistung – sei es im Invaliditätsfall oder im Todesfall – vom vorhandenen, angesparten Guthaben abhängt. Tiefere Löhne sind dabei noch massiver betroffen, da die Leistung von der im Vorsorgeplan definierten Sparstaffelung abhängt. Demgegenüber steht die klare Leistungsdefinition bei Leistungen, die anhand des versicherten Lohnes berechnet werden und klar im Verhältnis zu diesem Lohn stehen.

Verdient eine Person beispielsweise im Jahr 60 000 CHF und der Vorsorgeplan definiert eine allfällige volle Invaliditätsrente mit 50 Prozent des Jahreslohnes, kann der Versicherte neben einer IV-Rente der 1. Säule auf eine entsprechende jährliche Rente der Hälfte seines Jahreslohnes der Pensionskasse rechnen. Der Unterschied der beiden Modelle tritt vor allem bei einer Verwendung der persönlichen Pensionskassenguthaben in Verbindung mit einem WEF-Bezug zutage.

Entnehme ich beim ersten beschriebenen Modell Gelder zur Finanzierung eines Eigenheims, führt dies zu einer reduzier­ten Versicherungsdeckung und im Scha­denfall zu einer deutlichen Leistungs­ein­busse. Wenn jedoch die versicherten Leistungen auf Basis des versicherten Jahreslohnes bemessen werden, besteht weiterhin eine uneingeschränkte Versicherungsdeckung ohne reduzierte Leistungen. Diesen Aspekt gilt es besonders zu beachten, will man doch im Schadenfall nach einem Hauskauf nicht in existenzbedrohende Situationen geraten. Unter Umständen muss daher auch eine zusätzliche private Risikoversicherung abgeschlossen werden.

Die meisten Institute, die heute Hypotheken vergeben, akzeptieren auch eine Verpfändung der eigenen Vorsorgepolice. Damit tritt man den Anspruch auf die Leistungen und das Guthaben seiner Police vollumfänglich der Bank ab, was eine Entnahme von Geldern durch einen WEF-Bezug überflüssig macht. Auch steuerlich kann eine Verpfändung durchaus Sinn machen, wird in der Schweiz ein Bezug von Vorsorgegeldern doch sofort steuerbar.

Einkäufe in die Pensionskasse

Aber nicht nur eine Entnahme von Geldern für die Finanzierung Ihres Eigenheims kann eine Vorsorgeeinrichtung anbieten, sondern es können auch Einlagen, sogenannte Einkäufe, in seine Pensionskasse erfolgen, um einerseits eine allfällig gewählte Rente aufzubessern oder andererseits auch die Risikoleistungen zu erhöhen, wenn es sich im Vorsorgeplan um ein Leistungsprimat handelt. Einkäufe in die Pensionskasse sind steuerfrei, können aber nicht unbeschränkt stattfinden. Eine definitive Einkaufsberechnung kann eine Pensionskasse aber rasch ausführen und Ihnen den maximalen Betrag für einen vorgesehenen Einkauf mitteilen. Einkäufe können aus finanzplanerischer Sicht sehr wertvoll sein, da sie einerseits fehlende Beitragsjahre schliessen können und andererseits steuerliche Privilegien geniessen. Aber aufgepasst, Einkäufe sind nur dann zugelassen, wenn zuvor kein WEF-Vorbezug getätigt oder dieser wieder zurückbezahlt wurde. Zur ganzheitlichen Berechnung empfehlen wir Ihnen einen neutralen Finanzexperten zu konsultieren. Denn die 2. Säule ist bei Weitem nicht der einzige Aspekt einer Pensions- oder Risikoplanung. Die Schweiz verfügt über ein exzellentes Vorsorgesystem mit drei Säulen, die gut aufeinander abgestimmt werden sollten.

Startkapital für Einzelfirma

Möglich ist auch, persönliche Guthaben für eine von der AHV-Ausgleichskasse bestätigten Selbstständigkeit als Einzelfirma zu beziehen. Eine Auflösung der Freizügigkeitsleistung für sein eigenes Geschäft kann aber auch die Vorsorgelücke im Alter und im Risikofall massiv vergrössern und im Schadenfall einer Person gar zu existenzbedrohenden Situationen führen, wenn keine weiteren Risikoversicherungen vorhanden sind. Im schlechtesten Fall zahlt bei einer krankheitsbedingten In­validität ohne ein Vorhandensein der 2. Säule nur die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) der 1. Säule eine Rente aus.

Es gibt mehrere Varianten, diesen Umstand im Vornherein zu lösen. Ob Sie sich für eine Risikolösung im Bereich der 3. Säule entscheiden oder gewisse Bausteine über private Versicherer lösen, hängt schlussendlich von Ihren Bedürfnissen und Ihrer Risikofähigkeit ab. Ledige, kinderlose Personen haben naturgemäss ein anderes Risikoprofil als Personen, die für ihre Angehörigen mitsorgen. Auch in diesem Fall ist es sinnvoll, einen unabhängigen Finanzexperten mit an Bord zu nehmen, der die sich verändernden Situationen stetig überwacht und optimiert.

Es gilt somit in der beruflichen Vorsorge nicht nur den WEF-Vorbezug für Wohn­eigentum zu beachten, sondern auch die Möglichkeiten für eine Verpfändung der Vorsorgelder. Ebenfalls von Interesse kann auch ein freiwilliger Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung sein. Nicht zu vergessen, der Bezug der angesparten Pensionskassengelder bei ei­ner selbstständigen Erwerbstätigkeit oder bei Erreichen des Pensionierungsalters.